Verbrauchertelegramm
Stromrechnung jetzt zehn Jahre lang aufbewahren
VZS gibt Tipps zu Aufbewahrungsfristen
für Unterlagen im Verbraucheralltag
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Mit der Zahlung der Stromrechnung von Juli 2016 ist die empfohlene „Lebensdauer“ der Stromrechnungen von 5 auf 10 Jahre verdoppelt worden. Denn mit der Anlastung der Fernsehgebühr auf der Stromrechnung gilt für diese die Aufbewahrungsfrist wie sie laut Zivilgesetzbuch für Abgaben vorgesehen ist: 10 Jahre. Steuerunterlagen, Verträge, Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge – welche Aufbewahrungsfristen gibt es und was bedeutet Verjährung, das fragen sich viele Verbraucher, wenn die Papierstapel im hauseigenen Büro zu hoch werden. Das Problem besteht darin, dass es ohne die Originalunterlagen zum Beispiel nicht möglich ist bei eventuellen erneuten Zahlungsaufforderungen den Beweis der bereits getätigten Zahlung anzutreten. Daher sollten in der Regel die Papierversion (diese ist zu bevorzugen) oder eventuell die digitale Kopie aufbewahrt werden. Die Verjährungsfrist kann nach Art der jeweiligen Forderung variieren, die allgemeine Verjährung beträgt laut Zivilgesetzbuch zehn Jahre. Verjährung bedeutet, dass ein bestehender Rechtsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Weitere Aufbewahrungsfristen und Tipps finden Sie detailliert auf unserer Webseite, www.verbraucherzentrale.it.