Gebietskörperschaften
Bereichsübergreifender Kollektivvertrag (2001-2004)
Schutz und Unterstützung der Mutterschaft und Vaterschaft im öffentlichen Dienst
Obligatorische Mutterschaft
- Verpflichtende Arbeitsenthaltung, welche in bestimmten Fällen auch vom Vater genutzt werden kann;
- Als Rechte und Pflichten gelten die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber sobald als möglich, absoluter Kündigungsschutz der werdenden Mutter während der gesamten Arbeitsenthaltung und die Erhaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitserleichterung bzw. keine Zuordnung von schweren und gefährlichen Tätigkeiten, bezahlte Freistellung bei Arztvisiten soweit nicht außerhalb der Arbeitszeit durchführbar sowie bei Krankheit des Kindes und Einhalten der täglichen Ruhepausen. Sämtliche Diskriminierungen sind verboten;
- Dauer fünf Monate, davon zwei Monate vor und drei Monate nach der Geburt, es besteht die Möglichkeit der Teilung von einem Monat vor vier Monaten nach der Geburt, in diesem Fall sind zwei ärztliche Gutachten (Facharzt und Arzt für Arbeitsschutz) vorzulegen;
- Entlohnung erfolgt zu 100 Prozent sowie auch die Pensionsbeiträge, Dienstalter, Urlaubsberechnung und 13. Gehalt.
Elternzeit
- Dauer von insgesamt elf Monaten innerhalb des 8. Lebensjahres des Kindes, davon drei Monate Mutter, drei Monate Vater und weitere fünf Monate für einen der beiden Elternteile, ist nur ein Elternteil vorhanden, stehen diesem die vollen elf Monate zu. Teilbarkeit bei zwei Elternteilen in sechs Abschnitte, bei einem Elternteil in fünf Abschnitte. Bei Krankheit von mehr als acht Tagen unterbricht die Elternzeit;
- Vorankündigung von 15 Tagen falls weniger als 30 Tage beansprucht wird, andernfalls Vorankündigung von 30 Tagen.
- Entlohnung erfolgt für acht Monate zu 30 Prozent und der Rest zu 20 Prozent, bei nur einem Elternteil zu 30 Prozent, Pensionsbeiträge zu 100 Prozent und Anrechnung für Dienstalter, jedoch nicht für Urlaub und 13. Gehalt.
unbezahlter Wartestand oder alternative Teilzeit
- Dauer von 24 Monaten innerhalb des 8. Lebensjahres des Kindes, teilbar in zwei Abschnitte. Unterbricht bei nachträglich eingetretener Mutterschaft oder auf Antrag bei triftigen und unvorhersehbaren Gründen, wobei der verbleibende Teil verfällt. Alternativ dazu kann für ein Teilzeitarbeitsverhältnis von mindestens 50 Prozent optiert werden;
- Anspruchsberechtigt ist auch befristetes Personal mit einem Dienstalter von mindestens drei Jahren und Eignung für die jeweilige Einstellung;
- Vorankündigung von 30 Tagen soweit im Bereichsvertrag nichts anderes vorgesehen;
- Entlohnung ist nicht vorgesehen, ausgenommen alternative Teilzeit, Pensionsbeiträge zu 100 Prozent, keine Anrechnung für Dienstalter, Urlaub und 13. Gehalt.
Freistellung aus Erziehungsgründen
- Dauer von 24 Monaten bzw. 12 Monaten bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten. Die Freistellung ist unmittelbar nach der obligatorischen Mutterschaft zu beanspruchen, wobei keine Teilbarkeit vorgesehen ist. Eine Unterbrechung erfolgt bei nachträglich eingetretener Mutterschaft und der verbleibende Teil muss unmittelbar danach genommen werden;
- Anspruchsberechtigt ist nur unbefristetes Personal;
- Vorankündigung von 30 Tagen vor Beginn, also bereits während der Mutterschaft;
- Entlohnung erfolgt für die ersten acht Monate zu 100 Prozent und der Rest zu 30 Prozent, Pensionsbeiträge zu Prozent, Anrechnung für das Dienstalter beim ersten Kind zur Gänze, bei jedem weitern Kind acht Monate, jedoch nicht für Urlaub und 13. Gehalt.
Bei Mehrlingsgeburten gelten laut Gesetz sämtliche Sonderbestimmungen, welche die angegeben Zeiten und Besoldungen graduell erweitern. Für weitere Informationen wendet euch bitte an die Fachsekretäre des ASGB Gebietskörperschaften unter Tel. 0472/308220.