Gesundheitsdienst

Stellungnahme des ASGB zum
Landesgesetzentwurf bzgl. Neuregelung des
Landesgesundheitsdienstes

Der ASGB ist der Meinung, dass in diesem Gesetz sehr viele Bestimmungen nicht klar definiert werden, sondern auf die künftige Betriebsordnung und Durchführungsverordnungen verwiesen wird. Viele dieser Regelungen waren bisher hingegen im Landesgesetz klar definiert.
Andreas Dorigoni
Andreas Dorigoni
Diesbezüglich ist des weiteren zu bemängeln, dass bei der Erstellung der Betriebsordnung keine Abstimmung mit den Gewerkschaftsorganisationen mehr vorgesehen ist. Dies finden wir bedauerlich und empfinden dies als eine Beeinträchtigung der sozialpartnerschaftlichen Beziehungen.
Durch diesen Gesetzentwurf gibt die Landesregierung wesentliche Kompetenzen (strategische Planung, Ausrichtung, Überwachung und Kontrolle des Landesgesundheitsdienstes) an die Landesverwaltung ab.
Der Entwurf sieht bei den Zuständigkeiten des Generaldirektors vor, dass dieser ein Reglement zur Bewertung des Personals erlässt. Dies muss auf jedem Fall in einen kollektivvertraglichen Rahmen geschehen und mit den Gewerkschaften verhandelt werden.
Der Text, welcher die Unterzeichnung von Zusatzkollektivverträgen auf betrieblicher Ebene vorsieht, muss auf jeden Fall auch auf Bezirks­ebene beim Bezirksdirektor eingefügt werden. Es gibt schon bestehende vertragliche Normen welche vorsehen, dass einige Aspekte auf Bezirksebene zu verhandeln sind.
Einer der vielen Punkte welcher unserer Meinung nach nicht mittels Durchführungsverordnung sondern direkt im Gesetz zu regeln ist, ist die Ernennung des Generaldirektors. Der Absatz, welcher die Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten als Generaldirektor regelt, ist unserer Ansicht nach nicht einwandfrei, da laut unseren Informationen das Gesetz welches das staatliche Verzeichnis geschaffen hat, außer Kraft gesetzt wurde. Bei der wirtschaftlichen Entschädigung des Sanitäts-, Pflege- und Verwaltungsdirektors ist ein zusätzlicher Betrag im Ausmaß von bis zu zwanzig Prozent bei positiver Bewertung vorgesehen. Unseres Wissens ist dieser Prozentsatz um 5 Punkte erhöht worden. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar, da für diese Direktoren keine zusätzliche Verantwortung vorgesehen ist.
Die neue „Organisationseinheit für die klinische Führung“ ist unserer Ansicht nach nicht notwendig. Dadurch wird die Führungsetage unnötig aufgebläht und die Funktionen stehen in Konkurrenz zu jenen des Sanitätsdirektors. Die Ernennung dieser Position durch den Generaldirektor lässt den Verdacht aufkommen, dass hier eine Ad-Personam-Ernennung (Versorgungsposten) erfolgt.
Auch das „Kollegium für die klinische Führung“ ist unserer Ansicht nach nicht notwendig. Die wichtigen Aufgaben dieses Gremiums sollen vom Sanitätsrat übernommen werden.
Die Formulierung des Textes in Bezug auf die Koordinatoren der Abteilungen ist sehr unglücklich ausgefallen. Koordinatoren der Abteilungen werden hoffentlich nicht aus den sanitären Leitern mit Direktionsauftrag ernannt, sondern aus den Koordinatoren der Strukturen der Abteilungen.
In diesem Artikel ist auch die Errichtung der Abteilungskomitees vorgesehen, welche aus unserer Sicht nicht notwendig sind.
Was aus unserer Sicht mit diesen Gesetzentwürfen nicht klar verständlich ist, ist ob die vier Bezirksabkommen der vier damaligen Sanitätsbetriebe, welche mit den Gewerkschaften im Jahr 2006 unterzeichnet wurden, noch weiterhin Gültigkeit haben.
Ein weiterer Punkt, der nie klar definiert wurde, ist die konkrete Umsetzung des Grundsatzes „ein Krankenhaus zwei Standorte“. Sollte dies nämlich bedeuten, dass ein Mitarbeiter in zwei Krankenhäuser arbeiten sollte und dafür keine Außendienstvergütung erhalten würde, so wäre dies nämlich unserer Ansicht nach nicht vertretbar und im Widerspruch zur bestehenden Außendienstregelung laut BÜKV.
Unklar ist für uns auch die Bedeutung des Punktes welcher die Finanzierung des Landesgesundheitsdienstes durch etwaige Zusatzfonds regelt.
Andreas Dorigoni
Landessekretär
ASGB-Gesundheitsdienst

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Haftpflichtversicherung
bei „grob fahrlässigem Verhalten“

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Deckung bei:
grob fahrlässigem Verhalten am Arbeitsplatz
Wann?
bei einer Klage durch den Geschädigten
bei Regressanspruch des Arbeitgebers bzw. des Rechnungshofes
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versicherter Maximalbetrag fünf Millionen Euro
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die Versicherungspolizze haftet rückwirkend bis zum 31.01.2001 (beim Erstschadensfall)
Vertragsdauer ein Jahr ohne stillschweigende Erneuerung (Fälligkeit 30. April)
Ansprechpartner im Schadensfall ist die Assipro.bz. GmbH
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Für weitere Informationen stehen die MitarbeiterInnen unserer Fachgewerkschaft gerne zur Verfügung.