aktuell
Neuheiten für das Jahr 2013 im Bereich der Schutzmaßnahmen der Eltern
Die Regelung rund um den Schutz der Elternschaft wurde mit dem so genannten„Fornero–Gesetz“ 29/2012 um einige Neuheiten bereichert, wobei es sich einmal um die Vereinfachung der Freistellung von der Arbeit wegen Krankheit des Kindes handelt, zum zweiten um die Ausdehnung des Vaterschaftsurlaubes und schlussendlich um die Flexibilisierung der Elternzeit auch in Stunden. Mit Dekret vom 22.12.2012 werden nun diese Maßnahmen definiert.
Bei Krankheit des Kindes kann gemäß Artikel 47 und 51 des Einheitstextes 151/2001 die Mutter oder alternativ der Vater bis zum dritten Lebensjahr unbegrenzt zu Hause zu bleiben, wobei die Krankheit und der Bedarf nach Pflege vom Arzt dokumentiert werden muss. Ab dem dritten bis zum achten Lebensjahr beschränkt sich dieses Anrecht pro Elternteil auf fünf Tage pro Jahr, es können also insgesamt zehn Tage im Jahr sein. Außerdem darf immer nur ein Elternteil im denselben Zeitrahmen diesen Wartestand nutzen, der Verzicht des anderen Elternteiles muss aufscheinen. Es muss auch darauf geachtet werden, dass der behandelnde Kinderarzt Angestellter der Sanität ist oder eine Konvention mit der Sanität hat. Diese Freistellung wird nicht bezahlt, sie zählt aber für die Pensionsabsicherung. Kollektivverträge können günstigere Bedingungen enthalten.
Dieser Elternurlaub kann nicht stundenweise, sondern nur tageweise genommen werden.
Um in den Genuss dieses Beitrages zu kommen, muss die Mutter ein telematisches Ansuchen an die NISF/INPS richten mit den genauen Angaben über die Anzahl der Monate und in welcher Form der Beitrag benutzt wird. Die verhältnismäßige Kürzung der Elternzeit für die Mutter wird vom NISF/INPS vorgenommen, welche für einen Elternteil nicht mehr als sechs Monate betragen, für beide Eltern maximal zehn Monate.
Für dieses Betreuungsgeld werden pro Jahr von 2013 bis 2015 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, wobei die Vergabe über ein Wettbewerbsverfahren abgewickelt wird. Zugelassen zu diesem Ausleseverfahren werden alle arbeitenden Frauen von schon geborenen Kindern, welche noch nicht die gesamte Elternzeit aufgebraucht haben sowie werdende Mütter, welche ihren voraussichtlichen Geburtstermin innerhalb von vier Monaten während der Zeit der Wettbewerbsausschreibung haben.
Es wird dann eine Rangordnung auf nationaler Ebene erstellt, welche der Einkommens- und Vermögensbewertung laut ISEE und der Anzahl der Familienmitglieder Rechnung trägt. Auch die Reihenfolge der Gesuche wird berücksichtigt. INPS veröffentlicht nach Ablauf des Wettbewerbes die entsprechende Rangordnung. Nach 15 Tagen der Veröffentlichung kann die Nutznießerin den Beitrag in Form von Voucher abholen, falls sie für diese Form optiert hat.
Wartestand bei Krankheit des Kindes
Der unbezahlte Wartestand wegen Krankheit des Kindes ist vereinfacht worden. Das ärztliche Zeugnis wird nun vom behandelnden Arzt des Kindes telematisch an die INPS verschickt sowie an den Arbeitgeber und an die arbeitende Mutter oder Vater, je nachdem welcher Elternteil die Anfrage gemacht hat.Bei Krankheit des Kindes kann gemäß Artikel 47 und 51 des Einheitstextes 151/2001 die Mutter oder alternativ der Vater bis zum dritten Lebensjahr unbegrenzt zu Hause zu bleiben, wobei die Krankheit und der Bedarf nach Pflege vom Arzt dokumentiert werden muss. Ab dem dritten bis zum achten Lebensjahr beschränkt sich dieses Anrecht pro Elternteil auf fünf Tage pro Jahr, es können also insgesamt zehn Tage im Jahr sein. Außerdem darf immer nur ein Elternteil im denselben Zeitrahmen diesen Wartestand nutzen, der Verzicht des anderen Elternteiles muss aufscheinen. Es muss auch darauf geachtet werden, dass der behandelnde Kinderarzt Angestellter der Sanität ist oder eine Konvention mit der Sanität hat. Diese Freistellung wird nicht bezahlt, sie zählt aber für die Pensionsabsicherung. Kollektivverträge können günstigere Bedingungen enthalten.
Stundenweise Nutzung der fakultativen
Freistellung wegen Elternschaft
Bei der Flexibilisierung der Elternzeit handelt es sich um die Möglichkeit einer stundenweisen Nutzung der fakultativen Freistellung wegen Betreuung des Kindes, die als Elternzeit bezeichnet wird. Mit 1. Jänner 2013 kann nun die im Artikel 32 des Einheitstextes 151/2010 beschriebene Freistellung auch stundenweise genommen werden, wobei diese Neuerung noch mit Kollektivverträgen geregelt werden muss. Insgesamt bleiben die maximalen zehn Monate fakultative Freistellung bis zum achten Lebensjahr des Kindes, falls ihn beide Elternteile nutzen. Wird die Elternzeit nur von einem Elternteil inAnspruch genommen, reduziert sich die maximale Zeit auf sechs Monate. Gesetzlich geregelt wurde auch die Vorankündigungsfrist von 15 Tagen an den Arbeitgeber für die Nutzung der fakultativen Freistellung, wobei das Gesuch die genauen Zeitangaben über den Beginn und das Ende enthalten muss. Mit Kollektivertrag werden angemessene Schutzmaßnahmen bei der Durchführung von Arbeitstätigkeiten in diesen Zeiträumen vereinbart.
Freistellung wegen Elternschaft
Verpflichtende Vaterschaftsurlaub von einen
Tag und bis zu zwei freiwillige Tage
Für die Jahre 2013 bis 2015 wird als Experiment ein verpflichtender Vaterschaftsurlaub eingeführt, welcher einen Tag umfasst und für alle Väter verpflichtend ist und zwar für Kinder, welche ab dem 1. Jänner 2013 geboren werden. Dieser Vaterschaftsurlaub wird zu 100 Prozent vergütet und muss innerhalb der ersten fünf Monate nach der Geburt des Kindes genommen werden. Weiteres hat der Vater innerhalb dieses Zeitrahmens die Möglichkeit, freiwillig einen oder zwei weitere Tage Vaterschaftsurlaub zu nehmen, wobei er sich aber mit der Mutter des Kindes absprechen muss, denn dieser Urlaubverkürzt den obligatorischen Mutterschaftsurlaub um diese Tage. Als Anregung für die Väter werden diese beiden Tage aber zu 100 Prozent bezahlt im Unterschied zu jenen der Mutter, welcher laut Gesetz nur 80 Prozent des Gehaltes zusteht. Ausgenommen sind natürlich die besseren kollektiven Vertragsregelungen. Dieser Vaterschaftsurlaub gilt auch für Adoptivkinder sowie anvertraute Kinder und auch für Väter, welche den Vaterschaftsurlaub laut Artikel 28 des Einheitstextes 151/2001 benutzen. Außerdem kann dieser Vaterschaftsurlaub gemeinsam mit der Mutter genutzt werden. Es braucht dafür ein schriftliches Ansuchen beim Arbeitgeber, mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 15 Tagen, der dann für die telematische Weiterleitung an das NISF/INPS sorgen muss. Wird der obligatorische Tag für die Geburt des Kindes genutzt, so wird der voraussichtliche Geburtstermin angegeben. Dem Ansuchen um den freiwilligen Vaterschaftsurlaub muss die Verzichterklärung für den einen oder zwei Tagen der Mutter beigelegt werden mit den Zeiträumen, die sie für den obligatorischen Mutterschaftsurlaub schon genommen hat. Diese Erklärung muss auch an ihren Arbeitgeber geschickt werden.Tag und bis zu zwei freiwillige Tage
Dieser Elternurlaub kann nicht stundenweise, sondern nur tageweise genommen werden.
Beitrag für die Betreuung des Kleinkindes in den nachfolgenden elf Monaten nach dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub
Alternativ zur Elternzeit hat nun die Mutter die Möglichkeit, einen Beitrag für die Betreuung ihres Kindes zu erhalten, welcher für maximal sechs Monate ausbezahlt wird und einen Wert von 300 Euro monatlich hat. Diese Alternative gilt nach Ablauf der obligatorischen Arbeitsenthaltung wegen Mutterschaft für die nachfolgenden elf Monaten des Kindes. Als Betreuungsmöglichkeiten sind alle Formen zugelassen, privat wie auch die institutionellen. Bei der Wahl einer öffentlichen oder privaten Einrichtung erfolgt die Überweisung direkt an die betreffende Organisation, bei einer Wahl eines Baby Sitting Dienstes erhält die Antragstellerin Voucher im Gegenwert der oben erwähnten Summe. Als Alternative können beide Begünstigungen, Elternzeit und Betreuungsgeld in Teilen genommen werden, zum Beispiel drei Monate Elternzeit und drei Monate Betreuungsgeld.Um in den Genuss dieses Beitrages zu kommen, muss die Mutter ein telematisches Ansuchen an die NISF/INPS richten mit den genauen Angaben über die Anzahl der Monate und in welcher Form der Beitrag benutzt wird. Die verhältnismäßige Kürzung der Elternzeit für die Mutter wird vom NISF/INPS vorgenommen, welche für einen Elternteil nicht mehr als sechs Monate betragen, für beide Eltern maximal zehn Monate.
Für dieses Betreuungsgeld werden pro Jahr von 2013 bis 2015 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, wobei die Vergabe über ein Wettbewerbsverfahren abgewickelt wird. Zugelassen zu diesem Ausleseverfahren werden alle arbeitenden Frauen von schon geborenen Kindern, welche noch nicht die gesamte Elternzeit aufgebraucht haben sowie werdende Mütter, welche ihren voraussichtlichen Geburtstermin innerhalb von vier Monaten während der Zeit der Wettbewerbsausschreibung haben.
Es wird dann eine Rangordnung auf nationaler Ebene erstellt, welche der Einkommens- und Vermögensbewertung laut ISEE und der Anzahl der Familienmitglieder Rechnung trägt. Auch die Reihenfolge der Gesuche wird berücksichtigt. INPS veröffentlicht nach Ablauf des Wettbewerbes die entsprechende Rangordnung. Nach 15 Tagen der Veröffentlichung kann die Nutznießerin den Beitrag in Form von Voucher abholen, falls sie für diese Form optiert hat.
Ausgenommen oder Reduzierungen von dieser Begünstigung sind:
Mütter, welche zur Gänze einen kostenlosen Betreuungsdienst von einer öffentlichen oder konventionierten Einrichtung nutzen;
Mütter, welche schon Nutznießer des Sonderfonds laut Artikel 19, Absatz 3 des Dekretes vom 4. Juli 2006 Nr. 223 sind;
Bei Müttern mit Teilzeitvertrag wird die Verhältnismäßigkeit angewendet, was eine Reduzierung des Wertes von 300 Euro m Verhältnis der Wochenarbeitszeit bedeutet;
Mütter, welche versicherungsmäßig in den Sonderfonds eingeschrieben sind, können diese Begünstigung für maximal drei Monate in Anspruch nehmen;
Im Falle eines nachträglichen Rechtes auf „totaler Freistellung“ von der Arbeit wird die Begünstigung für den nachfolgenden Monat eingestellt, wobei von Rückzahlungsforderungen abgesehen wird.