Sozialfürsorge
Mitteilungspflicht von Kündigungen und Auflösungen im Einvernehmen
Foto: Pixelio/Rainer Sturm
Ab 12. März 2016 müssen Kündigungen und Arbeitsauflösungen im Einvernehmen telematisch mit vom Arbeitsministerium vorgegebenen Formalitäten mitgeteilt werden.
Der Bürger kann dies persönlich machen, indem er bei der Rentenanstalt NISF/INPS zunächst den PIN-Code für den telematischen Zugriff beantragt und sich bei „cliclavoro“ des Arbeitsministeriums registriert. Erst dann kann über die Homepage des Arbeitsministeriums die Mitteilung der Kündigung oder Arbeitsauflösung im Einvernehmen an das zuständige Arbeitsamt und dem Arbeitgeber übermittelt werden.
Der Betroffene soll sich aber auch unter anderem an Patronate, Gewerkschaften sowie bilaterale Körperschaften wenden können, die oben angeführten Vorgänge durchführen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschluss haben die MitarbeiterInnen des Patronats KVW-ACLI noch kein Zugriffsrecht zur Datenbank „cliclavoro“, doch soll dies ab Mitte März möglich sein.
Eltern mit einem Kind unter drei Jahren genießen einen Kündigungsschutz bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und eine Kündigung musste bereits in der Vergangenheit vom zuständigen Arbeitsamt bestätigt werden. Ab Jänner 2016 erklärt der Elternteil in dem für die Bestätigung vorgesehen Formblatt unter anderem auch, dass er weiß, dass die Elternzeit auch in Stunden beansprucht werden kann und das Arbeitsverhältnis von Vollzeit in Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen umgewandelt werden muss. Diese neuen Regelungen sind im „Jobs act“ enthalten.
Eltern, Mutter oder Vater, mit einem Kind unter zwölf Jahren, können die Umwandlung der Vollzeit auf Teilzeit anstelle der zustehenden Elternzeit beantragen. Dies ist nur einmal möglich und der Antrag um Reduzierung der Arbeitszeit darf nicht höher als 50 Prozent sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesem Antrag mit einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen stattzugeben.
Ist diese neue Regelung jedoch für den Elternteil von Vorteil? Es besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Elternzeit in Stunden. Dabei erhält man für die gearbeiteten Stunden den vollen Lohn und für die Stunden der Elternzeit 30 Prozent finanzielle Entschädigung. Wenn nun die Umwandlung der Vollzeit auf Teilzeit für den Zeitraum der Elternzeit beantragt wird, bezieht man den reduzierten Lohn im Verhältnis der Teilzeit und auf die Elternzeit wird verzichtet.
Text: Elisabeth Scherlin
Der Bürger kann dies persönlich machen, indem er bei der Rentenanstalt NISF/INPS zunächst den PIN-Code für den telematischen Zugriff beantragt und sich bei „cliclavoro“ des Arbeitsministeriums registriert. Erst dann kann über die Homepage des Arbeitsministeriums die Mitteilung der Kündigung oder Arbeitsauflösung im Einvernehmen an das zuständige Arbeitsamt und dem Arbeitgeber übermittelt werden.
Der Betroffene soll sich aber auch unter anderem an Patronate, Gewerkschaften sowie bilaterale Körperschaften wenden können, die oben angeführten Vorgänge durchführen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschluss haben die MitarbeiterInnen des Patronats KVW-ACLI noch kein Zugriffsrecht zur Datenbank „cliclavoro“, doch soll dies ab Mitte März möglich sein.
Eltern mit einem Kind unter drei Jahren genießen einen Kündigungsschutz bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und eine Kündigung musste bereits in der Vergangenheit vom zuständigen Arbeitsamt bestätigt werden. Ab Jänner 2016 erklärt der Elternteil in dem für die Bestätigung vorgesehen Formblatt unter anderem auch, dass er weiß, dass die Elternzeit auch in Stunden beansprucht werden kann und das Arbeitsverhältnis von Vollzeit in Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen umgewandelt werden muss. Diese neuen Regelungen sind im „Jobs act“ enthalten.
Eltern, Mutter oder Vater, mit einem Kind unter zwölf Jahren, können die Umwandlung der Vollzeit auf Teilzeit anstelle der zustehenden Elternzeit beantragen. Dies ist nur einmal möglich und der Antrag um Reduzierung der Arbeitszeit darf nicht höher als 50 Prozent sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesem Antrag mit einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen stattzugeben.
Ist diese neue Regelung jedoch für den Elternteil von Vorteil? Es besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Elternzeit in Stunden. Dabei erhält man für die gearbeiteten Stunden den vollen Lohn und für die Stunden der Elternzeit 30 Prozent finanzielle Entschädigung. Wenn nun die Umwandlung der Vollzeit auf Teilzeit für den Zeitraum der Elternzeit beantragt wird, bezieht man den reduzierten Lohn im Verhältnis der Teilzeit und auf die Elternzeit wird verzichtet.
Text: Elisabeth Scherlin