Dienstleistungen
Arbeitslosengeld für landwirtschaftliche Arbeiter
Bis zum Stichdatum 31. März haben alle landwirtschaftlichen Tagelöhner die Möglichkeit, für das Arbeitslosengeld anzusuchen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
im Jahr 2018 für weniger als 270 Tage in den Verzeichnissen der landwirtschaftlichen Tagelöhner eingetragen zu sein;
mindestens zwei Versicherungsjahre nachweisen zu können;
in den Jahren 2017 und 2018 vorwiegend in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen zu sein;
in dieser Zeit mindestens 102 Tagschichten geleistet zu haben;
Das Arbeitslosengeld beträgt 40 Prozent der vertraglich festgelegten Entlohnung und wird für jene Tage ausbezahlt, in welchen der Arbeitnehmer nicht versichert gewesen ist. Versicherungszeiten, die in anderen Sektoren geleistet worden sind, werden gegebenenfalls in Abzug gebracht. Für weitere Informationen stehen euch die Mitarbeiter unseres Patronates SBR jederzeit zur Verfügung.