Dienstleistungen des ASGB

Neuheiten zu den Renten ab 1. Januar 2016

Verlängerung der „Frauen-Option“
Nachdem das Stabilitätsgesetz verabschiedet wurde, ist nun auch die Verlängerung der „Frauen-Option“ gewiss: sie wurde in den letzten Tagen des vergangenen Jahres bestätigt. Wir erinnern an dieser Stelle daran, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit für Frauen handelt, die in der allgemeinen Pflichtversicherung, Ersatzund Alternativfonds eingeschrieben sind (Arbeitnehmerinnen im Privatsektor, öffentlich Bedienstete und Selbstständige) und bereits zum 31. Dezember 1995 Beiträge eingezahlt haben. Die Option kann nicht von Arbeitnehmerinnen genutzt werden, die in der getrennten Verwaltung eingeschrieben sind.
Um die Option nutzen zu können, muss man mindestens 57 Jahre und drei Monate alt sein (die Selbstständigen hingegen 58 Jahre und drei Monate) und innerhalb 31. Dezember 2015 bereits 35 Beitragsjahre angereift haben (Art. 1, Abs. 281 des Gesetzes Nr. 208/2015). Mit Genehmigung des Stabilitätsgesetzes 2016 wurde die vom staatlichen Vorsorgeinstitut Inps vorgesehene Einschränkung (siehe Rundschreiben 35 und 37 vom 14. März 2012, laut denen der 31. Dezember 2015 als Frist für den Leistungsbeginn interpretiert wurde), aufgehoben. Für diese Leistungsart gilt weiterhin das sog. bewegliche Zeitfenster, also die Auszahlung des Rentengelds nach 12 Monaten für Arbeitnehmerinnen und nach 18 Monaten für Selbstständige (vergleiche Rundschreiben des staatlichen Vorsorgeinstituts Inps 53/2011), nachdem die obengenannten Voraussetzungen angereift wurden.
Die folgende Tabelle zeigt die Daten auf, mit denen die Alters- und Beitragsvoraussetzungen für die Frauen- Option nach der Verlängerung des Stabilitätsgesetzes 2016 erfüllt werden:
Selbstständige Arbeitnehmerinnen
des Privatsektors
öffentlich Bedienstete
Beitragsvoraussetzung 35 Jahre 35 Jahre 34 Jahre, 11 Monate
und 16 Tage
Altersvoraussetzung 58 Jahre und 3 Monate 57 Jahre und 3 Monate 57 Jahre und 3 Monate
letztes gültiges Geburtsdatum 30.09.1957 30.09.1958 30.09.1958
Die Rentengelder der Arbeitnehmerinnen, die ins rein beitragsbezogene System fallen, werden um durchschnittlich 25-30 Prozent gekürzt - anders als beim gemischten System. Das Ausmaß der Kürzung hängt ganz vom Alter, der Laufbahn, dem Gehalt und den Beitragsjahren der Arbeitnehmerin ab, die diese bei Beitritt in das System angereift hat.
Erhöhung der Rentenvorausset
zungen
Die Alters- und Beitragsvoraussetzungen wurden bereits durch die Fornero-Reform an die Lebenserwartung und die entsprechende Erhöhung des Rentenalters angepasst. Ab 1. Januar 2016 sind für alle Arbeitnehmer/innen und Rentenarten 4 zusätzliche Monate notwendig, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Für die Arbeitnehmerinnen des Privatsektors und Selbtständige sind außerdem weitere Erhöhungen der Voraussetzungen für die Altersrente vorgesehen.
Teilzeit bis zur Rente
Für den Dreijahreszeitraum 2016-2018 startet das Experiment „Altersteilzeit“ in Höhe von 40-60 Prozent für die Arbeitnehmer/innen des Privatsektors mit unbefristeten Arbeitsverträgen (von dieser Möglichkeit sind die öffentlich Beschäftigten ausgeschlossen), denen höchstens drei Jahre bis zur Altersrente fehlen. Für die Männer bedeutet dies die Möglichkeit der Teilzeit ab 63 Jahren und sieben Monaten und für die Frauen ab 62 Jahren und sieben Monaten. Für die Aktivierung der Teilzeit ist dennoch die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig, der die Beiträge in den Lohnstreifen einfließen lassen muss, während sich der Staat um die figurativen Beiträge kümmert. So können die betroffenen Arbeitnehmer/innen bis zu drei Jahre in Teilzeit arbeiten, ohne dass ihre Rentengelder gekürzt werden. Es ist allerdings eine jährliche Höchstzahl für die Vergabe der Arbeitsteilzeit vorgesehen.
Vorzeitige Rente: keine Kürzungen vor 62 Jahren
Keine Kürzungen mehr bei der vorzeitigen Rente: Arbeitnehmer, die 42 Jahre und zehn Monate lang Beiträge eingezahlt haben (ein Jahr weniger für Arbeitnehmerinnen), können unabhängig von ihrem Alter und ohne Kürzungen in Rente gehen. Bis 31.12.2017 entstehen also keine Kürzungen der Rentenbeträge für die Jahre, die bis zum 62. Lebensjahr fehlen.
Aufwertung der Rente
Rentengelder, die bis zu dreimal die Mindestrente des staatlichen Vorsorgeinstituts INPS überschreiten (circa 1.500 Euro brutto), werden nicht mehr aufgewertet (die Aufwertung wurde vom Gesetz 147/2013 der Regierung Letta festgelegt). Dieses Jahr findet keine Erhöhung statt, da die Inflation für 2016 gleich null ist.
Rentengelder, die drei bis sechs mal so hoch sind wie die Mindestrente (zwischen 1.505,67 und 3.011,34 Euro), werden leicht erhöht. Das Gesetzesdekret 65/2015, hat die Auswirkungen des Urteils über die Verfassungswidrigkeit des Gesetzesdekrets 201/2011 bezüglich des Stopps der Angleichung in den Jahren 2012/2013 für Renten, die mehr als dreimal so hoch sind wie die Mindestrente, behoben. Es wurde beschlossen, dass 2014 und 2015 eine Angleichung von 20 Prozent der Inflationsrate der Jahre 2012/2013 angewandt wird. 2016 findet eine Erhöhung von 20 auf 50 Prozent statt. Davon ausgeschlossen sind Rentengelder, die bis zu drei mal die Mindestrente betragen, da sie bereits im Laufe der Zeit vollständig angeglichen wurden. Selbiges gilt für Rentengelder, die sechsmal so hoch sind wie die Mindestrente, da der Gesetzgeber keine (auch keine teilweise) Erhöhung vorsieht.
Da die Inflation (0,2 Prozent) niedriger war als erwartet (0,3 Prozent), werden die Rentengelder des Jahres 2015 nicht angeglichen; dies wird im Jahr 2017 nachgeholt.
Voraussetzungen für die Altersrente
Alter der Frauen Alter der Männer
Arbeitnehmerinnen des
Privatsektors
Selbstständige und in
der getrennten Verwaltung Eingeschriebene
öffentlich Bedienstete alle
65 Jahre und 7 Monate 66 Jahre und 1 Monat 66 Jahre und 7 Monate 66 Jahre und 7 Monate
Voraussetzungen für die vorzeitige Rente
Beitragsjahre Frauen Beitragsjahre Männe
41 Jahre und 10 Monate 42 Jahre und 10 Monate

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Stabilitätsgesetz 2016

Geförderte Teilzeitarbeit für angehende Pensionisten

Das Stabilitätsgesetz 2016 sieht im Absatz 284 des Artikels 1 die Möglichkeit einer geförderten Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vor. Sie müssen innerhalb 31. Dezember 2018 die Voraussetzungen für die Altersrente haben, dann können sie mit einem individuellen Arbeitsvertrag ihre volle Arbeitszeit zwischen 40 und 60 Prozent bis zu ihrer Pensionierung kürzen. Die Förderung besteht darin, dass die fehlende Arbeitszeit figurativ anerkannt wird, so dass ihnen bei der Pensionsberechnung kein Nachteil entsteht. Zudem erhält der Betroffene zusätzlich zum Teilzeitgehalt jenen Anteil der Sozialabgaben, die der Arbeitgeber aufgrund der Teilzeitarbeit nicht mehr einzahlen muss. Zwei Ziele will man politisch mit der Förderung der Altersteilzeit erreichen, einerseits einen längeren Verbleib am Arbeitsplatz und andererseits die Schaffung neuer Arbeitsplätze für die Jugend. Am 18. Mai 2016 ist das entsprechende Dekret veröffentlicht worden. Ab 2. Juni 2016 kann um die Autorisierung der geförderten Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer angesucht werden.
Wer kann die geförderte Altersteilzeit beanspruchen?
Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss der Interessierte folgende Voraussetzungen besitzen:

1. ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft und zwar in Vollzeit und unbefristete;
2. in die obligatorische Pflichtversicherung oder in eine Ersatzversicherung laut geltendem Gesetz eingeschrieben sein;
3. 20 Beitragsjahre und das vorgesehene Alter für die Altersrente innerhalb 31. Dezember 2018 erfüllen;
Wie geht man vor, um in den Genuss der Förderung zu kommen?
Für die Umsetzung der geförderten Altersteilzeit müssen zwei Schritte berücksichtigt werden.
Der erste Schritt muss vom Arbeitnehmer erfolgen, der sich von Seiten der NISF/INPS die Zugangsvoraussetzungen laut Beitragsjahre und Alter zertifizieren lassen muss (siehe Punkt 3). Diese Zertifizierung kann nur digital beantragt werden, entweder über den PIN oder mit Hilfe unseres Patronates SBR. Nach Erhalt dieser Bescheinigung kann die Arbeitszeit mit dem sogenannten „geförderten Teilzeitarbeitsvertrag“ gekürzt werden. Dieser Vertrag wird nach der Antragstellung mit dem ersten Tag des nachfolgenden Zahlungszeitraumes angewandt. Nun folgt der zweite Schritt von Seiten des Arbeitgebers, der den neuen Teilzeitarbeitsvertrag an das zuständige Arbeitsamt versendet. Innerhalb von fünf Arbeitstagen folgt die Autorisierung. Verstreicht dieser Zeitraum ohne eine Rückmeldung, so gilt die stillschweigende Autorisierung. Nach dem Erhalt der Autorisierung stellt der Arbeitgeber den Antrag um die Förderung der Altersteilzeit an die NISF/INPS.
Vorteile für dem Arbeitnehmer trotz Gehaltsabschlag von ca. 20 Prozent
Der Arbeitnehmer reduziert bis zu seinem Pensionsantritt seine Arbeitszeit und hat bei der Berechnung seiner zukünftigen Rente keinen Nachteil, da die fehlenden Stunden mit figurativen Beiträgen abgedeckt sind.
Zudem erhält er zum Teilzeitgehalt einen monatlichen Bonus, der von jeglicher Steuer und Beitragszahlungen befreit ist. Der Bonus ist jener Teil des Pflichtbeitrages für die Pensionskassa, die der Arbeitgeber aufgrund der Teilzeitarbeit nicht mehr einzahlen muss. Als Berechnungsgrundlage wird die letzte Gehaltszahlung herangezogen.
Vorteile für dem Arbeitgeber
Diese Förderung ist nicht wie in der Vergangenheit an die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen gekoppelt. Der Arbeitgeber profitiert weiterhin von der langjährigen Berufserfahrung seines Mitarbeiters und kann gleichzeitig die Personalkosten reduzieren. Die Bonuszahlung ist von jeglicher Beitragszahlung befreit, er spart somit auch bei den Ausgaben für das INAIL.