Verbrauchertelegramm
EUGH-Urteil
Keine Gentechnik im Honig
Das vor kurzem vom EUGH gefällte Urteil in Sachen Pollenspuren im Honig hat für den Markt und die VerbraucherInnen weitreichende Folgen. Demzufolge darf Honig, der auch nur Pollenspuren von genetisch veränderten Pflanzen enthält, nur noch mit vorheriger Zulassung in den Handel. Damit bestätigt der EUGH für Honig die Forderung nach einer „Null-Toleranz"-Regelung für jegliche Spuren genetisch veränderten Materials. In Zukunft braucht es für Honig mit Pollenspuren genetisch veränderter Pflanzen eine spezielle Zulassung und der Honig muss auch entsprechend gekennzeichnet werden. Laut bisheriger Rechtslage musste „gentechnisch verändert" nur auf Lebensmitteln stehen, wenn der Anteil an gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Produkt mehr als 0,9 Prozent betrug. Lag er darunter und war er zufällig oder technisch unvermeidbar galt keine Kennzeichnungspflicht. Seit dem Urteil gelten Pollen mit einem minimalen Anteil aus gentechnisch veränderten Pflanzen als „aus GVO hergestellt" und als „Zutat" im Honig. Damit beschreitet der EuGH Neuland, denn diese Zutat wird weder absichtlich in den Honig gegeben noch wirkt sie sich qualitativ aus. Nun fallen dadurch auch Spuren von GVO-Pollen unter die Zulassungspflicht.