Verbrauchertelegramm
HAUSTÜRGESCHÄFTE

Vorsicht Falle: statt „Skonti“ Verträge
über mehrere tausend Euro!

Immer wieder wenden sich derzeit besorgte VerbraucherInnen an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), um Informationen über an der Haustür gemachte Bestellungen zu erhalten. Bei den (unangemeldeten) Hausbesuchen der Vertreter werden Verträge zur Unterschrift vorgelegt, mit welchen sich die VerbraucherInnen verpflichten Waren, meist Haushaltsartikel, im Wert von 2.500 bis 3.000 Euro zu erwerben. Zuerst wird eine Bestellung zur Unterschrift vorgelegt, aus welcher der eigentliche Vertragsgegenstand nur schwer ersichtlich ist. Wenige Wochen später folgt ein zweites „Warenübergabeprotokoll“, das einige Produkte auflistet, die jedoch nie geliefert wurden. Man riskiert, im Zuge des Vertreterbesuchs einem Irrtum zu erliegen, da die Rede von „Skonti“ ist, die man bei Katalogbestellungen im Lauf der nächsten fünf Jahre nutzen könne. Erst nach der Unterzeichnung wird den Meisten bewusst, dass sie sich verpflichtet haben, Waren im Wert von mehreren tausend Euro zu bestellen.
Infos und Beratungen bei der VZS unter Tel. 0471-97 55 97

Thema

Sonderurlaub für Arbeitnehmerinnen,
die in einer Gewaltsituation leben

Auch in Südtirol gibt es Gewalt gegen Frauen. Wie hoch die Dunkelziffer ist, weiß niemand genau. Laut Beobachtungsstelle des Sozialdienstes der Gemeinde Bozen haben im vorigen Jahr 135 Frauen um Hilfe angesucht. Laut ASTAT wendet sich in Südtirol nur jedes vierte Opfer an ein Frauenhaus. Die Kontaktstellen, wo Frauen und ihre Kinder Beratung, Unterkunft und Schutz finden können, sind sehr wichtig. Häusliche Gewalt ist die häufigste Form von Gewalt, die Frauen erleiden müssen. Meistens wird sie vom ehemaligen oder derzeitigen Partner ausgeübt.
Nun wurde italienweit eine weitere gesetzliche Hilfsmaßnahme für Frauen in Gewaltsituation eingeführt. Arbeitnehmerinnen, die Opfer von Gewalt sind, haben Anrecht auf einen bezahlten Sonderurlaub. Dieser Sonderurlaub umfasst drei Monate, der in einem Zeitraum von drei Jahren beansprucht werden kann. Die betroffene Frau muss in einem Schutzprojekt des Sozialdienstes oder eines Frauenhauses eingebunden sein. Der Sonderurlaub ist als bezahlte Freistellung von der Arbeit vorgesehen, damit die Betroffene die allgemeinen Maßnahmen die im Schutzprogramm enthalten sind, umsetzen kann. Er kann in Tagen oder auch in Stunden genutzt werden, je nach dem wie ihn die Frau laut Schutzprogramm braucht, um sich in der neuen Lebenssituation wieder zurecht zu finden.
Der Sonderurlaub kann von den Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft wie auch im öffentlichen Dienst beansprucht werden. Auch für die freien Mitarbeiter sowie jene mit Projektvertrag kann er genutzt werden. Einzige Ausnahme bilden die Hausangestellten, für sie gilt er nicht.
Da dieser Sonderurlaub vom NISF/INPS bezahlt wird, braucht es nicht zwingend die Genehmigung des Arbeitgebers. Allerdings muss eine Ankündigungsfrist von sieben Tagen eingehalten werden. Für das Ansuchen braucht es die entsprechende Dokumentation über die Schutzmaßnahmen. Rechtlich ist dieser Sonderurlaub dem Mutterschaftsurlaub gleich gestellt. Es steht während der Freistellung die gesamte Entlohnung zu, inbegriffen fixe und flexible Lohnelemente. Der Sonderurlaub zählt daher für den Urlaubsanspruch, für das 13. Monatsgehalt, für die Abfertigung und für den Besoldungsaufstieg. Rentenmäßig wird er mit figurativen Beiträgen abgedeckt.
Zudem haben die betroffenen Frauen das Recht, ihr Arbeitsverhältnis von Vollzeit in Teilzeit (oder umgekehrt) umzuwandeln. Dieses Recht beinhaltet auch die Rückkehr in die Vollzeitarbeit.
Der Sonderurlaub für Frauen, die in einer Gewaltsituation leben, steht auch dann zu, wenn er nicht im entsprechenden Kollektivvertrag enthalten ist. Natürlich können vertraglich bessere Bedingungen ausgehandelt werden, denn das Gesetz bestimmt immer nur einen Mindeststandard, der für alle gilt.