Energiewerker

Der Kollektivvertrag für die
Energiewerker ist unterzeichnet

Er bringt eine Gehaltserhöhung von insgesamt 105 Euro
Der Kollektivvertrag für das Personal der Energiewerke ist unter Dach und Fach. Nach langen und zähen Verhandlungen konnte die Vertragserneuerung zufriedenstellend abgeschlossen werden. Eine angemessene Gehaltserhöhung stärkt die Kaufkraft der Gehälter und es wurden keine normativen Rechte beschnitten.
Am 25. Jänner 2017 ist der Entwurf des Abkommens von den zuständigen nationalen Sekretären der FILCTEM-FLAEI-UILTEC unterzeichnet worden. Einer Erneuerung des Nationalen Kollektivvertrages für 53.000 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sektor der Elektrowerke steht nun nichts mehr im Wege.
Die Gehaltserhöhung von insgesamt 105 Euro wird folgenderweise ausbezahlt:
70 Euro auf die Grundgehälter (wovon 35 Euro mit Februar 2017 und 35 Euro mit April 2018 ausbezahlt werden);

490 Euro auf die Produktivität (210 Euro für 2017 und 280 Euro für 2018). Bei einem stabilen Prozentsatz der voraussichtlichen Inflation von 2,7 Prozent sowie im Falle eines höheren Wertes fließt nach Beendigung der Vertragsdauer die Produktivität in das monatliche Grundgehalt ein, das somit für immer um 20 Euro steigt. Tretet das Gegenteil ein, bleibt diese Summe für immer ein fixer Teil der Produktivität. Dieser vertraglich abgesicherte Schutzmechanismus ist die eigentliche Neuheit und Stärke dieses Abkommens, er ist sehr innovativ und wirkt sich positiv auf die zukünftigen Gehälter aus. In den anberaumten Versammlungen wird diese Schutzklausel für die Gehälter genauestens erklärt werden.

15 Euro für die Wohlfahrt (mit 1. Jänner 2017 sind je fünf Euro für die Vorsorge und für die ergänzende Gesundheitsleistungen vorgesehen; mit 1. Jänner 2018 werden fünf Euro für die Ablebensversicherung ausgegeben).

Unverändert bleiben im normativen Teil die Regelungen über die Arbeitszeit, den Bereitschaftsdienst, die Disziplinarmaßnahmen, die Zulagen und über die Mehrarbeit.
Die Abänderungen bezüglich der Regelung über die Lehrlinge und über die Versetzungen sind nicht so einschneidend ausgefallen, wie anfänglich befürchtet worden ist. Der einzig verbleibende kritische Punkt ist die Neuregelung des Turnusdienstes. Es wurde beschlossen, dass dieses Thema auf Betriebsebene zu verhandeln ist. Dadurch kann die geltende Bestimmung aus dem Jahr 1996 für die davon betroffenen Angestellten weiterhin angewendet werden und gleichzeitig gelten weiterhin eventuell schon bestehende Betriebsabkommen. Die Sekretäre auf nationaler Ebene werden dieses delikate Argument und ihre Anwendung auch in Zukunft sehr aufmerksam verfolgen.
Endlich verfügt dieser Sektor über ein internes Solidaritätssystem. Ab sofort ist es möglich, mit einem Vorzugssystem Bedienstete wieder einzustellen, die als „überzählig“ aufscheinen. Mit einer Vorzugsschiene werden nun Angebot und Nachfrage zur Besetzung von freien Stellen intern geregelt. Schon innerhalb April 2017 werden die ersten kritischen Situationen überprüft und im Laufe der Zeit wird auf der Grundlage der geltenden vertraglichen Bestimmungen ein echter Solidaritätsfonds entstehen.
Weitere rechtliche Verbesserungen im normativen Teil runden den Kollektivvertrag ab, wie beispielsweise über die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder über die Gehaltsabtretung.

Dienstleistungen des ASGB

Steuerbegünstigte Prämien für
Beschäftigte im Südtiroler Handelssektor

Die Beschäftigten von Betrieben des Handelssektors zahlen im Jahr 2017 auf Prämien von max. 2.000 Euro Brutto im Jahr, die sie vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen, eine reduzierte Steuer von 10% anstelle der bedeutend höheren normalen Lohnsteuer.
Dies ermöglicht ein Abkommen, welches vom ASGB und den anderen Gewerkschaften zusammen mit dem Arbeitgeberverband der Südtiroler Handels- und Dienstleistungsbetriebe hds im Dezember 2016 unterzeichnet wurde. Die einzelnen Betriebe können nun diesem Abkommen mittels einer Erklärung beitreten, um ihren Beschäftigten die Steuerbegünstigung zu ermöglichen.
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Kriterien zur Bemessung der Prämie messbar und mit einem vorhergehenden Zeitraum vergleichbar sind und somit objektiv ein Zuwachs der Produktivität, des Gewinns, der Qualität, der Effizienz oder der Innovation im Betrieb feststellbar ist. Solche Kriterien können beispielsweise sein:
Zuwachs der Anzahl der in einem Jahr ausgestellten Kassenbelege
Zuwachs der Anzahl der in einem Jahr ausgestellten Rechnungen
Reduzierung der Abwesenheiten der einzelnen Arbeitnehmer im Betrieb
Reduzierung der Arbeitsunfälle in einem Betrieb
Umsatzsteigerungen
Reduzierung des Verlustes bei Inventurabschluss
Effizienzsteigerung durch organisatorische Änderungen im Betrieb
usw.
Nur jene Arbeitnehmer haben Anrecht auf die Steuerbegünstigung, welche im Jahr vor dem Erhalt der Prämie die Einkommensgrenze von 50.000 Euro laut CU-Modell nicht überschritten haben. Bei Erreichung aller Voraussetzungen wird die Prämie spätestens im Mai des darauf folgenden Jahres ausbezahlt bzw. in höchstens zwei Raten, wobei die erste Rate mit dem Mailohn und die zweite Rate mit dem Oktoberlohn fällig ist.
Beispiel
Bezugsjahr 2016
Vergleichsjahr 2015
Auszahlungsjahr 2017
Interessante Neuheit „welfare“
Eine interessante Neuheit im Rahmen dieser Steuerbegünstigung ist, dass der Arbeitnehmer selbst wählen kann, ob er einen Teil der zu erhaltenden Prämie oder die gesamte Prämie, anstatt in Geldform, in Form von sogenannten Welfare-Gutscheinen erhalten möchte, um sie im täglichen Leben, in der Freizeit oder im Gesundheitsbereich einzulösen. Der Betrieb muss seine Beschäftigten über diese Option in Kenntnis setzen, welche daraufhin innerhalb von 10 Tagen ihre Entscheidung mitteilen müssen, ob und welche Arten der angebotenen Welfare-Leistungen sie in Anspruch nehmen möchten.
Diese Gutscheine könnten beispielsweise bei Kinderbetreuungseinrichtungen, für Physiotherapien, als Massagegutscheine, als Tankgutscheine, in Büchereien, Kinos, Theater und in anderen kulturellen, sozialen oder sportlichen Bereichen verwendet werden.
Zudem besteht bei der Entscheidung für Welfare-Gutscheine anstelle der Geldprämie der Vorteil, dass auch die 10% Ersatzsteuer entfällt und die Prämie somit dem Arbeitnehmer gänzlich unversteuert zugute kommt.
Die Gewerkschaften und der hds arbeiten zurzeit am Ausbau des Angebotes solcher Welfare-Dienstleistungen, um den Arbeitnehmern des Handelssektors eine interessante Auswahl zu ermöglichen.