Sozialfürsorge
Neuerungen 1:
Familiengeld des Landes
Ab Jänner 2014 ändern sich die Wohnsitzvoraussetzungen für das Familiengeld des Landes sowie der Betrag.
Für alle ab dem 1. Jänner 2014 eingereichten Gesuche muss der Antragsteller einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen vor Einreichen des Gesuches vorweisen können. Dies gilt für alle Personen, unabhängig, ob es sich um italienische StaatsbürgerInnen, EU-BürgerInnen oder Nicht-EU-BürgerInnen handelt.
Ab Jänner 2014 wird das Familiengeld des Landes in der Höhe von 200 Euro im Monat ausbezahlt. Wer bereits das Familiengeldes des Landes ausbezahlt bekommt, braucht keinen neuen Antrag stellen. Die erhöhte Auszahlung erfolgt von Amts wegen.
Wer kein Familiengeld des Landes bezieht und ein Kind unter drei Jahren in der Familie hat, und die Wohnsitzvoraussetzungen von jetzt fünf Jahren besitzt, soll sein Anrecht im Patronat überprüfen lassen. Durch das Abfassen der EEVE wird auch überprüft, ob die Einkommens- und Vermögensgrenze von 80.000 Euro nicht überschritten wird.
Ab Jänner 2014 verfällt das Anrecht auf Landeskindergeld nicht, wenn die Einkommens- und Vermögensgrenze von 80.000 Euro in den darauffolgenden Monaten bzw. Jahren der Antragstellung überschritten wird. Ausschlaggebend für die Berechtigung ist das Einkommenund Vermögen zum Zeitpunkt des Antrages!
Text: Elisabeth Scherlin
Ab Jänner 2014 wird das Familiengeld des Landes in der Höhe von 200 Euro im Monat ausbezahlt. Wer bereits das Familiengeldes des Landes ausbezahlt bekommt, braucht keinen neuen Antrag stellen. Die erhöhte Auszahlung erfolgt von Amts wegen.
Wer kein Familiengeld des Landes bezieht und ein Kind unter drei Jahren in der Familie hat, und die Wohnsitzvoraussetzungen von jetzt fünf Jahren besitzt, soll sein Anrecht im Patronat überprüfen lassen. Durch das Abfassen der EEVE wird auch überprüft, ob die Einkommens- und Vermögensgrenze von 80.000 Euro nicht überschritten wird.
Ab Jänner 2014 verfällt das Anrecht auf Landeskindergeld nicht, wenn die Einkommens- und Vermögensgrenze von 80.000 Euro in den darauffolgenden Monaten bzw. Jahren der Antragstellung überschritten wird. Ausschlaggebend für die Berechtigung ist das Einkommenund Vermögen zum Zeitpunkt des Antrages!
Text: Elisabeth Scherlin