Verbrauchertelegramm

Warum es falsch ist, das Smartphone nachts aufzuladen

VZS gibt Tipps wie der Akku geschont wird
Der Akku ist eine Schwachstelle des Smartphones. NutzerInnen ärgern sich über den leeren Akku mehr als bei anderen Problemen mit den digitalen und ständigen Begleitern. Kein Wunder also dass sich viele Gedanken um das korrekte Laden und Entladen machen. Doch um den richtigen Umgang geistern viele Versionen. Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hat die aktuellsten Tipps und Tricks zusammengefasst:
1. Wann aufladen?
Experten (Inside-Handy) empfehlen die nunmehr in modernen Geräten eingesetzten Lithium-Ionen-Akkus im Bereich zwischen 30 und 80 Prozent Ladung zu halten. Ganz schlecht ist es, bei niedrigem Ladestand oder bei fast voller Kapazität nur für kurze Zeit zu laden.
2. Akku vollständig entladen?
Eine vollständige Entladung und Ladung belastet die Elektroden der Lithium-Ionen Akkus ungemein stark. Dadurch wird die Lebensdauer beeinträchtigt. Wer im Mittelfeld zwischen 25 und 80% bleibt erhält eine größere Anzahl an Ladezyklen.
3. Nachtladung angebracht?
Da die digitalen Begleiter nachts nicht benötigt werden, böte es sich an, diese über Nacht laden zu lassen - dies setzt jedoch dem Energiespeicher beträchtlich zu. Vor allem die Entladung und der neue Ladevorgang um wenige Prozent im stark belasteten letzten Drittel sind schlecht für die Lebensdauer des Akkus. Weitere Tipps auf www.verbraucherzentrale.it.

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Strom

Verspätete Rechnungen und Ausgleichsrechnungen

Ab 1. März Verjährung nach zwei anstatt nach fünf Jahren
Nicht nur in vergangenen Jahren, sondern auch jüngst sind in der VZS VerbraucherInnen vorstellig geworden, denen ihre Energieverkäufer gesalzene Ausgleichsrechnungen („maxi-bollette“) für die Versorgung mit elektrischer Energie oder Gas ausgestellt hatten. Bis dato beträgt die sogenannte Verjährungsfrist, innerhalb derer die Stromgesellschaften die Bezahlung dieser Ausgleichsrechnungen einfordern können, fünf Jahre.
Für Stromrechnungen mit Fälligkeit nach dem 1. März diesen Jahres kann der Stromkunde nun, im Falle erheblicher Verspätungen bei der Abrechnung seitens der Stromverkäufer oder im Falle von Ausgleichsrechnungen aufgrund fehlender Verfügbarkeit realer Verbrauchsdaten über einen besonders langen Zeitraum, die verkürzte Verjährung von zwei Jahren geltend machen und muss dann nur die letzten 24 Monate bezahlen, die ihm in Rechnung gestellt wurden. Die Stromhändler müssen ihre Kunden mindestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen für die versandten Rechnungen über dieses Recht in Kenntnis setzen.
Auch für Gas und Wasser folgen (2019 und 2020) die entsprechenden Verkürzungen.