Dienstleistungen des ASGB

Fahrtkostenzuschuss für das Jahr 2010

Wer hat Anspruch darauf?
In der Provinz Bozen ansässige Arbeitnehmer/innen, welche im Jahr 2010 mindestens 120 effektive Arbeitstage vom Wohnort zum Arbeitsplatz (innerhalb der Region) gefahren sind und dabei:
1. eine Strecke von mehr als 10 Km zurückgelegt haben, wobei auf dieser Strecke keine öffentlichen Liniendienste verkehren;
2. eine Strecke von mehr als 10 Km zurückgelegt haben, auf welcher öffentliche Liniendienste verkehren, aber insgesamt eine Wartezeit von über 60 Minuten am Anfang und am Ende der Arbeitszeit entsteht;
3. eine Strecke von mehr als 10 Km zurückgelegt haben und die nächste benutzbare Haltestelle mehr als 7 Km vom Wohnort entfernt ist;
Der Beitrag wird NICHT gewährt, wenn,
der Beitrag unter 150,00 Euro liegt;
der Betrieb einen anderen Fahrtenzuschuss bezahlt;
der Betrieb ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt;
Anrecht auf kostenlose Benutzung eines Linienverkehrsmittels besteht;
Einreichetermin
Das Gesuch ist vollständig auszufüllen sowie mit einer Stempelmarke von 14,62 € zu versehen und innerhalb 31. März 2011 beim Amt für Personenverkehr, Crispi Straße 10, Landhaus 3b, 39100 Bozen, einzureichen. Pro Km werden ca. 0,038 Euro bezahlt. Dem Gesuch muss eine Ablichtung des Personalausweises beigelegt werden.
Wichtig: im Gesuch muss der Arbeitsstundenplan angegeben werden.
Für weitere Informationen wendet euch an die ASGB-Büros.

Dienstleistungen des ASGB

Frage und Antwort

Auch in dieser Ausgabe veröffentlichen wir wieder einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. Heute beschäftigt sich der Verantwortliche für Steuerfragen, Christian Egger, mit Fragen rund um die Steuerfreibeträge
Am Anfang jeden Jahres händigt der Betrieb den Beschäftigten das Formular für die Steuerfreibeträge aus. Bin ich verpflichtet das Formular auszufüllen?
Das Formular dient dazu, die Lohnsteuer die jedes Monat auf dem Lohnstreifen abgerechnet wird, aufgrund der persönlichen Familiensituation richtig zu berechnen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass dieses Formular jedes Jahr neu ausgefüllt und der aktuellen Situation angepasst bzw. diese bestätigt wird. Die Steuerfreibeträge, welche dazu dienen, die Einkommenssteuer zu verringern, können nur dann gewährt werden, wenn das Formular ausgefüllt wird.
Sollten sich im Laufe des Jahres Veränderungen ergeben, so kann ein neues Formular ausgefüllt oder im folgenden Jahr mittels der Steuererklärung berichtigt werden.
Welche unterschiedlichen Steuerfreibeträge gibt es und worauf habe ich Anspruch?
Der Freibetrag für das persönliche Einkommen steht jedem einmalig zu. Im Normalfall ist dieses Feld anzukreuzen. Es gibt Situationen bei denen mehrere Einkommen parallel in einem Steuerjahr bestehen, wie etwa Lohn und Rente. Dort muss geklärt werden, wo dieser Freibetrag beansprucht wird.
Den Freibetrag für den zu Lasten lebenden Ehepartner bekommt man, wenn der Ehepartner ein Jahresbruttoeinkommen von 2.840,51 Euro nicht überschreitet. Achtung: dazu zählt auch der Katasterwert der Erstwohnung!
Beim Freibetrag für die Kinder gilt dieselbe Einkommensgrenze wie beim Ehepartner. Hier gilt es zu beachten, dass für ein Stipendium von der Provinz ein CUD ausgestellt werden kann und dann dieses Stipendium zum Erreichen der 2.840,51 Euro berücksichtigt werden muss!
Für Kinder unter drei Jahren steht ein erhöhter Freibetrag zu.
Weiters gibt es auch Freibeträge für andere zu Lasten lebende Personen, wie etwa Eltern oder Geschwister des Antragstellers.
Alle Freibeträge sind Einkommen gebunden, d.h. Es sind keine Fixbeträge sondern werden anhand einer Formel aufgrund des persönlichen Einkommens und der Familienzusammensetzung ermittelt und zwar innerhalb einer Unter- und Obergrenze.
Muss ich mir die Freibeträge für zu Lasten lebende Kinder mit dem andern Elternteil teilen oder kann ich die 100 Prozent beanspruchen?
Auch hier gibt es eine klare Regelung von Seiten des Gesetzgebers. Diese sieht vor, dass die Freibeträge auf beide Elternteile zu je 50 Prozent aufgeteilt werden müssen. Nur in jenen Fällen, in denen ein Elternteil kein Einkommen hat, bzw. ein so geringes Einkommen, dass keine Steuer anfällt, kann der andere Elternteil die 100 Prozent beanspruchen. In der Praxis sieht das so aus, dass nur jener Elternteil, welcher das höhere Einkommen bezieht, die 100 Prozent beanspruchen kann. Da die Freibeträge aber sinken je höher das persönliche Einkommen ist, sollten die 100 Prozent nur dann beansprucht werden, wenn nicht anders möglich, da sonst Geld verloren geht!
Bei den Freibeträgen für die Kinder spricht man bewusst von Eltern und nicht von Ehepartnern, da die Freibeträge nicht an die Ehe gebunden sind. Das bedeutet, sobald ein Kind anerkannt ist stehen die Freibeträge zu, die Eltern müssen nicht verheiratet sein.