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Betriebliche Krankenkasse EMVA – Neuerungen 2012
Das am 24.12.2009 von der Südtiroler Sparkasse und den Gewerkschaftsvertretern unterschriebene Zusatzabkommen sieht unter anderem vor, dass ab 1. Jänner 2012 eine Vergütungspauschale von jährlich 150 Euro für jeden Eingeschriebenen (auch für zu Lasten lebende eingeschriebene Familienmitglieder anwendbar) eingeführt wird, die für andere, bislang vom Vergütungskatalog ausgeschlossene Leistungen, beansprucht werden können.
Nachstehend einige Informationen
Für die unten angeführten sanitären Leistungen, die bislang von den Vergütungsbeträgen der betrieblichen Krankenfürsorge EMVA nicht vorgesehen waren, kann eine Vergütung von maximal 75 Prozent der Kosten, unter Berücksichtigung eines jährlichen Höchstbetrages von 150 Euro für jeden Eingeschriebenen und für jedes zu Lasten lebende eingeschriebene Familienmitglied, beansprucht werden.
Die Vergütungspauschale ist für drei Jahre zusammenlegbar (insgesamt maximal 450 Euro) und familienbezogen (maximal 450 Euro für jedes eingeschriebene Familienmitglied: z.B. bei vier eingeschriebenen Familienmitgliedern maximal 1.800 Euro) nutzbar.
Als „andere Leistungen" können folgende bezeichnet werden:
1. Ticketkosten, die bei Leistungen im Rahmen des Nationalen Krankenfürsorgedienstes anfallen;
2. Kosten für Arztvisiten bei Allgemeinmedizinern, einschließlich jene für die Führerscheinerneuerungen;
3. Kosten für Ambulatoriumsleistungen wie physiotherapeutische- und Rehabilitationsbehandlungen, die von Fachpersonen (Physiotherapeut, Heilmasseur, Osteopath, Logopäde) aufgrund einer ärztlichen Verschreibung mit Angabe der Diagnose ausgeführt und als medizinische Leistungen verrechnet werden;
4. Kosten für Laboruntersuchungen und diagnostische Sachverständigungsgutachten (z.B. Angiographie, Ultraschall, Röntgendiagnostik, Magnetresonanz, Urographie, Computertomograph usw.),
5. Kosten für das „day-hospital";
6. Kosten für Psychotherapie und psychologische Gutachten;
7. Kosten für Akupunktur- und Schmerztherapieanwendungen, die von einem Arzt ausgeführt und als medizinische Leistungen verrechnet werden;
8. Kosten für die Anschaffung eines Rollstuhls für Menschen mit Behinderung, aufgrund Vorlage einer entsprechenden ärztlicher Verschreibung mit Angabe der Diagnose;
9. Kosten für die Anschaffung eines Krankenbettes für die häusliche Betreuung von Langzeitkranken, aufgrund Vorlage einer entsprechenden ärztlicher Verschreibung mit Angabe der Diagnose;
10. Kosten für Krankentransporte im Rettungswagen oder Flugambulanz, falls es sich um einen Unfall, oder um Menschen mit Behinderung oder falls es sich um eine Krankheit, die eine Invalidität verursacht, handelt.
Von jeglicher Rückvergütung ausgeschlossen bleiben Kosten für den Ankauf von Arzneimittel und Kontaktlinsenflüssigkeiten, für Therapien und Massagen, die in Wellnesszentren durchgeführt werden, für Thermalkuren, für ärztliche Gutachten und Atteste (z.B. Bescheinigung bezüglich den Gesundheitszustand).