Dienstleistungen des ASGB
Gemeinde Bozen

Erste Mittelstandswohnungen ausgeschrieben

Die Gemeinde Bozen hat in der Zone Kaiserau eine Rangliste zur Zuweisung von 50 Mittelstandswohnungen, welche in der Form des Ratenkaufs vergeben werden, ausgeschrieben. Die Gesuche um die Aufnahme in die Rangliste für die Zuweisung einer Mittelstandswohnung von Antragstellern, welche die Voraussetzungen erfüllen, um in der Gemeinde Bozen geförderten Baugrund bzw. Baukubatur zugewiesen zu bekommen, können bis zum 2. Mai 2012 über die Genossenschaften, welche die Ausschreibung zum Bau dieser Wohnungen gewonnen haben, beim Amt für Wohnbau der Stadtgemeinde Bozen eingereicht werden.
Nachfolgend die allgemeinen Bestimmungen über den Ratenkauf von Mittelstandswohnungen
Diese Art von Wohnungen kann von Gemeinden, gemeinnützigen Körperschaften bzw. Gesellschaften oder Genossenschaften gebaut werden. Vorgesehen ist, dass die zukünftigen Eigentümer eine Anzahlung über einen Teil des Kaufpreises (höchstens 25 Prozent) der Wohnungen leisten. Der Kaufpreis entspricht den effektiven Kosten für die Erstellung der Wohnungen, von denen wiederum der Landesbeitrag in Abzug gebracht wird.
Danach sind zehn Jahre lang Monatsraten zu zahlen, die dem Landesmietzins entsprechen. Mit der Gemeinde oder den gemeinnützigen Körperschaften bzw. Gesellschaften oder Genossenschaften können aber auch höhere Monatsraten vereinbart werden.
Nach zehn Jahren, dem Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums, muss der Restbetrag überwiesen werden. Dieser entspricht den effektiven Kosten für die Realisierung der Wohnung, abzüglich des Landesbeitrages, abzüglich der geleisteten Anzahlung und dem eventuell vereinbarten Überschuss der bezahlten, monatlichen Raten.
Für diese Wohnungen kann keine Wohnbauförderung, da schon im Kaufpreis verrechnet, für den Kauf oder Neubau der Erstwohnung in Anspruch genommen werden.
Zugangsvoraussetzungen
Die Wohnungen dürfen nur an Personen vergeben werden, die über ein Gesamteinkommen verfügen, das zwischen der 2. (ab 20.500 Euro bereinigtes Einkommen) und 5. Einkommensstufe (bis 51.300 Euro bereinigtes Einkommen) liegt und die sonstigen Voraussetzungen besitzen, um zu den Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes für Bau, Kauf und Wiedergewinnung von Erstwohnungen zugelassen zu werden.
Allgemeine und spezifische Voraussetzungen der Antragsteller/in
Er/sie muss seit mindestens fünf Jahren in der Provinz ansässig sein bzw. den Arbeitsplatz in der Provinz haben;
er/sie darf nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sein (innerhalb 40 km des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes), das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben; dasselbe gilt für den Ehepartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person;
in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches darf ein solches Recht nicht veräußert worden sein; dasselbe gilt für den Ehepartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person;
er/sie darf nicht Mitglied einer Familie sein, die bereits zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen worden ist; dies gilt nicht für den Fall, dass eine neue Familie gegründet wird;
er/sie muss das 23. Lebensjahr vollendet haben, falls es sich um ledige Antragsteller ohne unterhaltsberechtigte Familienangehörige handelt; diese Voraussetzung kommt bei Antragstellern mit Behinderung nicht zur Anwendung;
bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie wird der Bestand des Immobiliarvermögens der Eltern, Schwiegereltern und Kinder berücksichtigt, auch wenn diese nicht zusammenleben;
Staatsbürger von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, müssen bei Einreichen des Gesuches sich ohne Unterbrechung seit mindestens fünf Jahren regulär im Landesgebiet aufhalten und im Landesgebiet mindestens eine dreijährige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Zugangsvoraussetzungen für geförderten Baugrund
Werden die Wohnungen auf Flächen errichtet, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Wohn- oder Arbeitsplatz in der Gemeinde, in der die Wohnung errichtet wird;
Mindestpunktezahl 16;
nicht Eigentümer eines zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern ausreichenden Grundstückes in einem Ort sein, der leicht erreichbar ist bzw. ein solches Grundstück in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches nicht veräußert haben.
Bevorzugungskriterien und Punktebewertung
Dem Antragsteller für eine Mittelstandswohnung werden je nach bereinigtem Familieneinkommen, Ansässigkeitsdauer usw. verschiedene Bevorzugungskriterien zuerkannt und auf deren Grundlage die Punktezahl berechnet.
Erstellung der Rangordnung
Die Rangordnung wird auf Grund der Punkteanzahl, die anhand der oben genannten Bevorzugungskriterien errechnet wird, erstellt, wobei zusätzliche Punkte für die Dauer der Ansässigkeit in der Gemeinde Bozen vergeben werden. Für die Gemeinden, gemeinnützigen Körperschaften bzw. Gesellschaften oder Genossenschaften bestehen folgende Finanzierungsmöglichkeiten:
- Das Wohnbauförderungsgesetz sieht für den Bau der Mittelstandswohnungen die Gewährung eines einmaligen Beitrages vor, der nach den gesetzlichen Baukosten (= 1.320 Euro für 2010) einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 80 m? sowie der Einkommensstufe des zukünftigen Mieters / Eigentümers bemessen wird:
2. Einkommensstufe: max. 40% der Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 80 m? (max. 42.240 Euro)
3. Einkommensstufe: max. 30 % (max. 31.680 Euro)
4. Einkommensstufe: max. 20% (max. 21.120 Euro)
5. Einkommensstufe: max. 10% (max. 10.560,00 Euro)
Vorkehrungen gegen die Spekulation
Die Wohnungen, die für den Mittelstand errichtet werden, haben eine soziale Funktion. Um Spekulationen vorzubeugen, unterstehen sie folgenden Regeln.
Das Wohnbauinstitut hat für die Dauer von zehn Jahren ab Abschluss des Kaufvertrags ein Vorkaufsrecht an diesen Wohnungen;
Wohnungen, die nicht auf gefördertem Baugrund errichtet werden, müssen laut den Bestimmungen des Landesraumordnungsgesetzes (Art. 79) konventioniert werden;
für Wohnungen, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurden, wird die Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz (Art.62 und 86) angemerkt.

SBR

Änderungen des Beitrages für Erziehungs- und Pflegezeiten

Beitrag Erziehungszeiten
Wer innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes nicht erwerbstätig ist oder teilzeitbeschäftigt ist, kann für die Rentenabsicherung einen Beitrag der Region erhalten. Voraussetzung ist u.a. die Rentenabsicherung durch freiwillige Weiterversicherung beim NISF/INPS, Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds.
Beitrag Pflegezeiten
Der Zuschuss ist ein Beitrag für die Rentenabsicherung der Zeiträume, in denen keine sozialversicherte Tätigkeit ausgeübt wird, um pflegebedürftige Angehörige zu pflegen. Auch hier gilt u.a. Zahlung freiwilliger Versicherungsbeiträge beim NISF/INPS bzw. Zahlung in einen Rentenzusatzfonds als Voraussetzung.
Neu ist ab 2012 bei Zahlung in einen Zusatzrentenfonds
Für beide Leistungen müssen die AntragstellerInnen nicht mehr den Betrag an den Zusatzrentenfonds vorstrecken! Das zuständige Amt zahlt direkt den Beitrag an den Zusatzrentenfonds ein. Wir erinnern daran, dass die Ansuchen um Beitrag Erziehungszeiten und Beitrag Pflegezeiten innerhalb 30. Juni 2012 (Bezugsjahr 2011) zu stellen sind. Nähere Informationen dazu erteilt unsere PatronatsmitarbeiterInnen.