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Zusatzrente als vielseitiges Vorsorgeinstrument

Dass die Zusatzrente ein vernünftiges Altersvorsorgemodell ist, ist eine Tatsache. Weniger bekannt ist hingegen, dass man auch seine zu Lasten lebenden Familienmitglieder (Ehepartner, Kinder) beim Aufbau einer Zusatzrente unterstützen und gleichzeitig Steuern sparen kann.
Viele erwerbstätige Menschen in Südtirol bauen sich eine Zusatzrente auf, da die staatliche Rente aufgrund der letzten Reformen immer niedriger ausfällt und den gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung kaum garantieren kann. Für die Südtiroler Arbeitnehmer/innen bietet sich vor allem der regionale Zusatzrentenfonds „Laborfonds“ an, da in diesem Falle bei einem Beitritt neben anderen Vorteilen auch ein monatlicher Zusatzbeitrag des Arbeitgebers garantiert ist.
Mitglieder des Laborfonds können aber auch für ihre zu Lasten lebenden Familienmitglieder im selben Fonds eine Zusatzrentenposition eröffnen und auf die eingezahlten Beiträge auch Steuern sparen.
So verhilft man etwa dem zu Lasten lebenden Ehepartner, der aufgrund der Erziehung der Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen erst recht bei der staatlichen Rente benachteiligt ist, zu einer Zusatzrente und damit zu mehr finanzieller Sicherheit im Alter. Oder man zahlt als Elternteil für die zu Lasten lebenden Kinder in den Laborfonds ein und hilft ihnen somit, schon früh eine Zusatzrente aufzubauen. Die Zusatzrentenposition kann von den Kindern später auch für andere Zwecke im Rahmen der Altersvorsorge verwendet werden, so etwa für das sogenannte „Bausparen“ der Provinz Bozen zur Finanzierung des Eigenheims.
Wie funktioniert der Aufbau einer Zusatzrente bei steuerlich zulasten lebenden Personen?
Die eingezahlten Beiträge fließen in eine eigenständige Zusatzrentenposition des zu Lasten lebenden Familienmitgliedes, während der einzahlende Ehepartner bzw. Elternteil diese Beiträge bei der Steuererklärung im darauffolgenden Jahr vom Einkommen absetzen und somit einen Steuervorteil für sich beanspruchen kann.
Wann und wie viel eingezahlt wird, kann frei bestimmt und jederzeit geändert werden. Aufgrund der Schwankungen an den Finanzmärkten empfehlen Experten jedoch regelmäßige und mehrere Einzahlungen im Jahr, das können natürlich auch kleinere Beträge sein. Um den Steuervorteil zu nutzen ist es wichtig, dass die Beiträge auf die Rentenposition des zu Lasten lebenden Familienmitglieds von jener Person überwiesen werden, zu deren Lasten das Familienmitglied lebt. So müssen z.B. Einzahlungen auf die Zusatzrentenposition des zu Lasten lebenden Kindes vom Bankkonto des Elternteils überwiesen werden.
Die Vorteile auf einen Blick
Flexibles und günstiges Sparen: der Zeitpunkt und der Betrag der Einzahlungen für das zu Lasten lebende Familienmitglied können frei gewählt werden.
Steuern sparen: jene Beiträge, die für steuerlich zu Lasten lebende Personen eingezahlt werden, können zusammen mit den eigenen Zusatzrentenbeiträgen bis zu einer Summe von 5.165 Euro jährlich vom Einkommen abgezogen werden. Zu überprüfen gilt es allerdings vor der Einzahlung, ob der Steuervorteil aufgrund anderer in der Regel größerer Abschreibungen, z.B. für energetische Sanierungen, zur Gänze beansprucht werden kann (siehe Nettoeinkommenssteuer in der Steuererklärung).
Speziell für Kinder: Es ist nie zu früh in die Zukunft der eigenen Kinder zu investieren. Ein Rechenbeispiel von Pensplan zeigt, dass die Zusatzrente eines Kindes um 16 Prozent höher ausfallen kann, wenn schon zehn Jahre vor Eintritt ins Berufsleben 100 Euro pro Monat in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt werden.
Der ASGB bietet mit seinen Infopoints landesweit in allen Bezirksbüros und in Zusammenarbeit mit Pensplan und Laborfonds seit Jahren kostenlose Informationen und Beratungen zum Aufbau einer Zusatzrente für die Arbeitnehmer/innen und ihre Familienmitglieder an. Für Terminvereinbarungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Thema

Steuerabzüge für energetische Sanierungen

Meldung an Behörde ENEA auch für Umbauarbeiten zu Energieeinsparungszwecken notwendig!
Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Pflicht der telematischen Meldung an die Behörde „ENEA“ auch auf jene Umbauarbeiten ausgedehnt, die eine Energieeinsparung bewirken, und für welche daher ein Steuerabzug von 50 Prozent in Anspruch genommen werden kann.
Durch diese Meldungen soll die durch die Baumaßnahmen und technologischen Eingriffe erzielte Energieeinsparung und Umstellung auf erneuerbare Energiequellen erfasst und bewertet werden, für welche entsprechende Steuerabzüge (50 Prozent) gewährt werden.
Wir weisen darauf hin, dass diese Meldepflicht für alle Maßnahmen bezüglich der energetischen Sanierung (Ecobonus) bereits seit vorher besteht.
Diese neue Verordnung aus dem Haushaltsgesetz 2018 war bis zum 21. November 2018 nicht anwendbar, da die zu Jahresbeginn angekündigten Anwendungsbestimmungen fehlten; es war unter anderem unklar, wie diese Meldung auszufüllen und zu übermitteln ist, welche Baumaßnahmen im speziellen Fall dieser Meldepflicht unterliegen und wer die Meldung auszufüllen hat.
Seit dem 21. November 2018 ist nun eine eigene Webseite (http://ristrutturazioni2018.enea.it) online, welche ENEA in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und mit der Agentur der Einnahmen geschaffen hat.
ENEA hat außerdem einen Leitfaden erstellt (http://www.acs.enea.it/doc/ristrutturazioni.pdf) in dem die einzelnen Schritte aufgezeigt werden, um die Meldung korrekt zu übermitteln; der Leitfaden beinhaltet auch eine vollständige Liste der vorgesehenen Arbeiten, welche der Meldepflicht unterliegen. Hier eine von der Verbraucherzentrale Südtirol übersetzte Version der Liste.
Die Meldung und Übertragung dieser Daten an ENEA muss innerhalb von 90 Tagen ab Bauende oder ab Abnahme der Arbeiten erfolgen. Für jene Arbeiten, deren Bauende (Abnahme, Bescheinigung des Bauendes, Konformitätserklärung) in die Zeitspanne zwischen 1. Januar 2018 und 21. November 2018 fällt, läuft die Frist von 90 Tagen ab 21. November 2018.
Wir weisen darauf hin, dass diese Meldepflicht aus dem Haushaltsgesetz 2018 auch für das Jahr 2019 gilt. Sollten die SteuerzahlerInnen versäumen, diese Meldung an ENEA termingerecht zu versenden, verlieren sie den Anspruch auf die jeweiligen Steuerabzüge, auch wenn alle anderen gesetzlichen Auflagen für den Steuerabzug von 50 Prozent für Umbauarbeiten erfüllt wurden.
Die Meldepflicht an ENEA ist ausschließlich für jene Baumaßnahmen vorgesehen, welche eine effektive Energieeinsparung bewirken, während für die anderen Eingriffe keine Meldung gemacht werden muss, um in Genuss des Steuerbonus von 50 Prozent zu gelangen.
Leitfaden ENEA für die Übermittlung der Daten der Umbauarbeiten mit Energieeinsparung bzw. erneuerbaren Energiequellen für die Steuerabzüge
Quelle: www.acs.enea.it/doc/ristrutturazioni.pdf
Übersetzung des Auszugs: Verbraucherzentrale Südtirol, www.verbraucherzentrale.it
Übersetzung ohne Gewähr, ausschließlich zu Orientierungszwecken.
Die Maßnahmen
Die Übermittlung von Daten an die ENEA ist für folgende bauliche und technologische Maßnahmen zwingend erforderlich: