Verbrauchertelegramm

Die Gemeinden müssen die
Gesuchsmöglichkeiten endlich aktivieren!

Es ist mehr als ein Jahr vergangen, seit auf Landesebene der rechtliche Rahmen für den Wasser-Bonus geschaffen wurde.
Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen hatte der Landtag bereits im August 2017 die Durchführungsverordnung für die Trinkwassertarife in Südtirol beschlossen (DLH Nr. 29 vom 16.08.2017). Die Verordnung setzt die Vorgaben des entsprechenden Landesgesetzes um (LG 8/2002, Art. 8), welches wiederum auf den Grundsätzen der EU-Richtline 2000/60/EG fußt. Eine der Neuheiten der Verordnung waren die Schutzmaßnahmen für Abnehmer in finanziell oder sozial schwierigen Lagen, welche kurz als „Sozialbonus Wasser“ bezeichnet werden können (auf nationaler Ebene spricht die Aufsichtsbehörde AEEGSI von „bonus sociale idrico“, aber dieser Begriff wird im lokalen Normenwerk nicht aufgegriffen). Die Verordnung legt fest: „In Fällen besonderer sozialer Relevanz können in der Tarifverordnung der Gemeinde die Kriterien für die Befreiung oder Herabsetzung des Tarifs festgelegt werden.“ Die detaillierte Regelung des Tarifs liegt also bei den einzelnen Gemeinden, welche somit unter anderem festlegen können, dass BürgerInnen in Notlagen teilweise oder zur Gänze von der Zahlung des Tarifs befreit werden können. Das Wort ging daher an die Gemeinden über, welche im Detail die Landesvorgaben umsetzen müssen – oder besser gesagt müssten, denn: BürgerInnen berichten uns, dass es bis dato überhaupt nicht möglich ist, um diesen Bonus anzusuchen, weil die notwendigen Prozeduren fehlen. Auf nationaler Ebene kann hingegen schon seit geraumer Zeit um diesen Bonus angesucht werden.
Daher die Forderung an den Gemeindenverband, hier umgehend entsprechend tätig zu werden; an dieser Stelle sei vermerkt, dass unsere Institution in Bezug auf diese wichtige Maßnahme für die BürgerInnen nicht einmal konsultiert wurde.
Die Auszahlung des Bonus sollte dabei von den Gemeinden als Automatismus für die bedürftigen Familien vorgesehen werden, ohne dass diese Familien mit erneuten Ansuchen und Genehmigungsverfahren belastet werden.

Verbrauchertelegramm

Umbauarbeiten – Energiebonus

Welche Daten müssen in einer Rechnung aufscheinen, damit die Spesen als Steuerguthaben geltend gemacht werden können? Es ist unerlässlich, den Lieferanten bei Auftragserteilung die genauen Daten mitzuteilen, damit die Rechnungen dann korrekt ausgestellt werden können. Die Rechnungen müssen auf jene Person ausgestellt werden, welche den Steuerbonus in Anspruch nimmt, und (neben den gesetzlich vorgegebenen Daten des Rechnungsausstellers) folgenden Daten enthalten, um sie für den Steuerabsetzbetrag gültig verwenden zu können:
Vor- und Zunahme;
Adresse (wobei immer jene Adresse anzugeben ist, welche zum Datum der Rechnungsstellung  laut Meldeamt aufscheint und nicht notwendigerweise mit der Immobilie übereinstimmen muss, die saniert wird);
Steuernummer.
Es empfiehlt sich immer, im Text der Rechnung folgende Daten anzugeben:
Adresse und Katasterdaten der zu sanierenden Immobilie;
Verweis auf den Werkvertrag, der mit den jeweiligen Handwerkern bei Auftragserteilung abgeschlossen wurde (dieser ist notwendig, damit der begünstigte Mehrwertsteuersatz von z.Zt. zehn Prozent rechtmäßig angewendet werden kann);
Beschreibung der Leistungen (diese sollten so klar formuliert werden, damit sie für den jeweiligen Steuerbonus verwendbar und bei etwaigen Steuerkontrollen nachvollziehbar sind).
Die Verbraucherzentrale steht Ihnen für weitere nützliche Informationen zur Verfügung.