Sozialfürsorge

14. Rentenrate
Wird im Juli ausbezahlt

Mit der Juli Rate zahlt die Rentenanstalt NISF/INPS wie üblich die 14. Rentenrate aus. Nicht jeder Rentner hat Anrecht auf diese zusätzliche Rentenrate. Es müssen bestimmte Voraussetzungen bezüglich Alter und Einkommen erfüllt werden. Mit dem Stabilitätsgesetz im Dezember 2016 wurde der Betrag der 14. Rentenrate sowie die Einkommensgrenzen erhöht, daher können weitere RentnerInnen in den Genuss der zusätzlichen Rentenrate kommen.
Voraussetzungen:
Mindestalter von 64 Jahren
persönliches steuerpflichtiges Einkommen von weniger als 13.049,14 Euro im Jahr
Die Höhe der Zusatzrate hängt von den Beitragsjahren und -verwaltung ab.
Die 14. Rentenrate ist unvereinbar mit den Sozialzuschüssen bis zu einem Jahresbetrag von 156 Euro.
Was ist zu tun?
Wer bereits in den vergangenen Jahren die 14. Rentenrate erhalten hat, muss nur kontrollieren, ob auch dieses Jahr die Gutschrift erfolgt ist;
wer ab Juli 2017 das 64. Lebensjahr erreicht, erhält die zusätzliche Rate vom Amts wegen mit der Dezemberrate 2017 ausbezahlt. Sollte die Zahlung nicht erfolgen, ist im Patronat KVW-ACLI mit der Einkommenserklärung Steuerjahr 2016 vorzusprechen;
jene Personen, die bereits das 64. Lebensjahr vollendet haben, die Einkommensgrenze von 13.049,14 Euro brutto im Jahr nicht überschreiten (das Einkommen des Ehepartners wird nicht mitgezählt, muss dem Patronat aber vorgelegt werden) und im Juli 2017 die zusätzliche Zahlung nicht erhalten haben, müssen im Patronat KVW-Acli vorsprechen, um den entsprechenden Antrag um Auszahlung einzureichen. Für den Antrag um Rentenneufestsetzung aus Einkommensgründen fallen Kosten in der Höhe von 20/24 Euro an.
ehemalige Angestellte ehemalige Selbständige Betrag
bis zu einem Einkommen von 9.786,86 Euro
bis zu 15 Versicherungsjahren bis zu 18 Versicherungsjahren 437 Euro
15 bis 25 Versicherungsjahre 18 bis 28 Versicherungsjahre 546 Euro
über 25 Versicherungsjahre über 28 Versicherungsjahre 655 Euro
einem Einkommen von 9.786,87 bis 13.049,14 Euro
bis zu 15 Versicherungsjahren bis zu 18 Versicherungsjahren 336 Euro
15 bis 25 Versicherungsjahre 18 bis 28 Versicherungsjahre 420 Euro
über 25 Versicherungsjahre über 28 Versicherungsjahre 504 Euro

Sozialfürsorge

Fristverlängerung

Rentenabsicherung von Zeiten für Kindererziehung und Pflege
Die Frist für die Ansuchen um regionalen Beitrag um Rentenabsicherung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten für den Zeitraum Jahr 2016 wurde bis zum 31. Oktober 2017 verlängert!
Regionaler Beitrag für die Rentenabsicherung von Erziehungszeiten
Die Region Trentino-Südtirol gewährt einen Beitrag bis maximal 9.000 Euro, wenn AntragstellerInnen mit Kindern unter drei Jahren (für Adoptionen oder Anvertrauung beginnen die drei Jahre ab dem Datum der Verfügung) Pensionsbeiträge in die Pflichtversicherung einzahlen oder Mitglied eines Zusatzrentenfonds sind. Der Beitrag wird für jenen Zeitraum gewährt, in der die Antragstellerin von der Arbeit vollständig oder teilweise zwecks Betreuung des Kindes fernbleibt. Der Beitrag wird für maximal 24 Monate und maximal 48 Monaten bei Teilzeitverhältnissen gewährt. Wenn der Vater des Kindes die Elternzeit für mindestens drei Monate genossen hat, erhöht sich die Dauer. Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis kann das Kind bis zu fünf Jahre alt sein.
Regionaler Beitrag für die Rentenabsicherung von Pflegezeiten
Die Region Trentino-Südtirol gewährt einen Beitrag bis maximal 4.000 Euro/7.000 Euro, wenn freiwillige Beiträge in die staatliche Rentenkasse oder in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt werden, um Zeiträume der Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen abzudecken. Die AntragstellerIn muss Familienangehörige in der 2., 3. oder 4. Pflegestufe oder einen Familienangehörigen unter fünf Jahren mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 74 Prozent betreuen. Der Beitrag wird bis zum 40. Rentenversicherungsjahr gewährt bzw. bis über das Rentenalter, wenn die Antragstellerin die Mindestbeitragszeit von 20 Jahren noch nicht erreicht hat.
Informieren Sie sich in einem Büro des Patronats KVW-Acli!