Sozialfürsorge

Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft

Wer hat Anrecht?
Landwirtschaftliche Taglöhner von landwirtschaftlichen Betrieben, Genossenschaften usw. sowie landwirtschaftliche Fixangestellte, die entlassen wurden.


Voraussetzungen
im Bezugszeitraum weniger als 270 Tagschichten
erster Beitrag mindestens zwei Jahre vor Antragstellung
in den zwei Jahren vor Antragstellung vorwiegende Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter
mindestens 102 Tagschichten (mitgezählt werden können auch andere Tätigkeiten als Lohnabhängiger)
Höhe
das Arbeitslosengeld wird in der Höhe von 40 Prozent der vertraglichen Entlohnung berechnet und wird für maximal der gearbeiteten Tage ausbezahlt bzw. bis zum Erreichen der 365 Tage im Kalenderjahr.


Antragstellung
der Antrag muss ab Januar bis spätestens 31. März 2018 für den Zeitraum Jahr 2017 gestellt werden. Es ist keine Eintragung in die Arbeitslosenlisten notwendig. Der Antrag muss telematisch an die Versicherungsanstalt NISF/INPS mit Hilfe des Patronats weitergeleitet werden.
Notwendige Unterlagen:
Auskunft über die Arbeitstätigkeit im Jahre 2017
gültige Identitätskarte und Steuernummer
IBAN-Code des Bank- oder Postkontos für die bargeldlose Auszahlung
Modell SR163 ausgefüllt vom Geldinstitut
Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger
wenn auch um das Familiengeld angesucht wird: Steuererklärungen 2015 und 2016 aller Familienmitglieder
Formblatt U1 bei Arbeitstätigkeit im Ausland.
Text: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Neuerungen bei Anerkennung des Arbeitslosenstatuses

Ab 1. Dezember 2017 gibt es wesentliche Änderungen bei der Eintragung in die Arbeitslosenlisten. Als arbeitslos gilt eine Person, die ohne Beschäftigung ist und telematisch die sofortige Verfügbarkeit (DID = „dichiarazione di immediata disponibilità) für die Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme erklärt. Diese Erklärung über die sofortige Verfügbarkeit wird zusammen mit dem Antrag um Erhalt des Arbeitslosengeldes online über das Portal der Versicherungsanstalt NISF/INPS eingereicht. Der Antrag um Arbeitslosengeld Naspi kann mit Hilfe des Patronats eingereicht werden. Es fallen Kosten an: 20 Euro für KVW Mitglieder, 24 Euro für KVW Nichtmitglieder.
Nachdem der Antrag um Arbeitslosengeld gestellt wurde, muss die arbeitslose Person persönlich beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum vorsprechen. Dies ist notwendig, damit die Beschäftigungssituation der Person geklärt werden kann. Dabei wird vom Arbeitsvermittlungszentrum festgelegt, ob und welche Maßnahmen zur Beratung und Betreuung der Person bei der Arbeitssuche ergriffen werden. Zugleich wird vom Arbeitsvermittlungszentrum der Arbeitslosenstatus bestätigt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Antrag um Arbeitslosengeld von NISF/INPS bearbeitet werden kann.
Also ab sofort bei Arbeitslosigkeit zuerst zum Patronat für die Antragstellung und dann zum Arbeitsvermittlungszentrum!
Beachten Sie, dass der Antrag um Arbeitslosengeld erst nach Arbeitsbeendigung eingereicht werden kann! Am günstigsten für den Antragsteller ist das Einreichen innerhalb von acht Tagen ab Arbeitsbeendigung.