Bauindustrie

Wildbachverbauung

Verabschiedung

Im Rahmen der Vorstandssitzung der Fachgewerkschaft Wildbachverbauung am 26. Februar 2018 wurden die langjährigen Vorstandsmitglieder Haller Michael und Oberrauch Georg aufgrund ihrer wohlverdienten Pensionierung offiziell verabschiedet.
Im Namen der Fachgewerkschaft sowie des gesamten Vorstandes wurde Ihnen von den Fachsekretären Werner Blaas und Friedl Oberlechner für die jahrelange gute Zusammenarbeit ein kleines Geschenk überreicht, begleitet mit den besten Wünschen für ihren weiteren Lebensweg.

Dienstleistungen

Aktion Steuererklärung gestartet

Rentner und Arbeitnehmer, die im Jahr 2017 nur ein Einkommen hatten und eine Erstwohnung besitzen, brauchen nach wie vor keine Steuererklärung abzufassen. Allerdings kann immer eine Steuererklärung abgefasst werden, wenn Ausgaben vorhanden sind, die eine Steuerersparnis mit sich bringen. In den Büros des ASGB kann man bereits die Steuererklärung abfassen; das Mod. 730 kann bis Mitte Juli eingereicht werden.
Außer den üblichen Abschreibungen (Arztspesen, Lebensversicherung, Zinsen von Hypothekardarlehen, Spenden, Einzahlungen in die Zusatzrente usw.) gibt es nach wie vor einige familienfreundliche Maßnahmen. So können weiterhin die Ausgaben für Kindergarten, Volks-, Mittel- und Oberschulen für das Jahr 2017 in der Steuererklärung geltend gemacht werden; die entsprechenden Höchstgrenzen wurden pro Kind auf 717 Euro angehoben. Dabei können Einschreibegebühren für den Kindergarten und Privatschulen sowie die Ausgaben für die Mensa abgeschrieben werden. Weiterhin aufrecht bleiben die Abzüge für die Betreuung der Kleinkinder bis zu drei Jahren im Ausmaß von 632 Euro; allerdings darf diese Abschreibung nicht mehr beansprucht werden, wenn im Jahr 2017 um die staatliche Unterstützung, dem sog. Bonus asilo nido angesucht wurde. Weiterhin aufrecht bleibt auch die Abschreibung der Studiengebühren sowie der Miete für die Studenten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind und wenn die Studenten im Jahr 2017 auch zu Lasten lebend waren. Die Höchstgrenze für zu Lasten lebende Familienangehörigen beträgt nach wie vor 2.841 Euro (die neue Höchstgrenze von 4.000 für Kinder bis zu 24 Jahren tritt erst ab dem Jahr 2019 in Kraft). Abschreiben kann man auch weiterhin die Einschreibegebühren in den verschiedenen Sportvereinen, die im CONI eingetragen sind; dabei sind 210 Euro pro Kind vorgesehen.
Wie bereits in den vergangenen Jahren können in der Steuererklärung auch die Mietverträge geltend gemacht werden; je nach Einkommen (Höchsteinkommen 30.987,41 Euro) kann für den Steuerzahler ein Bonus von bis zu 991,60 Euro herausspringen. Achtung: der Mietvertrag kann nur dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn keine Unterstützung von Seiten der öffentlichen Hand gewährt wurde. Die Mietverträge mit dem WOBI können in der Steuererklärung für das Jahr 2017 nicht mehr geltend gemacht werden.
Wer ist zur Abfassung einer Steuererklärung verpflichtet
Grundsätzlich ist jedes Zusatzeinkommen zu besteuern. Hat jemand nur einen Arbeitgeber, müsste die Besteuerung der Einkünfte stimmen; allerdings können auch Fehler bei der Berechnung der Steuerfreibeträge für die zu Lasten lebenden Familienmitglieder vorhanden sein. Deshalb ist es wichtig die Formblätter CU (certificazione unica), die die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bereits erhalten haben, zu überprüfen. Mit der Steuererklärung kann man diese richtigstellen. Bei Zusatzeinkommen (zur Rente oder zum lohnabhängigen Arbeitsverhältnis) muss immer eine Steuererklärung abgefasst werden. Ebenso sind Alimente, die vom ehemaligen Ehepartner/in laut Gerichtsbeschluss bezahlt werden, steuerpflichtig; nicht aber die Alimente für die Kinder.
Steuererklärung für Jugendliche
Jugendliche, die in den Sommermonaten gearbeitet haben, sollten auf jeden Fall überprüfen, ob sich die Abfassung einer Steuererklärung rechnet. Meist wird bei Arbeitsverhältnissen, die sich nur über ein paar Wochen oder ein paar Monate erstrecken, zu viel Steuer abgezogen. Diese könnte mit der Abfassung einer Steuererklärung rückerstattet werden. Dies gilt natürlich nicht nur für Jugendliche, sondern auch für Erwachsene, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren.
Sanierungen 2018
Ab dem 1. April 2018 kann die Vorankündigung der Baustelle an das Amt für Arbeitssicherheit nur mehr telematisch erfolgen. Es ist also nicht mehr möglich das Formular in Papierform beim Amt einzureichen. Für die telematische Meldung muss sich der Absender der Baustellenvorankündigung (Bauherr, Verantwortlicher der Arbeiten oder beauftragter Freiberufler) auf der telematischen Plattform unter www.baustellenmeldungbz.it zuerst registrieren. Nach erfolgter Meldung erhält der Antragsteller eine Mail, welche als Bestätigung gilt.