Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

„Bonus Bebè“ Staatliches Kindergeld

Mit dem Stabilitätspakt Gesetz 190/2014 wurde ein staatliches Kindergeld für Geburten bis 31. Dezember 2019 eingeführt. Das monatliche Kindergeld beträgt 80 Euro bzw. 160 Euro im Monat ab Geburt bzw. Adoption.
Für Geburten ab Jänner 2019 wird das staatliche Kindergeld für höchstens 12 Monate ausbezahlt. Handelt es sich nicht um eine Erstgeburt, so wird der Betrag um 20 Prozent erhöht.
Das staatliche Kindergeld kann je nach Geburtsjahr bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ausbezahlt bzw. bis zum dritten Kalenderjahr ab Eintritt des Kindes in die Familie bei Adoption – für höchstens 36 Monate.
Anspruchsberechtigt sind italienische Staatsbürger, EU-BürgerInnen sowie Nicht-EU-BürgerInnen mit langer Aufenthaltsgenehmigung, die den Wohnsitz in einer Gemeinde Italiens vorweisen können und den staatlichen Vermögensindikator ISEE von 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Der Antragsteller muss mit dem Kind zusammenleben.
Für besonders bedürftige Familien, für die der staatliche Vermögensindikator ISEE von weniger als 7.000 Euro festgestellt worden ist, wird der „Bonus bebè“ verdoppelt und es wird ein monatlicher Betrag von 160 Euro ausbezahlt.
Die ISEE-Erklärung hat eine Gültigkeit bis 15. Januar eines jeden Jahres. Daher muss für den Bezug des Kindergeldes bis zum dritten Lebensjahr ab dem 15. Januar immer eine neue ISEE-Erklärung gemacht werden, um das Anrecht auf Fortzahlung des Kindergeldes mitzuteilen. Der Antrag um Auszahlung ist nur einmal zu stellen.
Der Antrag muss innerhalb 90 Tagen ab Geburt oder Adoption eingereicht werden. Wird der Antrag später gestellt, so wird die finanzielle Leistung ab dem darauffolgenden Monat der Antragstellung ausbezahlt.

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„Baby Bonus“ Staatliches Geburtengeld

Mit dem Stabilitätspakt Gesetz 232/2016 wurde ein staatliches Geburtengeld für Geburten, nationale oder internationale Adoptionen/Anvertrauungen eingeführt. Die Prämie beträgt 800 Euro und wird einmalig an die Antragstellerin ausbezahlt. Es gelten keine Einkommens- und Vermögensgrenzen. Anspruchsberechtigt sind italienische Staatsbürger, EU-BürgerInnen sowie Nicht-EU-BürgerInnen mit langer Aufenthaltsgenehmigung, die den Wohnsitz in einer Gemeinde Italiens vorweisen können. Der Antrag kann ab Beginn des achten Schwangerschaftsmonats eingereicht werden bzw. innerhalb einem Jahr ab Geburt bzw. Adoption/Anvertrauung. Der telematische Antrag wird mit Hilfe des Patronats KVW-ACLI an die Versicherungsanstalt NISF/INPS eingereicht.