Verbrauchertelegramm

Der Sparclub der Verbraucherzentrale

Einkaufen will gekonnt sein Im guten Einkauf liegt der Segen – jeder Finanzbuchhalter, der etwas auf sich hält, weiß das. Da der Haushalt nichts anderes ist als ein kleiner Betrieb, kommt es vor allem auf das Geschick beim Einkaufen an. Etwa die Hälfte unseres gesamten Haushaltsbudgets verschluckt der Einkauf, daher lohnen sich einige Überlegungen dazu: Einkaufen wo und wie oft? Produkte des täglichen Gebrauchs wie Milch und Brot können wir uns regelmäßig vom örtlichen Bäcker besorgen. Zweimal pro Woche können wir uns frische Lebensmittel von einem nahen Geschäft holen. Das ist günstiger als wenn wir mit dem Auto zum Supermarkt fahren. Wer beim örtlichen Bäcker oder Geschäft regelmäßig einkauft, schätzt die persönliche Atmosphäre und kann bei geschicktem Verhandeln ebenso gute Preise erzielen.
Großeinkäufe
Produkte längerer Haltbarkeit sind eher für Großeneinkäufe gedacht und stehen entweder einmal monatlich oder mehrmals im Jahr auf der Einkaufliste. Dazu zählen Nudeln, Kartoffel, Reis, Getränke, Dosenwaren sowie natürlich die Produkte aus dem Kosmetik- und Hygienebereich.
Nur noch 15 Prozent des Budgets für Lebensmittel?
Während wir noch Anfang der Siebziger Jahre bis zu 40 Prozent unseres Einkommens für Lebensmittel ausgaben, sind es heute -statistisch betrachtet - gerade mal 15 Prozent, im besten Falle 20 Prozent des Familieneinkommens. Ernährungsberater sehen es ungern, wenn gerade bei den Lebensmitteln und besonders bei Obst und Gemüse der Rechenstift angesetzt werden muss.
Auf Nachhaltigkeit achten
Natürlich lässt es sich trotzdem sparen, wenn die Haushaltsmittel knapp bemessen sind. Familien können sich zusammenschließen und gemeinsam einkaufen. Obst und Gemüse der Saison ist günstiger, lokale Kreisläufe (Obst/Gemüse beim Bauern) sollten aus Gründen der Nachhaltigkeit (kurze Transportwege, Förderung der heimischen Wirtschaft) den Vorzug bekommen.
Hektik und Einkaufsfallen
Angebote sind dazu da, sie einem näheren Vergleich zu unterziehen. Für größere Einkäufe braucht es vor allem viel Zeit. Einkaufen gerade mal vor Feierabend und vor Ladenschluss führt zu Hektik und unüberlegten Entscheidungen. Wichtig ist dabei, sich strikt an den Einkaufszettel zu halten. Nicht hungrig einzukaufen gehört ebenso dazu wie die Kinder nicht mit in den Supermarkt zu schleppen.
Allgemeine Einkäufe
Vorausdenkend einkaufen sollten wir bei langlebigen Produkten und die Zeit der Preisnachlässe nutzen. Dies gilt besonders für Schuhe und Kleider, die in Ausverkaufszeiten zu Schleuderpreisen angeboten werden. Aber auch hier ist eine gesunde Portion Vorsicht angebracht. Nicht immer sind Artikel, die im Ausverkauf angepriesen werden, echte Schnäppchen.
Welche Einsparung ist möglich?
Gekonntes Einkaufen kann zu Einsparungen von 10 bis 25 Prozent führen. Bei angenommenen Jahreskosten eines Vier-Personen-Haushaltes von 10.000 Euro (Lebensmittel, Getränke, Hygiene und Kosmetikprodukte sowie Bekleidung und Schuhe) sind bis zu 2.500 Euro an Einsparungen möglich.
Die Psychologie des Einkaufs
Zu diesem Thema planen wir zu einem späteren Zeitpunkt einen eigenen Freitagstreff. Tipps und Sparpartys erhalten Sie montags und freitags vom Sparberater der Verbraucherzentrale, Tel. (0471) 329 387, oder auch auf unserer Homepage im Preisfinder.

Thema

Die Steuerabschreibung von 55 Prozent für Energiesparmaßnahmen

Durchführungsbestimmung endlich verabschiedet aber interpretative Rundschreiben der Agentur der Einnahmen noch ausständig!
Nachdem im Haushaltsgesetz für das Jahr 2007 bereits ab Jänner d. J. eine Steuerabschreibung in der Höhe von 55% für Energiesparmaßnahmen vorgesehen war, beginnt sich endlich, nach Verabschiedung der Durchführungsbestimmung Ende Februar, der Nebel über die konkrete Anwendung dieser Bestimmung etwas zu lichten. Da aber noch einige Unklarheiten vorhanden sind, welche erst durch weitere interpretative Rundschreiben der Agentur der Einnahmen geklärt werden dürften, soll die nachfolgende Information einen kurzen Leitfaden über den bis heute, einigermaßen, gesicherten Wissensstand bieten, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
Berechtigte
Die Eigentümer, zusammenlebende Familienangehörige, die Mieter und die Besitzer eines Realrechtes, sei es von Wohn- als auch von gewerblichen Gebäuden und deren Zubehör. Auch juridische Personen, Gesellschaften bzw. Körperschaften und Betriebsinhaber können die Steuerbegünstigung beanspruchen.
Begünstigung
Steuerabzug von 55% der mittels Rechnung nachgewiesenen und innerhalb 31.12.2007 getätigten Ausgaben, im Rahmen der Höchstgrenze für die jeweilige Energiesparmaßnahme, aufgeteilt auf drei Jahre.
Art der Energiesparmaßnahmen
Maßnahme A: Maßnahmen, welche eine mindestens 20 prozentige Verringerung der im Gesetz vorgesehenen Energieverbrauchswerte eines gesamten Gebäudes ermöglichen. Der zulässige Höchstbetrag für die Berechnung dieser Abschreibung ist 100.000,00 Euro.
Maßnahme B: Diese Maßnahmen können ein ganzes Gebäude betreffen oder auch nur einzelne Teile bzw. Wohnungen. Der zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Abschreibungen laut Maßnahme B1 und B2 ist 60.000,00 Euro.
Maßnahme B1: Maßnahmen zur Verringerung des Wärmedurchgangskoeffizienten, innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Werte, der horizontalen (Böden, Geschossdecken, Dächer) und vertikalen Strukturen (Außenwände) der Außenhülle eines Gebäudes.
Maßnahme B2: Maßnahmen zur Verringerung des Wärmedurchgangskoeffizienten innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Werte der Fassadenverglasungen und Fenster inklusiv Fensterstöcke.
Maßnahme C: Maßnahmen, welche die Heizung bzw. Warmwasseraufbereitung betreffen.
Maßnahme C1: Einbau von Sonnenkollektoren. Der zulässige Höchstbetrag für die Berechnung dieser Abschreibung ist 60.000,00 Euro.
Maßnahme C2: Austausch des bestehenden Heizkessels mit einem Heizkessel mit Brennwerttechnik und gleichzeitige Anpassung der Heizungsregelung (Thermostatventile bzw. witterungsgeführte Regelung) an die neuen Vorgaben laut Gesetz. Der zulässige Höchstbetrag für die Berechnung dieser Abschreibung ist 30.000,00 Euro.
Voraussetzungen
Laut neuestem Rundschreiben der Enea (Ente per le Nuove tecnologie, l'Energia e l'Ambiente) muss für die Beanspruchung der Steuerabschreibung von 55% für Energiesparmaßnahmen keine Meldung vor Arbeitsbeginn an das Steuerdienstzentrum erfolgen. In diesem Punkt unterscheidet sich diese also von der Steuerabschreibung von 36% für Sanierungen. Die Zahlungen müssen entweder mit Bank- oder Postbanküberweisung erfolgen, wobei auf der Überweisung der Zahlungsgrund, die Steuernummer und/oder die Mehrwertsteuernummer des Begünstigten angegeben werden müssen. Bei Maßnahmen welche die allgemeinen Teile eines Kondominiums betreffen muss eine Kopie des Beschlusses der Miteigentümerversammlung und der Tausendsteltabelle aufbewahrt und bei der Steuererklärung vorgezeigt werden.
Für die Steuerabschreibung notwendige Dokumente
a) Bestätigung eines im Berufsalbum eingetragenen Technikers:
Die Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Werte zur Energieeinsparung müssen mittels einer unterzeichneten Erklärung, eines im Berufsalbum der Ingenieure, Architekten, Geometer oder Fachingenieure eingetragenen Technikers, unter zivil- und strafrechtlicher Verantwortung bestätigt werden. Ausschließlich für den Einbau von neuen Wärmeschutzfenstern bzw. Heizkesseln mit Brennwerttechnik mit einer Leistung unter 100 kW kann obige Bestätigung auch durch eine technische Beschreibung der Herstellerfirma ersetzt werden.
b) Energieausweis bzw. Bestätigung über die Energieeinsparung:
Der Steuerpflichtige, welcher die Abschreibungsmöglichkeit nutzen will, muss, sofern von der örtlichen Gesetzgebung vorgesehen, entweder eine Zertifizierung des Primärenergieverbrauches für die Heizung des Gebäudes (in Südtirol Energieausweis nach dem Klimahausstandard) oder eine von einem Techniker, welcher im Berufsalbum der Ingenieure, Architekten, Geometer oder Fachingenieure eingetragen ist, unterzeichnete Bestätigung über die Energieeinsparung, laut Anlage A des Gesetzes, erwerben.
Der Energieausweis bzw. die Bestätigung über die Energieeinsparung muss nach der durchgeführten Energiesparmaßnahme ausgestellt worden sein. Die Spesen für die vorhin genannte Zertifizierung bzw. Bestätigung können ebenfalls von der Steuer abgezogen werden.
c) Datenblatt über die durchgeführten Arbeiten:
Die durchgeführte Energiesparmaßnahme muss mittels eines im Anhang E des Gesetzes vorgesehenen Datenblattes von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker, genau laut Vorgabe, beschrieben werden. Es müssen auch die voraussichtliche Ersparnis an Primärenergie, die Kosten der Maßnahmen bzw. die für die Steuerabschreibung beanspruchten Kosten und jene des Technikers angeführt werden.
Innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung der Arbeiten bzw. spätestens innerhalb 29. Februar 2008 muss das Datenblatt über die durchgeführten Arbeiten und falls vorgesehen, der Energieausweis bzw. die Bestätigung über die Energieeinsparung an folgende Adresse mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung gesendet werden:
ENEA Dipartimento ambiente cambiamenti globali e sviluppo sostenibile, via Anguillarese 301, 00123 Santa Maria di Galeria (Roma) mit Angabe der Energiesparmaßnahme im Betreff. In Kürze soll diese Mitteilung auch online mit gleichzeitiger Zusendung einer telematischen Empfangsbestätigung über die Homepage der ENEA (HYPERLINK „http://www.enea.it/"www.enea.it) ermöglicht werden.
Die Steuerbegünstigungen sind mit jenen des Landes kumulierbar, aber nicht mit jenen des Gesetzes Nr. 449/96 (=36%), wobei jedoch nur der jeweils zu Lasten verbliebene Betrag bei der Steuerabsetzung berücksichtigt werden darf.