Dienstleistungen des ASGB

Steuerbegünstigte Prämien für
Beschäftigte im Südtiroler Handelssektor

Die Beschäftigten von Betrieben des Handelssektors zahlen im Jahr 2017 auf Prämien von max. 2.000 Euro Brutto im Jahr, die sie vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen, eine reduzierte Steuer von 10% anstelle der bedeutend höheren normalen Lohnsteuer.
Dies ermöglicht ein Abkommen, welches vom ASGB und den anderen Gewerkschaften zusammen mit dem Arbeitgeberverband der Südtiroler Handels- und Dienstleistungsbetriebe hds im Dezember 2016 unterzeichnet wurde. Die einzelnen Betriebe können nun diesem Abkommen mittels einer Erklärung beitreten, um ihren Beschäftigten die Steuerbegünstigung zu ermöglichen.
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Kriterien zur Bemessung der Prämie messbar und mit einem vorhergehenden Zeitraum vergleichbar sind und somit objektiv ein Zuwachs der Produktivität, des Gewinns, der Qualität, der Effizienz oder der Innovation im Betrieb feststellbar ist. Solche Kriterien können beispielsweise sein:
Zuwachs der Anzahl der in einem Jahr ausgestellten Kassenbelege
Zuwachs der Anzahl der in einem Jahr ausgestellten Rechnungen
Reduzierung der Abwesenheiten der einzelnen Arbeitnehmer im Betrieb
Reduzierung der Arbeitsunfälle in einem Betrieb
Umsatzsteigerungen
Reduzierung des Verlustes bei Inventurabschluss
Effizienzsteigerung durch organisatorische Änderungen im Betrieb
usw.
Nur jene Arbeitnehmer haben Anrecht auf die Steuerbegünstigung, welche im Jahr vor dem Erhalt der Prämie die Einkommensgrenze von 50.000 Euro laut CU-Modell nicht überschritten haben. Bei Erreichung aller Voraussetzungen wird die Prämie spätestens im Mai des darauf folgenden Jahres ausbezahlt bzw. in höchstens zwei Raten, wobei die erste Rate mit dem Mailohn und die zweite Rate mit dem Oktoberlohn fällig ist.
Beispiel
Bezugsjahr 2016
Vergleichsjahr 2015
Auszahlungsjahr 2017
Interessante Neuheit „welfare“
Eine interessante Neuheit im Rahmen dieser Steuerbegünstigung ist, dass der Arbeitnehmer selbst wählen kann, ob er einen Teil der zu erhaltenden Prämie oder die gesamte Prämie, anstatt in Geldform, in Form von sogenannten Welfare-Gutscheinen erhalten möchte, um sie im täglichen Leben, in der Freizeit oder im Gesundheitsbereich einzulösen. Der Betrieb muss seine Beschäftigten über diese Option in Kenntnis setzen, welche daraufhin innerhalb von 10 Tagen ihre Entscheidung mitteilen müssen, ob und welche Arten der angebotenen Welfare-Leistungen sie in Anspruch nehmen möchten.
Diese Gutscheine könnten beispielsweise bei Kinderbetreuungseinrichtungen, für Physiotherapien, als Massagegutscheine, als Tankgutscheine, in Büchereien, Kinos, Theater und in anderen kulturellen, sozialen oder sportlichen Bereichen verwendet werden.
Zudem besteht bei der Entscheidung für Welfare-Gutscheine anstelle der Geldprämie der Vorteil, dass auch die 10% Ersatzsteuer entfällt und die Prämie somit dem Arbeitnehmer gänzlich unversteuert zugute kommt.
Die Gewerkschaften und der hds arbeiten zurzeit am Ausbau des Angebotes solcher Welfare-Dienstleistungen, um den Arbeitnehmern des Handelssektors eine interessante Auswahl zu ermöglichen.

Dienstleistungen des ASGB

Steuerbegünstigung bei Ergebnisprämien ermöglicht

Die Sozialpartner unterzeichneten kürzlich das sektorenübergreifende Abkommen für die Pauschalbesteuerung von bestimmten Ergebnisprämien sowie für betriebliche Zusatzleistungen – das Abkommen gilt für die Jahre 2017 und 2018.
Bereits mit dem Stabilitätsgesetz 2016 ist die 10-Prozent-Pauschalbesteuerung für genannte Prämien definitiv wieder eingeführt worden. Dieses sieht vor, dass die 10-Prozent-Pauschalbesteuerung für sogenannte Ergebnisprämien ab 2017 auf eine vorgesehene Einkommensobergrenze von 80.000 Euro und für einen maximalen Betrag von 3.000 bzw. 4.000 Euro angewandt werden kann. Die Ergebnisprämien müssen in Zusammenhang mit einer messbaren und nachvollziehbaren Erhöhung der Produktivität, der Ertragsfähigkeit, der Qualität, der Effizienz und der Innovation stehen und können auch als betriebliche Zusatzleistungen (Welfare-Maßnahmen) von den Mitarbeitern beansprucht werden.
Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist, dass die Ergebnisprämien oder betriebliche Zusatzleistungen in gewerkschaftlichen Abkommen der zweiten Ebene vorgesehen sind. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerverbände Südtirols haben nun – nach Einholen einer Rechtsauskunft beim Arbeitsministerium, welches die Gültigkeit des lokal geschaffenen Modells bestätigt hat – auf Initiative des Südtiroler Wirtschaftsringes kürzlich ein sektorenübergreifendes Abkommen unterzeichnet, welches die Anwendung der Pauschalbesteuerung für die nächsten zwei Jahre ermöglicht.
Die Inhalte des Abkommens
Das Abkommen sieht vor, dass Betriebe, welche die Pauschalbesteuerung anwenden möchten, ein Betriebsabkommen unterzeichnen müssen, in welchem u.a. die Kriterien angeführt werden, für welche der begünstigte Steuersatz angewandt werden kann. Wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist – wie bereits oben angeführt -, dass die Ergebnisprämie auf eine Erhöhung der Produktivität, der Ertragsfähigkeit, der Qualität, der Effizienz und der Innovation zurückgeführt werden kann.
Das Betriebsabkommen muss von einer paritätisch besetzten Kommission bewertet werden. Das Abkommen sieht drei Kommissionen vor: für das Handwerk, für den Tourismus und Freiberuf sowie für die Genossenschaften. Die Landwirtschaft wird auf ihre bereits bestehende Kommission zurückgreifen.
Die Entscheidung, die Auszahlung der Prämie ganz oder teilweise mit betrieblichen Zusatzleistungen zu ersetzen, liegt beim Arbeitnehmer. Die Geldprämie wird mit 10-Prozent besteuert, die betrieblichen Zusatzleistungen sind hingegen beitrags- und steuerfrei. Um die verschiedenen Angebote in Bezug auf die Zusatzleistungen zu überprüfen und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern leicht zugänglich zu machen, beabsichtigen die Parteien demnächst ein eigenes Internetportal einzurichten, in welchem die Maßnahmen angeführt werden.
Das Abkommen haben folgende Verbände unterzeichnet
Associazione Generale Cooperative Italiane (AGCI), ASGB, CGIL/AGB, Confesercenti Alto Adige, Confprofessioni Südtirol, Confcooperative Alto Adige, HGV, Legacoopbund, Raiffeisenverband Südtirol, Südtiroler Bauernbund, UIL-SGK, CISL-SGB, Südtiroler Vereinigung der Handwerker und Kleinunternehmer (SHV), LVH.
Der Unternehmerverband Südtirol und der Handels- und Dienstleistungsverband haben bereits ein eigenes Abkommen mit den jeweiligen Gewerkschaftsvertretungen unterzeichnet, welches die Anwendung der Pauschalbesteuerung vorsieht.