Aktuell
Staatliches Register für Patientenverfügung
Vier Fragen an Dr. Walter Crepaz, Präsident der Notarkammer
Die Aufnahme der Patientenverfügungen ins staatliche Register erfolgt automatisch bis spätestens 31. Juli 2020. Die Notare haben sich sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Patientenverfügung für die Schaffung eines nationalen Registers eingesetzt, um zu gewährlisten, dass diese Bestimmungen auf dem ganzen Staatgebiet wahrgenommen werden können. Ein Gespräch mit dem Präsidenten der Südtiroler Notarkammer, Walter Crepaz.
Chance: Krankenhaus, Hausarzt, Verfasser der Patientenverfügung und die Vertrauensperson werden einen geschützten Zugang zu dem nationalen Register erhalten? Das heißt, sie erhalten einen persönlichen Account, z. B. über Pincode oder Password?
Walter Crepaz: Ja, sicherlich, wie dies aber konkret technisch vor sich geht, kann ich Ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht sagen (auch die Meldeämter hatten zum 29. Februar 2020 noch keine diesbezügliche Mitteilung erhalten, A.d.R.).
Chance: Patientenverfügungen, die nach dem 1. Februar 2020 erfasst werden, werden vom jeweiligen Amtsträger automatisch an das nationale Register weitergeleitet, es sei denn, der Verfasser erklärt ausdrücklich, dass er dies nicht wünscht. Wer seine Erklärung vor diesem Datum abgegeben hat, muss selbst die Initiative ergreifen und einen Antrag auf Registrierung stellen oder erhält er von öffentlicher Seite eine Anfrage?
Walter Crepaz: Weder noch. Die Daten aller vor dem 1. Februar 2020 beglaubigten Patientenverfügungen werden von den Notaren (oder von dem Meldeamt der Wohngemeinde, A.d.Rd.) grundsätzlich innerhalb 31. März beim staatlichen Register gemeldet, die beglaubigten Kopien derselben innerhalb von 180 Tagen ab dem 1. Februar, also spätestens bis 31. Juli, in digitaler Form übermittelt . Wer das nicht wünscht, muss dies der Amtsperson, welche die Patientenverfügung aufgenommen hat, mitteilen.
Chance: Die Notare haben einen großen Beitrag zur Schaffung dieses nationalen, staatlichen Registers geleistet…
Walter Crepaz: In der Tat, die Notare haben sich vom Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über die Patientenverfügung für die Schaffung eines nationalen Registers stark gemacht. Die Vorteile liegen auf der Hand. Bislang wurden die von einem Notar beglaubigten Patientenverfügungen lediglich in der Urkundensammlung der Notare vermerkt; diese Urkunden wurden beim lokalen Registeramt (Agentur der Einnahmen) registriert und das Notarsarchiv hat einen Vermerk darüber bekommen, wie dies mit sämtlichen vom Notar beurkundeten Dokumenten geschieht. Ein nationales Register hingegen garantiert den italienweiten Zugang zu diesem wichtigen Dokument. Ab August müssen zudem wie gesagt nicht nur die Mitteilung der erfolgten Beglaubigung, sondern auch die digitalen Kopien italienweit zugänglich sein.
Chance: Mit dem nationalen Register ist die Gültigkeit (bzw. Wahrnehmung) der Patientenverfügung auf nationaler Ebene demnach gewährleistet. Wie sieht es auf internationaler Ebene aus?
Walter Crepaz: Sicherlich wurden auch in anderen Staaten Europas gesetzliche Bestimmungen bezüglich Patientenverfügungen erlassen; Vorreiter waren das sicherlich Staaten Nordeuropas. Italien ist eines der letzten Länder der EU, in denen die Patientenverfügung gesetzlich geregelt worden ist. Inwiefern jedoch heutzutage die Daten überstaatlich verknüpft sind, d.h. ob z.B. die Südtiroler Sanitätseinheit oder die deutschen Gesundheitsämter heutzutage Zugriff auf die in Italien verfassten und registrierten Patientenverfügungen hat, da kann ich ihnen derzeit keine Antwort geben. Mein Rat könnte sein: wer eine Auslandsreise antritt, sollte entweder seine Patientenverfügung mit sich führen oder sicherstellen, dass die Vertrauensperson, die die Verfügung mit unterzeichnet hat, bzw. Angehörige oder nahestehende Personen über die Reise Bescheid wissen und gegebenenfalls kontaktiert werden können. •