Dienstleistungen

Eltern werden

Diese Leistungen stehen euch zu, fordert eure Rechte ein!
1. Leistungen, die vom Staat (durch das Fürsorgeinstitut NISF/INPS) getragen werden:
Geburtenprämie
Werdenden Müttern (auch bei Adoption) steht eine einmalige Zahlung von 800 Euro pro Kind zu. Die Prämie, die als finanzielle Hilfe für Ausgaben, die mit einem Neugeborenen zusammenhängen, gedacht ist, kann schon ab dem siebten Schwangerschaftsmonat angesucht werden.
Babybonus für einkommensschwache Familien
Einkommensschwache Familien erhalten vom Staat monatlich 80 Euro bei Geburt oder Adoption eines Kindes. Berechnungsgrundlage für den Babybonus ist die staatliche ISEE-Erklärung.
Familienzulage des NISF/INPS
Anrecht auf diese Leistung haben alle Arbeitnehmerfamilien, deren besteuerbares Einkommen gewisse Grenzen nicht übersteigt. Die Leistung wird über den Lohnstreifen ausbezahlt.
Voucher Kinderhort
Arbeitende Mütter können innerhalb von elf Monaten nach der Mutterschaft - alternativ zur Elternzeit - für Voucher für Babysitterdienste oder einen Kinderhort ansuchen und erhalten vom Nationalen Fürsorgeinstitut NISF/INPS monatlich 600 Euro für maximal sechs Monate.
Bonus Kinderhort
Beim Bonus Kinderhort handelt es sich um einen Beitrag von jährlich 1.000 Euro, aufgeteilt in elf Monatsraten, für den Besuch von öffentlichen oder privaten Kinderhorts, wobei maximal 90,91 Euro monatlich ausgezahlt werden. Die Anträge können direkt an das NISF/INPS gestellt werden.
2. Leistungen, die vom Land (durch die Agentur für wirtschaftliche und soziale Entwicklung - ASWE) getragen werden:
Staatliches Familiengeld für kinderreiche Familien
Diese Leistung steht einkommensschwachen Familien mit mindestens drei minderjährigen Kindern zu. Die Einkommensgrenze wird jährlich neu festgelegt. Voraussetzung ist die Abfassung der staatlichen ISEE-Erklärung
Staatliches Mutterschaftsgeld
Diese Leistung steht Müttern ohne Arbeitsverhältnis zu, die deshalb keinen Anspruch auf einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub haben. Die Leistung hängt vom persönlichen Einkommen laut ISEE-Erklärung ab.
Das Landesfamiliengeld+
Dabei handelt es sich um einen Zusatzbeitrag des Landesfamiliengeldes und ist eine finanzielle Unterstützung für Familien, in denen die Väter einer abhängigen Arbeit im Privatsektor in der Provinz Bozen nachgehen und die Elternzeit in den ersten 18 Monaten nach der Geburt des Kindes in Anspruch nehmen. Die Elternzeit muss für einen Zeitraum von mindestens zwei vollen ununterbrochenen Monaten beansprucht werden.
Für Adoptiv- oder Pflegeväter beginnen die 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Adoption oder der Anvertrauung.
Der Zusatzbeitrag wird für Geburten vom 01. Jänner 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2018 ausgezahlt.
Landeskindergeld (ex Familiengeld der Region)
Diese Leistung steht Familien zu, und wird nach Familiengröße und wirtschaftlicher Lage der Familie berechnet. Berechnungsgrundlage ist die EEVE.
Familiengeld des Landes
Diese Leistung ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit Kleinkindern und steht jedem Kind in seinen ersten drei Lebensjahren zu. Sie beträgt 200 Euro monatlich und wird bis zu einem von der EEVE erhobenen Einkommen von 80.000 Euro ausbezahlt.

Dienstleistungen

Achtung Schwerarbeiter! (Lavoratori usuranti)!

Arbeitnehmer, die in die Sonderbestimmungen der „lavoratori usuranti“ hineinfallen und im Laufe des Jahres 2019 alle erforderlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Pensionierung erfüllen, müssen innerhalb Ende April 2018 den Rentenantrag einreichen.
Wer fällt unter die Sonderbestimmungen der Schwerarbeiter?
Nutznießer dieser Sonderbestimmungen sind mit Lgs.D. 67/2011, Nr. 1, festgelegt worden. Unter anderem fallen in diese Sonderkategorie Arbeiter mit besonders schweren, risikoreichen und gesundheitsgefährdenden Arbeiten, wie Tunnelbau, Tagebau, Schiffsbau, Abbau von Asbest, sowie Nacht- bzw. Schichtarbeiter, sofern sie eine gesetzlich vorgegebene Anzahl an Nachtstunden ableisten, oder Fließbandarbeiter.
Welche Mindestvoraussetzungen muss der Nutznießer erfüllen?
Die Profiteure dieser Sonderbestimmungen müssen ein Mindestalter von 61 Jahren und 7 Monaten aufweisen, sowie mindestens 35 Beitragsjähre. Je nach Beruf können die Anforderungen auch steigen, denn das Gesetz sieht eine Quote, je nach Beruf vor, die anhand einer Rechnung, die die Beitragsjahre und das Alter des Antragsstellenden berücksichtigt, ausgerechnet wird.
Außerdem muss die Arbeit, die unter die Sonderbestimmungen der „lavoratori usuranti“ fällt, für mindestens sieben Jahre die letzten zehn Jahre vor der Pensionierung ausgeübt worden sein, bzw. für die Hälfte der gesamten Berufskarriere.
Hast du Fragen bezüglich dieser Bestimmungen oder glaubst unter diese Bestimmung zu fallen?
Das Patronat SBR im ASGB hilft dir gerne weiter!