Dienstleistungen des ASGB
Pendler

Fahrtkostenbeiträge an ArbeitnehmerInnen

Die Landesregierung gewährt Fahrtkostenbeiträge an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an mindestens 120 Tagen im Jahr (effektiv gefahrene Tage innerhalb eines Kalenderjahres) vom üblichen Aufenthaltsort in einem Staat der EU oder in der Schweiz zum Arbeitsplatz in der Provinz Bozen oder vom üblichen Aufenthaltsort in der Provinz Bozen zum Arbeitsplatz in einem Staat der EU oder in der Schweiz pendeln müssen und eine Strecke von mehr als 18 Kilometern zurücklegen müssen, auf welcher keine öffentlichen Liniendienste mit mindestens einem Halbstundentakt verkehren.
Der Beitrag wird in folgenden Fällen gewährt:
a) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen können, da das erste öffentliche Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nach Beginn des Arbeitsturnus erreicht und/oder das letzte öffentliche Verkehrsmittel vor Ende des Arbeitsturnus abfährt;
b) wenn die Gesamtwartezeit bei Benutzung der am besten geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel, einschließlich etwaiger Fußwege, mindestens 60 Minuten beträgt;
c) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Strecke von mehr als 10 Kilometern vom gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zur nächstgelegenen Haltestelle mit Parkplatzmöglichkeit zurücklegen müssen, wo ein öffentlicher Liniendienst mit einer Gesamtwartezeit von weniger als 60 Minuten zur Verfügung steht; in diesem Fall steht der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und der genannten Haltestelle zu.
Der Beitrag wird ausschließlich für die Strecke im Landesgebiet berechnet, auch wenn der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem üblichen Aufenthaltsort und der Haltestelle zusteht.
Der Beitrag wird in folgenden Fällen nicht gewährt:
wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein kostenloses Dienstfahrzeug benutzen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen;
wenn der Beitrag weniger als 200 Euro beträgt;
wenn das individuelle Bruttogesamteinkommen (sämtliche Einkommen ohne Abzug der absetzbaren Aufwendungen) jährlich mehr als 50.000 Euro beträgt.

Der Beitrag wird folgendermaßen berechnet: der Betrag von 0,05 Euro (Einheitsbetrag pro Kilometer) multipliziert mit der Anzahl der Kilometer für die Hin- und Rückfahrt und der Anzahl der Arbeitstage, an denen Anrecht auf den Beitrag besteht. Die Beitragsgesuche für das Jahr 2016 können bis zur Ausschlussfrist vom 31. März 2017 eingereicht werden. Die Beitragsgesuche können ausschließlich online eingereicht werden:
Der Betrag für die Stempelmarke von 16 Euro wird laut Genehmigung der Landesdirektion der Agentur für Einnahmen auf virtuellem Wege eingehoben und vom gewährten Beitrag einbehalten. Dieser Betrag ist jedenfalls auch bei Nichtgewährung des Beitrages zu bezahlen.
Eventuelle Richtigstellungen bezüglich des Ansuchens um Fahrkostenbeitrag können dem Amt für Personenverkehr mittels E-mail an die Adresse: PendlerBeitraege@provinz.bz.it, mittels Fax an die Nr. 0471/415499 oder mittels Post an das Amt für Personenverkehr, Silvius-Magnago-Platz 3/Landhaus 3B, 39100 Bozen zugestellt werden.

Dienstleistungen des ASGB
Büro Neumarkt

Terminvereinbarung für die Abfassung der
Steuerklärungen Mod 730/2017

Die Mitarbeiter des ASGB-Bezirksbüros Neumarkt teilen allen Interessierten mit, dass auch heuer wieder eine Terminvereinbarung für die Abfassung der Steuererklärungen notwendig ist. Die ASGB-Mitglieder sind gebeten, bereits frühzeitig einen Termin telefonisch zu vereinbaren. So können Wartezeiten vermieden werden. Aus organisatorischen Gründen werden die Anmeldungen beginnend mit 17. März 2017 immer Freitags von 09.00 bis 11.30 Uhr unter der Telefonnummer 0471 812857 entgegengenommen. Terminvereinbarungen sind auch per e mail an mdibiasi@asgb.org möglich.