Dienstleistungen des ASGB
Rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten
Der Zuschuss ist ein Beitrag auf die Rentenversicherung für die Zeiträume, in denen keine sozialversicherte Tätigkeit ausgeübt wird, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Auch in diesem Falle gilt: Vollzeitangestellte der öffentlichen Verwaltung und Bezieher einer direkten Rente haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss. Der Zuschuss von maximal 3.500 Euro jährlich wird zur Abdeckung der freiwilligen Beitragsleistung gewährt, zum Erreichen der Mindestvoraussetzungen der Alters- oder Dienstaltersrente.
Voraussetzungen auf Seiten der pflegebedürftigen Person: diese muss entweder verwandt bis zum 4. Grad sein oder verschwägert bis zum 2. Grad, bzw. Verwandte bis zum 2. Grad der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten und Anspruch auf das Begleitgeld sowie das Pflegegeld haben. Für weitere Informationen stehen euch gerne die Mitarbeiter des Patronates SBR des ASGB zur Verfügung.