Dienstleistungen des ASGB
Frage & Antwort
Auch in dieser Ausgabe veröffentlichen wir wieder einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. Heute beantwortet unsere Rechtsschutzmitarbeiterin Petra Kalser Fragen zum Thema Mutterschaft und Elternurlaub in der Privatwirtschaft.
Kann ich bei Schwangerschaft während der Arbeitszeit Arztvisiten vornehmen? (Kontrollvisiten Art. 14 Dlgs 151/2000)
Der schwangeren Arbeitnehmerin stehen bezahlte Freistellungen für fachärztliche Kontrollvisiten zu, wenn diese während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen. Diese Arztbesuche müssen mit einem ärztlichen Zeugnis, auf welchem Datum und Uhrzeit der Visite ersichtlich sind, belegt werden.
Habe ich Anspruch auf tägliche Ruhepausen (Stillstunden)?
Gemäß der Art. 39-41 D.Lgs 151/2001, und des Rundschreibens des NISF/INPS vom 6. Juni 2000 Nr. 109 hat die berufstätige Mutter Anspruch auf bezahlte tägliche Ruhepausen, die sogenannten Stillstunden. Dabei hat sie auch die Möglichkeit den Arbeitsplatz zu verlassen, dies jedoch nur wenn im Betrieb kein Kinderhort vorhanden ist. Wenn im Betrieb ein Kinderhort eingerichtet ist, so reduzieren sich die Ruhepausen auf ? Stunde.
Beträgt die tägliche Arbeitszeit sechs oder mehr Arbeitsstunden, so hat sie Anrecht auf zwei tägliche Ruhepausen. Bei weniger als sechs Arbeitsstunden hat die Mutter ein Anrecht auf eine Stillstunde. Auch bei einem Teilzeitvertrag (horizontale Teilzeit) ist eine Stillstunde vorgesehen. Die Ruhepausen zählen zur Arbeitszeit und werden auch entlohnt.
Auch dem Vater stehen die täglichen Ruhepausen zu und zwar:
wenn der Vater das alleinige Sorgerecht hat
wenn die Mutter auf die Ruhezeiten verzichtet
wenn die Mutter keine lohnabhängige Arbeitstätigkeit ausübt und somit kein Anrecht auf die Ruhezeiten hat (z. B. wenn die Mutter Hausfrau ist).
Bei Mehrlingsgeburten verdoppeln sich die täglichen Ruhezeiten. Adoptiveltern und Eltern mit Sorgerecht sind bei den täglichen Ruhepausen gleichgestellt und können auch die Verdoppelung der Ruhepausen bei Mehrlingsgeburten nutzen.
Wie lange kann ich bei Krankheit des Kindes zu Hause bleiben?
Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ist eine Abwesenheit wegen Krankheit desselben keiner zeitlichen Beschränkung unterworfen. Aber ab dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes stehen beiden Elternteilen je fünf Arbeitstage pro Jahr als Wartestand wegen Erkrankung des Kindes zu.
Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz wird leider nicht entlohnt und folglich wird sie auch nicht für den Urlaub und den 13. Monatslohn berücksichtigt. Bei Krankheit des Kindes und des daraus resultierenden Krankenhausaufenthaltes wird der Urlaub der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers unterbrochen. Das Gesetz legt auch ausdrücklich fest, dass die Wartestände wegen Krankheit des Kindes auch dann zustehen, wenn der andere Elternteil des Kindes keinen Anspruch darauf hat.