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Welchen Nachnamen bekommt unser Kind?
Heiraten ist nicht mehr modern. Die Eheschließungsrate, d.h. die Zahl der Eheschließungen je 1.000 Einwohner erlebt seit der zweiten Hälfte der 70er Jahre einen Rückgang. Parallel dazu steigen die so genannten nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. Solche De-facto-Lebensgemeinschaften finden im italienischen Rechtssystem keine Verankerung; spätestens beim ersten Kind sollten deshalb wichtige rechtliche Fragen geklärt werden wie zum Beispiel der Nachname des Kindes und die damit verbundene Anerkennung.
Im Normalfall melden beide Elternteile ihr gemeinsames Kind innerhalb von drei Tagen im Krankenhaus, oder innerhalb von zehn Tagen in der Wohnsitzgemeinde an; automatisch erhält das Kind den Nachnamen des Vaters. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, so erhält das Kind den Nachnamen der Mutter; bei einer nachträglichen Anerkennung kann das Kind entweder den Nachnamen der Mutter beibehalten, oder es bekommt den des Vaters oder, als dritte Möglichkeit, das Kind erhält beide Nachnamen.
Eine Nichtanerkennung vom Vater hat weitreichende Folgen: Das Kind hat keinen Erbanspruch und kein Anrecht auf eine eventuelle Hinterbliebenenrente. Sollten sich die Eltern trennen und das gemeinsame Kind ist nur von einem Elternteil offiziell anerkannt worden, werden finanzielle Forderungen im Zusammenhang mit dem Kind zum gerichtlichen Spiesrutenlauf.