Sozialfürsorge

Familiengeld auf dem Lohnstreifen

Für das Familiengeld auf dem Lohnstreifen kann mit dem Einkommen 2016 angesucht werden. Die Anträge können auch rückwirkend für die letzten fünf Jahre gestellt werden.
Nach Erhalt der Steuererklärung fürs Einkommensjahr 2016 können vor allem Lohnabhängige um das Familiengeld auf dem Lohnstreifen ansuchen.
Anrecht auf Familiengeld haben:
ArbeitnehmerInnen, auch bei Krankheit, Mutterschaft, Lohnausgleich, Bezug des Arbeitslosengeldes Naspi vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, Bezug des Mobilitätsgeldes;
Werktätige, wenn sie bei TBC-Erkrankung die Versicherungsleistungen bekommen;
Arbeitnehmer/innen, die teilzeitbeschäftigt sind, bekommen das Familiengeld für die volle Arbeitswoche, wenn pro Woche nicht weniger als 24 Arbeitsstunden geleistet werden. Werden 24 Arbeitsstunden pro Woche nicht erreicht, wird das Familiengeld ausschließlich für die Arbeitstage gewährt.
Familiengemeinschaft
Um festzustellen, welcher Betrag an Familiengeld zusteht, muss die Zusammensetzung der Familie des Antragstellers erhoben werden.
Die Familiengemeinschaft bilden:
der/die Antragsteller/in,
die Ehefrau/der Ehemann,
die Kinder und diesen Gleichgestellten, bis zu 18 Jahre
kinderreiche Familien mit mindestens vier Kindern unter 26 Jahren bekommen das Familiengeld bis 21 Jahre ausbezahlt,
die Kinder und diesen Gleichgestellten, die über 18 Jahre alt und arbeitsunfähig sind,
Geschwister sowie Neffen/Nichten und Enkel unter bestimmten Voraussetzungen
die Familienmitglieder eines ausländischen Staatsbürgers, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (wenn sie in einem Staat der Europäischen Union oder in einem Staat ansässig sind, der mit Italien eine internationale Konvention abgeschlossen hat).
Unverheiratete Elternteile bzw. Geschiedene müssen um die Ermächtigung zum Bezug des Familiengeldes bei der Versicherungsanstalt NISF/INPS über das Patronat ansuchen.
Ausmaß des Familiengeldes
Ausschlaggebend sind:
die Anzahl der Familienmitglieder,
die Art der Zusammensetzung der Familie,
die Höhe des Gesamteinkommens. Mindestens 70 Prozent des Gesamteinkommens muss aus Arbeitnehmereinkommen stammen.
Notwendige Unterlagen
Steuernummerkärtchen/Gesundheitskärtchen aller Familienmitglieder;
Steuererklärungen 2017/2016 oder CU 2017 mit steuerpflichtigem Einkommen Jahr 2016 aller Familienmitglieder;
falls keine Steuererklärung gemacht wurde, Katasterauszug aller Immobilien sowie Grund- und Besitzbogen, da auch die Eigentumswohnung und Liegenschaften als steuerpflichtiges Einkommen angeführt werden müssen;
Einkommen aus dem Ausland, das in der Steuererklärung nicht aufscheint;
das Einkommen irgendwelcher Natur, wenn 1032,92 Euro pro Jahr überschritten werden; dazu zählen unter anderem die Zivilinvalidenrenten, die Sozialgelder, die Blindenrenten, die Taubstummenrenten, Bankzinsen aus Ersparnissen, Zinsen aus Schatzscheinen, Einkommen aus dem Lotto, usw.
Erneuerung des Antrags
Der Antrag um Auszahlung des Familiengeldes über den Lohnstreifen muss jedes Jahr erneuert werden. Jetzt kann für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 mit dem Einkommen 2016 angesucht werden. Die Anträge können mit Hilfe der MitarbeiterInnen des Patronat KVW-ACLI ausgefüllt werden. Wurde der Antrag in der Vergangenheit trotz Anrecht nicht eingereicht, kann der Antrag rückwirkend für die letzten fünf Jahre nachgereicht werden. Der Antrag ist kostenlos.
Text: Elisabeth Scherlin
Öffnungszeiten und Schließungstage
Neue Öffnungszeiten im Patronat Neumarkt, ab Juli 2017:
Montag bis Freitag von 8.30 bis 11.30 Uhr
Freitag nachmittags von 15 bis 16 Uhr
Sommerschließung der Patronate
Büros in Neumarkt, Meran, Schlanders, Mals, Brixen, Sterzing und Bruneck: vom 7. bis 18. August
Büro in Bozen: vom 14. bis 18. August
Das Patronat KVW-ACLI Bozen, Südtiroler Straße 28, ist an folgenden Freitagen nachmittags geschlossen: 4. Aug., 11. August und 25. August.


Während der Sommermonate können einige Sprechstunden in den Orten ausfallen. Bitte informieren Sie sich unter www.mypatronat.eu

Sozialfürsorge

14. Rentenrate
Wird im Juli ausbezahlt

Mit der Juli Rate zahlt die Rentenanstalt NISF/INPS wie üblich die 14. Rentenrate aus. Nicht jeder Rentner hat Anrecht auf diese zusätzliche Rentenrate. Es müssen bestimmte Voraussetzungen bezüglich Alter und Einkommen erfüllt werden. Mit dem Stabilitätsgesetz im Dezember 2016 wurde der Betrag der 14. Rentenrate sowie die Einkommensgrenzen erhöht, daher können weitere RentnerInnen in den Genuss der zusätzlichen Rentenrate kommen.
Voraussetzungen:
Mindestalter von 64 Jahren
persönliches steuerpflichtiges Einkommen von weniger als 13.049,14 Euro im Jahr
Die Höhe der Zusatzrate hängt von den Beitragsjahren und -verwaltung ab.
Die 14. Rentenrate ist unvereinbar mit den Sozialzuschüssen bis zu einem Jahresbetrag von 156 Euro.
Was ist zu tun?
Wer bereits in den vergangenen Jahren die 14. Rentenrate erhalten hat, muss nur kontrollieren, ob auch dieses Jahr die Gutschrift erfolgt ist;
wer ab Juli 2017 das 64. Lebensjahr erreicht, erhält die zusätzliche Rate vom Amts wegen mit der Dezemberrate 2017 ausbezahlt. Sollte die Zahlung nicht erfolgen, ist im Patronat KVW-ACLI mit der Einkommenserklärung Steuerjahr 2016 vorzusprechen;
jene Personen, die bereits das 64. Lebensjahr vollendet haben, die Einkommensgrenze von 13.049,14 Euro brutto im Jahr nicht überschreiten (das Einkommen des Ehepartners wird nicht mitgezählt, muss dem Patronat aber vorgelegt werden) und im Juli 2017 die zusätzliche Zahlung nicht erhalten haben, müssen im Patronat KVW-Acli vorsprechen, um den entsprechenden Antrag um Auszahlung einzureichen. Für den Antrag um Rentenneufestsetzung aus Einkommensgründen fallen Kosten in der Höhe von 20/24 Euro an.
ehemalige Angestellte ehemalige Selbständige Betrag
bis zu einem Einkommen von 9.786,86 Euro
bis zu 15 Versicherungsjahren bis zu 18 Versicherungsjahren 437 Euro
15 bis 25 Versicherungsjahre 18 bis 28 Versicherungsjahre 546 Euro
über 25 Versicherungsjahre über 28 Versicherungsjahre 655 Euro
einem Einkommen von 9.786,87 bis 13.049,14 Euro
bis zu 15 Versicherungsjahren bis zu 18 Versicherungsjahren 336 Euro
15 bis 25 Versicherungsjahre 18 bis 28 Versicherungsjahre 420 Euro
über 25 Versicherungsjahre über 28 Versicherungsjahre 504 Euro