Dienstleistungen

Begünstigter Nachkauf von beitragsfreien
Zeiten und Studienjahren

Der Nachkauf von beitragsfreien Zeiten sowie Studienjahren wird mit Steueranreizen begünstigt. Das Gesetzesdekret 4/2019 enthält im Artikel 20 eine entsprechende Bestimmung. Die Kosten für den Nachkauf können in fünf Jahren zur Hälfte von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Das Nationale Fürsorgeinstitut hat das entsprechende Rundschreiben 36/2019 veröffentlicht, Interessierte können daher ihr Ansuchen über unsere Patronate stellen.
Es geht bei dieser Bestimmung um zwei unterschiedliche Nachkäufe von versicherungsfreien Zeiten:
1. Nachkauf von Zeiten, die nicht mit Beiträgen abgedeckt sind, da kein Arbeitsverhältnis bestand;
2. Nachkauf von Studienjahren;
Nachkauf von Zeiten, die in das beitragsbezogene Berechnungssystem der Rente fallen
Diese Bestimmung richtet sich ganz klar an die jüngere Generation, auch wenn die ursprünglich festgelegte Altersgrenze von 45 Jahren aufgehoben wurde, denn die Voraussetzung schränkt die Zielgruppe ebenso ein: anspruchsberechtigt sind nur jene Personen, die nicht vor dem 1. Jänner 1996 angefangen haben zu arbeiten bzw. die Studienjahre müssen einen Zeitraum betreffen, der nicht vor dem 1. Jänner 1996 liegen dürfen. Die nachgekauften Jahre müssen in jedem Fall in das beitragsbezogene Berechnungssystem der Rente fallen, also Zeiträume entsprechen, die nicht vor dem 1. Jänner 1996 liegen.
Nachkauf von Versicherungslücken
Zugelassen sind bis auf Freiberufler all jene Erwerbstätigen, die in einer obligatorischen Rentenkassa eingeschrieben sind. Einzige Bedingung ist, dass mindestens ein Versicherungsjahr in jener Kassa aufscheint, in welche die Beiträge des Nachkaufs einfließen sollen. Und wie schon oben erwähnt, dürfen die Antragsteller vor dem 1. Jänner 1996 keine Rentenversicherung aufweisen, weder in obligatorischer oder figurativer Form, noch durch einen Rückkauf oder aufgrund einer freiberuflicher Tätigkeit. Diese Einschränkung erstreckt sich auch auf jegliche Arbeit, die eventuell in einem EU-Land oder in einem anderen Staat abgeleistet worden ist, mit welchem Italien eine entsprechende Konvention hat. Bezieht jemand schon eine Rente, so ist er automatisch von dieser Förderung ausgeschlossen. Einzig davon ausgenommen ist die Hinterbliebenenrente, sie ist für diese Förderung kein Hindernis. Insgesamt können auf diesem Weg fünf Jahre nachgekauft werden, die sich dann zeitlich als auch finanziell auf die Rente auswirken werden. Die Zeiten können unterbrochen sein, einzige Voraussetzung ist, dass sie nicht Zeiten vor dem 1. Jänner 1996 und nach dem 28. Jänner 2019 betreffen. Die arbeitsfreie Zeit laut Antrag muss die Lücke füllen, die vom letzten bis zum ersten nachfolgenden Versicherungstag reicht, unabhängig davon, ob es sich um eine obligatorische, figurative oder um eine nachgekaufte Rentenabdeckung handelt. Es muss sich dabei nicht um dieselbe Versicherungskasse handeln. Falls der Antragsteller in mehreren Kassen Versicherungszeiten aufweist, kann er auswählen, in welcher er den Nachkauf tätigen will.
Nicht zugelassen sind Nachkäufe von ungedeckten Zeiten, in denen gearbeitet wurde und der Arbeitgeber seine Pflicht in Bezug auf die Beitragszahlung nicht erfüllt hat.
Nachkauf von Studienjahre
In Bezug auf den Nachkauf der Studienzeit wird eine neue Berechnung der Kosten eingeführt und zwar wird als Berechnungsgrundlage das Beitragsminimum herangezogen, das für das Handwerk und den Handel gilt. Als Voraussetzung für diese günstigere Berechnung muss die Studienzeit zwischen dem 1. Jänner 1996 und dem 28. Jänner 2019 liegen. In diesem Sektor entspricht das minimale Einkommen einem Bruttolohn von 15.878 Euro, dementsprechend betragen die Kosten für den Nachkauf eines Studienjahres 5.239 Euro. Unabhängig von der individuellen Ausbildungszeit können nur jene Jahre nachgekauft werden, die der regulären Studienzeit des entsprechenden Studientitels entsprechen. Im Rundschreiben des NISF/INPS wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine zusätzliche Möglichkeit des Rückkaufs von Studienzeiten handelt. Zugelassen sind nur Anträge, die ab dem 29. Jänner 2019 eingereicht werden. Ist ein Rückkauf mit einer Ratenzahlung bereits am Laufen, kann dieser mit einem neuen Antrag unterbrochen werden. Die eingezahlten Beiträge werden rückerstattet und der Rückkauf erfolgt dann aufgrund dieser alternativen Regelung. Ob sich die neue Regelung für den Einzelnen günstiger auswirkt, muss überprüft werden, denn die Berechnung der Kosten erfolgt mit dem Datum des Antrages.
Woraus besteht die Begünstigung?
Die Begünstigung besteht in einem Steuerabzug der IRPEF von 50 Prozent der Kosten, der in fünf Jahren durchgeführt wird. Zudem kann die Beitragszahlung in 120 Raten erfolgen, mit einem Minimum von 30 Euro.
Die neue Norm über den Nachkauf von Versicherungslücken sowie Studienjahren ist mit dem 29. Jänner 2019 gültig und auf unbegrenzte Zeit eingeführt worden, vorausgesetzt, dass das Gesetzdekret innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung in ein Gesetz umgewandelt wird.

Dienstleistungen

Neuerung bei zu Lasten lebenden Familienangehörigen ab 2019

Nach 20 Jahren wurden mit dem neuen Finanzgesetz die Steuerfreibeträge sowie die Freibeträge für zu Lasten lebende Familienmitglieder endlich erhöht. Demnach gelten Kinder bis zu 24 Jahren mit einem Höchsteinkommen von jährlich 4.000 Euro als zu Lasten lebend; für Kinder über 24 Jahren ist die Höchstgrenze mit 2.840,51 Euro pro Jahr gleich geblieben. Für Ehepartner ist die Einkommensgrenze von 2.840,51 Euro unverändert, um steuerlich als zu Lasten lebend zu gelten. Neu ist hingegen, dass auch für den/die Lebensgefährten/in die Steuerfreibeträge in Anspruch genommen werden können, wenn eine eingetragene Partnerschaft vorliegt und die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Ebenso wurden die Steuerfreibeträge minimal erhöht; je nach Einkommen sind diese um 10 bis 30 Euro pro Jahr angehoben worden. Diese Maßnahmen gelten erst ab 2019, also für die Steuererklärung, die im Jahr 2020 abgefasst wird.