Landesbedienstete
Erfahrungen mit der Schlichtungskommission im Landesdienst
In den letzten drei Jahren wurde in acht Schlichtungsfällen der ASGB-Landesbedienstete mit der Vertretung des Antragstellers oder der Antragstellerin bevollmächtigt. Während ein Fall auf Wunsch des Bediensteten über die Schlichtungskommission beim Arbeitsamt eingebracht wurde, wurden alle anderen an die Schlichtungskommission bei der Personalabteilung gerichtet.
Es war nicht immer leicht, den zu vertretenden Mitgliedern klarzumachen, dass eine Schlichtung nicht eine Entscheidung über Recht oder Unrecht in Form eines Richterspruches sein kann. Ziel der Schlichtung ist es viel mehr, einen Streitfall zu beenden und eine Situation zu schaffen, mit welcher beide Teile leben können. In zwei Fällen wurde eine Schlichtung beantragt, um der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, eine Maßnahme zu treffen, die sie ohne Schlichtung aus formalrechtlichen Gründen nicht hätte treffen können.
Bedauerlich ist die Praxis der Personalverwaltung, vor und in die Schlichtungskommission die direkten Vorgesetzten des Antragstellers zu entsenden, welche in der Regel die Mitverursacher des Streites sind. Obwohl bisher dadurch noch keine unüberbrückbaren Schwierigkeiten entstanden sind, wäre es wünschenswert, etwas mehr Objektivität zu gewährleisten.
Leider haben Terminschwierigkeiten beim zuständigen Sekretariat in der Personalabteilung dazu geführt, dass die vertraglich festegelegte Frist von vierzig Tagen innerhalb welcher die beantragte Schlichtung durchzuführen ist, zunehmend überschritten wird. Solche Verzögerungen bringen fast immer Nachteile für den Antragsteller mit sich und werden Gegenstand einer Beschwerde sein.
Ein Risiko ist der Umstand, dass manche Antragsteller nicht genügend mit der von ihnen namhaft gemachten Vertretung zusammenarbeiten und Informationen der Vertreterin gegenüber zurückhalten oder verzerren. So konnte in einem Fall die Schlichtung nicht abgeschlossen werden, weil die Antragstellerin die Gewerkschaftsvertreterin nicht mit den Tatsachen vertraut gemacht hat und die Schlichtung somit gegenstandslos wurde.
Trotz dieser „Kinderkrankheiten" wurden die erzielten Ergebnisse von den AntragstellerInnen, welche sich an die Landessekretärin des ASGB-Landesbediensteten gewendet haben, insgesamt als zufriedenstellend erachtet.
Wir stellen fest, dass die Schlichtungskommission ein Instrument ist, welches den Mitgliedern hilft, mit geringerem Aufwand, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz beizulegen. Der Schlichtungsversuch ist bei Streitigkeiten am Arbeitsplatz verpflichtend. Erst nach gescheitertem Schlichtungsversuch ist es zulässig, das Schiedsgericht oder das Arbeitsgericht anzurufen.
Auch den Vorsitzenden der Kommissionen bescheinigen wir eine ausgewogene und kompetente Verfahrensweise.