Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

EuregioFamilyPass

Der neue EuregioFamilyPass für Südtiroler Familien vereint drei Funktionen in einer neuen Vorteilskarte:
Ermäßigungen für Familien in Geschäften und Einrichtungen in Südtirol
Fahrausweis für den öffentlichen Nahverkehr mit dem günstigen Familientarif
Vergünstigungen in Geschäften und Einrichtungen in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino.
Wer bekommt die Vorteilskarte?
Anrecht haben alle Erziehungsberechtigten mit mindestens einem minderjährigen Kind, die in Südtirol wohnen.
Wie bekomme ich die Vorteilskarte?
Wer 2017 den Südtirol Pass mit Familientarif für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln genutzt hatte, hat den EuregioFamilyPass automatisch zugeschickt bekommen. Um die neue Vorteilskarte nutzen zu können, muss sie aktiviert werden. Wer noch keinen EuregioFamilyPass hat, kann die neue Vorteilskarte online unter www.suedtirolmobil.info beantragen.
Wie viel kostet die Vorteilskarte?
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 20 Euro und ist einmalig. Wer hingegen einen Südtirol Pass besitzt und auf den EuregioFamilyPass umsteigt, muss keine Bearbeitungsgebühr bezahlen.
Wie lange ist mein EuregioFamilyPass gültig?
Der EuregioFamilyPass ist bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes gültig. Im öffentlichen Nahverkehr können Sie Ihren EuregioFamilyPass weiter verwenden, allerdings wird automatisch der Südtirol Pass-Normaltarif angewendet.
Alle Vorteile und Vorteilsgeber in Südtirol
Die Vorteilsgeber und die Vorteile für Familien werden laufend aktualisiert. Ausgenommen sind bereits reduzierte Ware, Aktionsware, Sonderaktionen und die Vorteile sind nicht kumulierbar mit anderen Karten.
Es steht im Ermessen der Vorteilsgeber, ob die Preisnachlässe auf die Endsumme, nur auf einen Teil oder nur auf ein Produkt gewährt werden.
Informationen
Die meisten Antworten auf Ihre Fragen zum EuregioFamilyPass, der Gültigkeit, usw. können auf der Internetseite provinz.bz.it oder familypass.eu nachgelesen werden.
Sollten dennoch Fragen auftauchen, werden Sie unter der Telefonnummer 840 000 426, Montag-Freitag 9–13 Uhr und 14–18 Uhr beantwortet.
Alle Informationen zum öffentlichen Nahverkehr, zur Fahrplänen und Tarifen finden Sie unter www.suedtirolmobil.info oder telefonisch unter 840 000 471.

Der KVW Ratgeber für werdende Eltern

Anmeldung des Kindes

Die Geburt eines Kindes muss der Sanitätsdirektion des Geburtskrankenhauses bzw. der Geburtsklinik oder dem Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Eltern bzw. der Geburtsgemeinde des Kindes gemeldet werden.
Wenn die beiden Elternteile nicht in derselben Gemeinde ansässig sind und die Geburt beim Standesamt anmelden möchten, ist das Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Mutter zuständig. Nur im Falle eines entsprechenden Übereinkommens zwischen den Eltern, das dem Standesbeamten mitzuteilen ist, kann die Meldung in der Wohnsitzgemeinde des Vaters erfolgen.
Die meldeamtliche Eintragung des Kindes erfolgt in jedem Fall in der Wohnsitzgemeinde der Mutter.
Die Geburtenmeldung ist nur gegen Vorlage der vom Arzt oder von der Hebamme unterzeichneten Geburtsbescheinigung möglich.
Sind die Eltern verheiratet, können entweder die Mutter oder der Vater die Geburt anmelden. Unverheiratete Eltern müssen gemeinsam vor dem Standesbeamten erscheinen, wenn das Kind von beiden anerkannt wird. Ein uneheliches Kind kann auch nur von einem einzigen Elternteil anerkannt werden. Die Anerkennung ist unwiderruflich und kann jederzeit erfolgen. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes durch den zweiten Elternteil vor dem Standesbeamten ist nur dann möglich, wenn der Elternteil, der das Kind als erster anerkannt hat, seine Zustimmung erteilt. Erstattet die Mutter Meldung der Geburt ihres unehelichen Kindes, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
Die Geburt eines Kindes muss innerhalb der vorgeschriebenen Zeit gemeldet werden. Erfolgt die Meldung nach den vorgesehenen zehn Tagen, beurkundet der Standesbeamte die Geburt verspätet und benachrichtigt die Staatsanwaltschaft.
Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Eltern beim Bezirkssteueramt die Steuernummer für ihr Kind beantragen; dank des Datenaustauschs mit dem Finanzministerium wird die Magnetkarte mit der Steuernummer direkt an den Wohnsitz des Neugeborenen gesendet.
Welche Unterlagen sind erforderlich:
Geburtsbescheinigung (ausgestellt von Arzt oder Hebamme)
Für verheiratete Eltern: gültiger Ausweis des erstattenden Elternteils
Für unverheiratete Eltern, die beide das Kind anerkennen wollen: gültiger Ausweis beider.
Fristen:
Das Kind kann innerhalb von drei Tagen nach der Geburt bei der Sanitätsdirektion des Geburtskrankenhauses oder der Geburtsklinik gemeldet werden oder innerhalb von zehn Tagen nach der Geburt beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Eltern oder Geburtsgemeinde des Kindes.