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Haushaltsgesetz 2019 und Familienpaket

Das Haushaltsgesetz 2019 enthält verschiedene Familienmaßnahmen, von denen einige neu sind und einer demensprechenden Umsetzungsmaßnahme bedürfen. Andere Maßnahmen wurden hingegen verbessert oder für das Jahr 2019 bestätigt.
Vaterschaftsurlaub
Mit 1. Jänner 2019 steigt der Vaterschaftsurlaub für Kinder, die ab dem 1. Jänner auf die Welt kommen oder adoptiert werden auf fünf Tage an. Dieser Vaterschaftsurlaub ist obligatorisch und muss in den ersten fünf Lebensmonaten des Kindes vom Vater, der in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, genommen werden. Der Urlaub muss nicht in einem zusammenhängenden Stück genommen werden, rechtlich ist er dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub gleichgestellt und mit einer 100-prozentigen Entlohnung abgedeckt. Väter können auch einen freiwilligen sechsten Tag Vaterschaftsurlaub beanspruchen, der wird der Mutter allerdings bei ihrem Mutterschaftsurlaub in Abzug gebracht.
Mutterschaftsurlaub
Mütter können ab 1. Jänner 2019 bis zur Geburt ihres Kindes arbeiten, um danach fünf Monate beim Kind zuhause bleiben. Als Voraussetzung muss ein Frauenarzt von der Sanität sowie der Arbeitsmediziner eine Unbedenklichkeitserklärung für die Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes ausstellen.
Zudem soll den Müttern bei der Rückkehr zum Arbeitsplatz eine Vorzugsschiene für die flexible Vertragsform „Lavoro agile“ eingeräumt werden, die für drei Jahre gelten soll.
Kita Bonus
Der Kita-Bonus wird um 50 Prozent erhöht und beträgt nun für 2019 maximal 1.500 Euro im Jahr. Diese Maßnahme gilt bis einschließlich 2021, wobei die geltenden Bestimmungen gleichgeblieben sind.
Baby Bonus für einkommensschwache Familien
Der Baby Bonus für einkommensschwache Familien wird auch 2019 für das erste Lebensjahr des Kindes ausgezahlt. Die Einkommensgrenzen laut ISEE bleiben unverändert, für das zweite Kind wird der Bonus um 20 Prozent erhöht. Somit erhält eine Familie mit einem Jahreseinkommen bis zu 25.000 Euro für das erste Kind ab seiner Geburt bis zum ersten Geburtstag monatlich 80 Euro, für das zweite 96 Euro. Besonders arme Familien mit einem Jahreseinkommen bis zu 7.000 Euro erhalten doppelt so viel: für das erste Kind monatlich 160 Euro, für das zweite Kind 192 Euro.
Blindenhunde
Für Blinde verdoppelt sich der Pauschalbetrag für den Unterhalt eines Blindenhundes auf 1.000 Euro, auf welche ein Steuerabschlag von 19 Prozent gemacht werden kann.
Autositz für Kinder
Für den Kauf sicherer Autositze wird ein Fonds mit einer Million Euro für 2019 und 2020 zur Verfügung gestellt. Sichere Autositze sind mit einem Alarmsystem ausgestattet, damit Eltern ihre Kinder im Auto nicht vergessen.
Smart Working und Welfare
Falls Betriebe Smart Working einführen, müssen sie Frauen nach ihrer Rückkehr aus der Mutterschaft für drei Jahre einen Vorzug geben oder Eltern mit einem Kind mit Behinderung. Es wird für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein Fonds eingerichtet, der jährlich mit 100 Millionen Euro gespeist wird. Ein Teil des Geldes wird für die Familienpolitik eingesetzt, ein weiterer Teil für Welfare der Betriebe.

Dienstleistungen
INPS: Bonus Kinderhort (asilo nido) 2019

Ansuchen können in unserem Patronat gestellt werden

Es handelt sich dabei um einen Jahresbonus bis maximal 1.500 Euro, der sich nach dem Schulkalender richtet und einem Elternteil, dessen Kind eine Kleinkindereinrichtung besucht, zusteht. Die Auszahlung des Betrages erfolgt monatlich, aufgeteilt in elf Raten.
Unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt, steht dieser Bonus Eltern von Kindern zu, die ab Jänner 2016 geboren, adoptiert oder anvertraut worden sind und das dritte Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Er kann auch für die Ausgaben von einer Kinderbetreuung zu Hause beansprucht werden, falls das Kind aus medizinischen Gründen keine Einrichtung besuchen darf und dies von einem Arzt bestätigt wird. Die Anfrage um die Zuweisung des Bonus kann nur von einem Elternteil gestellt werden. Dieser Anfrage muss der Zahlungsschein über die entsprechende Monatsgebühr sowie die Besuchsbestätigung beigelegt werden. Wird von der öffentlichen Einrichtung im Voraus die Einzahlung der Gebühr verlangt, so braucht es das Einschreibeformular.
Leidet das Kind an einer chronischen Erkrankung und kann daher aus ärztlicher Sicht keine Kinderkrippe besuchen, so muss dem Antrag um den Bonus das entsprechende ärztliche Zeugnis beigelegt werden. Der behandelnde Kinderarzt muss aufgrund der chronischen Erkrankung bestätigen, dass das Kind aufgrund dessen Gesundheitszustandes das gesamte Jahr 2019 nicht den Kinderhort besuchen kann. In diesen Fällen wird der Bonus in einer Einmalzahlung vergütet.