SBR
Änderungen zum regionalen Familienpaket
Im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol Nr. 7 vom 14. Februar 2012 wurden Änderungen zum regionalen Familienpaket veröffentlicht.
Änderungen des regionalen Familiengeldes
Das regionale Familiengeld steht zu, bei mindestens zwei minderjährigen Kindern bzw. bei einem Kind, für die ersten sieben Lebensjahre oder einem behinderten Kind, unter Berücksichtigung bestimmter Einkommensgrenzen.
Bis jetzt hatten alle Anrecht auf das regionale Familiengeld, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol hatten oder einen historischen Beleg des Wohnsitzes von fünfzehn Jahren in der Region nachweisen konnten, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichen des Gesuches.
Dies wurde abgeändert und seit 01. Januar 2012 können italienische Staatsbürger das regionale Familiengeld beantragen, wenn sie mindestens einen Tag vor Antragstellung ihren Wohnsitz in der Region haben.
Alle anderen EU-Bürger müssen nicht mehr den Wohnsitz in der Region haben, sondern in der Region eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit nachgehen.
Für Nicht-EU-Bürger gilt weiterhin der Nachweis des fünfjährigen Wohnsitzes, gleichzeitig wurde der historische Wohnsitz von fünfzehn Jahren abgeschafft. Bisher wurde beim ersten Ansuchen das regionale Familiengeld mit dem Monat nach Antragstellung ausbezahlt, es war keine Nachzahlung vorgesehen. Neu ist, sollte der Erstantrag binnen neunzig Tagen nach Geburt des Kindes gestellt werden, wird das Familiengeld ab dem ersten Monat nach Geburt gewährt.
Weiterhin aufrecht bleibt, dass das regionale Familiengeld jährlich von September bis Dezember erneuert werden muss. Dafür muss immer auch die EEVE-Einkommens- und Vermögenserklärung gemacht werden.
Die MitarbeiterInnen des Patronates SBR stehen für weitere Auskünfte gerne jederzeit zur Verfügung und sind bei den Anträgen gerne behilflich.