Dienstleistungen des ASGB
Die vorzeitige Altersrente
Reduzierung und Anerkennung von Zeiträumen, welche mit figurativen Beiträgen abgedeckt sind
Mit der Fornero-Reform Nr. 201/2011 ist die Dienstaltersrente abgeschafft worden, an ihre Stelle rückt die vorzeitige Altersrente. Es ist dies eine Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung aufgrund des Beitragsalters. Die Voraussetzungen werden an die steigende Lebenserwartung angepasst.
Konnten im Jahr 2012 Frauen noch mit 41 Versicherungsjahren und 1 Monat, Männer mit 42 Versicherungsjahren und 1 Monat in die vorzeitige Altersrente gehen, so gelten nun für das Jahr 2014 neue Voraussetzungen und zwar: 41 Versicherungsjahre und sechs Monate für die Frauen, 42 Versicherungsjahre und sechs Monate für die Männer.
Zudem hat die Reform den Mechanismus der flexiblen Renteneintrittsfenster abgeschafft, an seiner Stelle wird bei einer Rentenbeanspruchung vor dem vollendeten 62. Lebensjahr eine „Bestrafung“ eingeführt, die eine erhebliche Verminderung des Rentenbezuges mit sich bringt: Ein Prozent Reduzierung für jedes Jahr eines vorzeitigen Renteneintrittes zwischen 60 und 62 Jahre und zwei Prozent Reduzierung der Quote für jedes Jahr vor dem 60. Geburtstag. Nur mit der Erreichung des 62. Lebensjahres und dem entsprechenden Dienstalter kann jemand ohne Einbuße in die vorzeitige Rente gehen. Der Abzug auf die Quote wird unterschiedlich, je nach Berechnungsmodus der Rente, angewandt:
a) Für jene, welche das Recht auf das alte günstige Berechnungssystem für die Rentenleistung haben (18 Versicherungsjahre am Stichtag 31.12.1995), wird die Reduzierung der Quote auf das Dienstalter angewendet, welches bis 31. Dezember 2011 angereift wurde;
b) Für jene, welche in das gemischte Berechnungssystem hineinfallen, wird die Reduzierung der Quote auf das bis 31. Dezember 1995 angereifte Dienstalter angewandt;
c) Für jene, welche nach 31.12.1995 zu arbeiten begonnen haben, wird die Rentenleistung mit dem Beitragssystem berechnet, in der Folge kann auch keine Minderung der Quote angewandt werden;
Mit Gesetz Nr. 14/2012 wurde festgelegt, dass diese Rentenminderung bei einem vorzeitigen Rentenanspruch bis zum 31.12.2017 nicht angewandt wird, unter der Voraussetzung, dass für die Berechnung der Rentenleistung nur die effektiv geleisteten, sowie die ihnen gleichgestellte Dienstzeiten gezählt werden. Zu den gleichgestellten Dienstzeiten zählen die Militärzeit, die Zusammenlegung von Versicherungszeiten, der Nachkauf von effektiv geleisteten Dienstzeiten, der obligatorische Mutterschaftsurlaub, Unfall, Krankenstand und die ordentliche Arbeitslose. Alle weiteren Zeiträume, welche mit Figurativbeiträgen abgedeckt worden sind, wurden automatisch aus der Berechnung für die Beitragsjahre herausgenommen, womit insbesonders Frauen, Arbeitslose und behinderte Menschen benachteiligt werden. In der Folge zählten fürdie vorzeitige Rente nicht mehr die Elternzeit, alle Freistellungen wegen Pflege und Betreuung von Familienangehörige mit schwerer Behinderung, der Sonderurlaub wegen Blut- bzw. Organspende, der Hochzeitsurlaub, Sonderurlaub wegen eines verstorbenen Familienangehörigen, Streiktage, Gewerkschaftsfreistellungen, Mobilität, Ausgleichskassa, freiwillige Einzahlungen sowie Nachkäufe von Studienjahre. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2013 Nr. 125 auf der Grundlage des Gesetzesdekretes vom 31. August 2013 Nr. 101 wurde die ursprüngliche restriktive Berechnungsgrundlage wieder abgemildert, so dass die Elternzeit, der Sonderurlaub wegen Blut- bzw. Organspende wieder als Beitragszeiten gelten. Mit dem Stabilitätsgesetz Nr. 147/2014 wurde nun festgelegt, dass alle Sonderurlaube und Freistellungen wegen schwerer Behinderung für sich selbst und/oder für Familienangehörige laut Artikel 33 des Gesetzes Nr. 104 auch gezählt werden.
Konnten im Jahr 2012 Frauen noch mit 41 Versicherungsjahren und 1 Monat, Männer mit 42 Versicherungsjahren und 1 Monat in die vorzeitige Altersrente gehen, so gelten nun für das Jahr 2014 neue Voraussetzungen und zwar: 41 Versicherungsjahre und sechs Monate für die Frauen, 42 Versicherungsjahre und sechs Monate für die Männer.
Zudem hat die Reform den Mechanismus der flexiblen Renteneintrittsfenster abgeschafft, an seiner Stelle wird bei einer Rentenbeanspruchung vor dem vollendeten 62. Lebensjahr eine „Bestrafung“ eingeführt, die eine erhebliche Verminderung des Rentenbezuges mit sich bringt: Ein Prozent Reduzierung für jedes Jahr eines vorzeitigen Renteneintrittes zwischen 60 und 62 Jahre und zwei Prozent Reduzierung der Quote für jedes Jahr vor dem 60. Geburtstag. Nur mit der Erreichung des 62. Lebensjahres und dem entsprechenden Dienstalter kann jemand ohne Einbuße in die vorzeitige Rente gehen. Der Abzug auf die Quote wird unterschiedlich, je nach Berechnungsmodus der Rente, angewandt:
a) Für jene, welche das Recht auf das alte günstige Berechnungssystem für die Rentenleistung haben (18 Versicherungsjahre am Stichtag 31.12.1995), wird die Reduzierung der Quote auf das Dienstalter angewendet, welches bis 31. Dezember 2011 angereift wurde;
b) Für jene, welche in das gemischte Berechnungssystem hineinfallen, wird die Reduzierung der Quote auf das bis 31. Dezember 1995 angereifte Dienstalter angewandt;
c) Für jene, welche nach 31.12.1995 zu arbeiten begonnen haben, wird die Rentenleistung mit dem Beitragssystem berechnet, in der Folge kann auch keine Minderung der Quote angewandt werden;
Mit Gesetz Nr. 14/2012 wurde festgelegt, dass diese Rentenminderung bei einem vorzeitigen Rentenanspruch bis zum 31.12.2017 nicht angewandt wird, unter der Voraussetzung, dass für die Berechnung der Rentenleistung nur die effektiv geleisteten, sowie die ihnen gleichgestellte Dienstzeiten gezählt werden. Zu den gleichgestellten Dienstzeiten zählen die Militärzeit, die Zusammenlegung von Versicherungszeiten, der Nachkauf von effektiv geleisteten Dienstzeiten, der obligatorische Mutterschaftsurlaub, Unfall, Krankenstand und die ordentliche Arbeitslose. Alle weiteren Zeiträume, welche mit Figurativbeiträgen abgedeckt worden sind, wurden automatisch aus der Berechnung für die Beitragsjahre herausgenommen, womit insbesonders Frauen, Arbeitslose und behinderte Menschen benachteiligt werden. In der Folge zählten fürdie vorzeitige Rente nicht mehr die Elternzeit, alle Freistellungen wegen Pflege und Betreuung von Familienangehörige mit schwerer Behinderung, der Sonderurlaub wegen Blut- bzw. Organspende, der Hochzeitsurlaub, Sonderurlaub wegen eines verstorbenen Familienangehörigen, Streiktage, Gewerkschaftsfreistellungen, Mobilität, Ausgleichskassa, freiwillige Einzahlungen sowie Nachkäufe von Studienjahre. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2013 Nr. 125 auf der Grundlage des Gesetzesdekretes vom 31. August 2013 Nr. 101 wurde die ursprüngliche restriktive Berechnungsgrundlage wieder abgemildert, so dass die Elternzeit, der Sonderurlaub wegen Blut- bzw. Organspende wieder als Beitragszeiten gelten. Mit dem Stabilitätsgesetz Nr. 147/2014 wurde nun festgelegt, dass alle Sonderurlaube und Freistellungen wegen schwerer Behinderung für sich selbst und/oder für Familienangehörige laut Artikel 33 des Gesetzes Nr. 104 auch gezählt werden.