KVW Aktuell
Neuerungen in der Pflegesicherung
Anpassungen bei Auszahlung, Wiedereinstufung und Überprüfung
Seit elf Jahren hat Südtirols Bevölkerung die Möglichkeit, um die Leistung Pflegegeld anzusuchen. Das Pflegegeld ist ein Landesbeitrag für die Pflege zu Hause, z.B. um Pflegeleistungen „einzukaufen“ oder eine rentenmäßige Absicherung der pflegenden Angehörigen mitzufinanzieren.
Heidi Wachtler
Seit dem 1. Jänner 2018 gibt es einige Änderungen in der Pflegesicherung:
Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt nun zeitbegrenzt, in der Regel für drei Jahre. Eine Auszahlung für sechs Jahre kann beantragt werden, wenn die pflegebedürftige Person über eine Zivilinvalidität verfügt, für die keine Revision vorgesehen ist. Pflegebedürftige Personen, die bei Fälligkeit des Pflegegeldes das 88. Lebensjahr erreicht haben, erhalten das Pflegegeld ohne Zeitbegrenzung.
Überprüfungen werden nur noch in Einzelsituationen durchgeführt (die Stichproben wurden abgeschafft).
Eine Wiedereinstufung vor Ende der Fälligkeit des Pflegegeldes kann nur dann erfolgen, wenn eine dauerhafte und relevante Erhöhung des Pflegebedarfs vorliegt und vom Arzt ausführlich beschrieben wird.
Überprüfungen werden nur noch in Einzelsituationen durchgeführt (die Stichproben wurden abgeschafft).
Eine Wiedereinstufung vor Ende der Fälligkeit des Pflegegeldes kann nur dann erfolgen, wenn eine dauerhafte und relevante Erhöhung des Pflegebedarfs vorliegt und vom Arzt ausführlich beschrieben wird.
Diese Änderungen haben positive Auswirkungen sowohl für die pflegebedürftigen Personen und deren Familien als auch für die öffentliche Hand:
Durch die Abschaffung der Stichproben und die dreijährige Auszahlung des Pflegegeldes wird den Familien eine Sicherheit über die Verfügbarkeit des Pflegegeldes gegeben und die Betreuung kann längerfristig geplant werden.
Bei den Stichproben wurden fast 40 Prozent der Pflegegeldempfänger nicht daheim angetroffen. Das bedeutete einen hohen finanziellen Aufwand für die öffentliche Hand.
Für die Einstufung aufgrund eines neuen Antrags wird der Termin vereinbart und es ist somit garantiert, dass die pflegebedürftige Person und die Hauptpflegepersonen zu Hause angetroffen werden und umfassend Auskunft über den Bedarf an Betreuungsleistungen geben können.
Für die korrekte Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der pflegebedürftigen Person sorgt das aktuelle ärztliche Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist.
Einstufungen von real schwer pflegebedürftigen Personen können zeitnaher durchgeführt werden. Bei 900 der jährlich 2700 beantragten Wiedereinstufungen wurde keine Veränderung der Pflegestufe erreicht. Die Ersparnis eines Teils dieser Einstufungen ohne Veränderung der Pflegestufe ergibt sich, da Wiedereinstufungen nur mehr durchgeführt werden, wenn eine dauerhafte und relevante Verschlechterung im ärztlichen Zeugnis ausführlich beschrieben wird.
Bei den Stichproben wurden fast 40 Prozent der Pflegegeldempfänger nicht daheim angetroffen. Das bedeutete einen hohen finanziellen Aufwand für die öffentliche Hand.
Für die Einstufung aufgrund eines neuen Antrags wird der Termin vereinbart und es ist somit garantiert, dass die pflegebedürftige Person und die Hauptpflegepersonen zu Hause angetroffen werden und umfassend Auskunft über den Bedarf an Betreuungsleistungen geben können.
Für die korrekte Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der pflegebedürftigen Person sorgt das aktuelle ärztliche Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist.
Einstufungen von real schwer pflegebedürftigen Personen können zeitnaher durchgeführt werden. Bei 900 der jährlich 2700 beantragten Wiedereinstufungen wurde keine Veränderung der Pflegestufe erreicht. Die Ersparnis eines Teils dieser Einstufungen ohne Veränderung der Pflegestufe ergibt sich, da Wiedereinstufungen nur mehr durchgeführt werden, wenn eine dauerhafte und relevante Verschlechterung im ärztlichen Zeugnis ausführlich beschrieben wird.
Wenn Sie mit 31.12.2017 bereits Pflegegeld bezogen haben:
überprüfen Sie, ob eventuelle Adressenänderungen der Abteilung Soziales mitgeteilt worden sind;
wenn Sie weiblich und verheiratet sind, bringen Sie Ihren Mädchennamen auf dem Postkasten an, damit die Post auch zugestellt werden kann. Innerhalb der nächsten vier Jahre werden Sie auf die Fälligkeit und die Notwendigkeit, einen neuen Antrag zu stellen, hingewiesen.
Für eventuelle Fragen dazu können Sie sich an das Pflegetelefon 848 800 277 wenden. Es steht Ihnen von Montag bis Freitag, von 9 bis 13 Uhr zur Verfügung.
Text: Heidi Wachtler
wenn Sie weiblich und verheiratet sind, bringen Sie Ihren Mädchennamen auf dem Postkasten an, damit die Post auch zugestellt werden kann. Innerhalb der nächsten vier Jahre werden Sie auf die Fälligkeit und die Notwendigkeit, einen neuen Antrag zu stellen, hingewiesen.
Für eventuelle Fragen dazu können Sie sich an das Pflegetelefon 848 800 277 wenden. Es steht Ihnen von Montag bis Freitag, von 9 bis 13 Uhr zur Verfügung.
Text: Heidi Wachtler