Verbrauchertelegramm
Rücktrittsrecht
Wie war das nochmal mit dem Rücktritt von Verträgen?
Für gewisse Verträge gibt es ein (gesetzlich verankertes) Rücktrittsrecht, insbesondere für jene Fälle in denen die VerbraucherInnen die Ware erst nach Zustandekommen des Kaufvertrags erhalten, wie z.B. beim Online-Shopping oder bei Katalog-Bestellungen, oder für Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden. Jedoch gibt es auch Arten von Verträgen, für die das Rücktrittsrecht von vorneherein ausgeschlossen ist. Solche Verträge sind z.B. Kauf von maßgefertigten Waren, verderblichen Waren, versiegelten Waren (auch Software), Audio- oder Videoaufnahmen (auch Streaming), Zeitungen und Zeitschriften sowie aller Waren, die anlässlich einer öffentlichen Auktion gekauft wurden (also auch bei E-bay ersteigerte Waren). Des weiteren sind alle Verträge, die die Freizeit betreffen, bei denen das Datum der Dienstleistung feststeht, ausgeschlossen (also Hotelbuchungen, Flugtickets, Konzertkarten, Pauschalreisen, …): hier legen die einzelnen Verträge Stornogebühren bzw. Pönalen fest, die man bei Nicht-Inanspruchnahme begleichen muss. Daher gilt: Vertragsbedingungen genau überprüfen, wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob man den Vertrag auch tatsächlich abschließen möchte. Wenn das Rücktrittsrecht darin vorgesehen ist, kann man innerhalb 14 Tagen ab Erhalt der Ware zurücktreten, z.B. mit dem eigens vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Formular, am besten per Einschreiben. Im Zweifelsfall bei Experten Rat einholen.