Gastgewerbe


Landeszusatzvertrag für den Tourismus am 22. März 2019 erneuert

Am 22. März 2019 haben der Arbeitgeberverband HGV und die vier Fachgewerkschaften ASGB-Handel/Gastgewerbe, Filcams, Fisascat und Uiltucs den neuen Landeszusatzvertrag für den Südtiroler Tourismusbereich abgeschlossen. Die Entwicklung des Tourismus der letzten Jahre in Südtirol sowie die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Änderungen auf Staatsebene haben vor allem im Bereich der befristeten Arbeitsverträge eine Anpassung des Landesabkommens erfordert. Der neue Landeszusatzvertrag gilt vom 22.03.2019 bis zum 31.12.2021.
Der Südtiroler Tourismussektor ist in den letzten Jahren stark gewachsen, da sich die Saisonen mittlerweile weit über die Winter- und Sommerzeit hinaus erstrecken. Die Phasen zwischen den Saisonen werden immer kürzer, zudem sind bei Saisonbeginn und Saisondauer je nach geografischer Zone in Südtirol immer größere Unterschiede festzustellen. Auch ganzjährig geöffnete Betriebe verzeichnen eine immer stärkere saisonal bedingte Nachfrage. Um also diesen neuen Anforderungen des Sektors Rechnung zu tragen, gleichzeitig aber den Arbeitnehmer/innen eine möglichst lange Beschäftigungsdauer im Jahr zu sichern bzw. auch die Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu ermöglichen, wurden die Saisonverträge wie folgt geregelt:
1. „Südtiroler Saison“ in Betrieben mit 50 Schließungstagen
Eine Neuheit im Landesabkommen stellt die Definition einer sogenannten „Südtiroler Saison“ dar. Jahresbetriebe, welche an mindestens 50 Tagen im Kalenderjahr (durchgehend oder in max. zwei Zeitabschnitten) geschlossen bleiben, haben die Möglichkeit, saisonbedingte befristete Arbeitsverträge von insgesamt max. 315 Tagen im Jahr abzuschließen. Die Beschäftigten haben bei einer Vertragsdauer von über 300 Tagen im Jahr das Anrecht auf einen zweiwöchigen Urlaub. Dieser ist schriftlich zu beantragen, der Zeitpunkt des Urlaubs wird im Einvernehmen zwischen Betrieb und Arbeitnehmer festgelegt.
2. Saison in ganzjährig geöffneten Betrieben
Auch ganzjährig geöffnete Betriebe im Tourismus können für die saisonal bedingte Mehrarbeit befristete Arbeitsverträge von bis zu 315 Tagen im Jahr abschließen, allerdings nur im Ausmaß von 40% gemessen an der Anzahl der unbefristet angestellten Mitarbeiter/innen. Auch in diesem Fall gilt, dass die Beschäftigten bei einer Vertragsdauer von über 300 Tagen im Jahr, auf deren schriftlichen Antrag hin, Anrecht auf einen zweiwöchigen Urlaub haben.
3. Saisonbetriebe
Unverändert bleibt die Regelung der Saisonverträge in den klassischen Saisonbetrieben des Tourismus, welche laut Staatsgesetz pro Jahr an mindestens 70 durchgehenden Tagen bzw. an 120 nicht zusammenhängenden Tagen geschlossen bleiben müssen.
Recht auf unbefristete Anstellung: Beschäftigte, die aufgrund der neuen Bestimmungen des Landeszusatzvertrages in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 315 Tage im selben Betrieb arbeiten (Urlaub, Krankenstand usw. inklusive), haben das Recht auf Anstellung mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Dieser Antrag muss schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab Erreichen der Voraussetzungen gestellt werden. Für die Inanspruchnahme dieses Rechtes gelten bereits die seit 01.01.2018 gearbeiteten Zeiträume. Dieses Recht muss im befristeten Arbeitsvertrag in einem eigenen Abschnitt angeführt und vom Arbeitnehmer für die Kenntnisnahme unterschrieben werden.
Saisonzuschlag: In den oben beschriebenen Fällen eines Saisonvertrages muss den Beschäftigten der Zuschlag von 8% als Lohnelement ausbezahlt werden. Dieses wird bei Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag als nicht aufsaugbares Lohnelement übernommen.
Verlängerung/Erneuerung: Der saisonbedingte Arbeitsvertrag laut Punkt 1 und 2 darf bei einer Erstanstellung in derselben Saison und beim selben Arbeitgeber zweimal verlängert bzw. erneuert werden, bei den darauffolgenden Anstellungen hingegen nur einmal.
Reduzierte Kündigungsfrist: Die für die vorzeitige Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrages laut Punkt 1 und 2 vorgesehene Kündigungsfrist wurde von 25 auf 20 Kalendertage reduziert.
Erhöhung des provinzialen Lohnelementes: Dieses in Südtirol zusätzlich ausbezahlte Lohnelement wird in drei Schritten von derzeit 50 Euro auf 100 Euro erhöht und zwar für alle Lohnkategorien im gleichen Ausmaß (sieh Tabelle).
Erhöhung des Arbeitgeberbeitrages für den Zusatzrentenfonds „Laborfonds“: Der Zusatzrentenbeitrag, welchen der Arbeitgeber zu seinen Lasten für den bei Laborfonds eingeschriebenen Mitarbeiter einzahlen muss, wird ab April 2019 von 0,55% auf 1,55% erhöht.
Einrichtung eines territorialen Gesundheitsfonds: Mit dem neuen Landeszusatzvertrag wurde auch der Grundstein für einen lokalen Gesundheitsfonds gelegt, der den Beschäftigten des Südtiroler Tourismussektors eine finanzielle Unterstützung für ergänzende Gesundheitsleistungen garantieren soll. Der HGV und die Gewerkschaften treffen sich in der ersten Jahreshälfte, um den Beitritt zu einem lokalen Fonds zu vereinbaren. Rückwirkend ab Januar 2019 werden bereits jetzt die einzuzahlenden Beiträge für den zukünftigen Gesundheitsfonds zurückgelegt.

Landesbedienstete


Der neue Vorstand wurde 2018 gewählt

Von links nach rechts
1. Reihe:
Brigitte Hofer, Brigitta Steiger, Erwin Pfeifer, Karin Wellenzohn, Sabine Giuntini, Irene Tappeiner
2. Reihe:
Ivan Plasinger, Barbara Trojer, Helene Mayr, Sybille Steckholzer, Marina Kuppelwieser, Frieda Thomaseth
3. Reihe:
Christian Mayr, Robert Unterholzer, Helmuth Schatzer, Rudy Pernstich, Werner Radmller, Silvia Seiwald