Verbrauchertelegramm

Winterreifen in Europa

Weihnachts-Shopping in Deutschland, Skiferien in Österreich, Skitag im Pustertal … und wie war das nochmal mit der Winterreifen-Pflicht?
Das Europäische Verbraucherzentrum hat sich schlau gemacht.
Italien/Südtirol
In Italien existiert keine generelle Winterreifenpflicht. Winterausrüstung kann – und ist - aber bei entsprechender Witterung mittels Schildern für einen bestimmten Zeitraum vorgeschrieben. Alle Infos zu Südtirol finden Sie hier: www.provinz.bz.it/verkehr/download/Winterausruestungspflicht.pdf
Ab 15. November 2017 besteht auf der Brennerautobahn A22 im Abschnitt Brenner-Affi Winterausrüstungspflicht, unabhängig davon, ob winterliche Verhältnisse herrschen. Im Aosta-Tal gilt bereits seit 15. Oktober (bis 15. April) Winterreifenpflicht.
Schweiz
In der Schweiz gibt es keine Winterreifenpflicht. Doch wer den Verkehr behindert, weil er bei winterlichen Straßenverhältnissen mit ungeeigneten Reifen fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Österreich
In Österreich gilt für PKW und LKW bis 3,5 t von 1. November bis 15. April Winterreifenpflicht, wenn die Straßen mit Eis und Schnee bedeckt sind. Die Reifen müssen auf allen Rädern montiert werden und die Kennzeichnung M+S, M.S oder M&S und eine Mindestprofiltiefe von 4 mm bei Radialreifen und bei Diagonalreifen eine Mindestprofiltiefe von 5 mm aufweisen. Die Benutzung von Sommerreifen mit Schneeketten ist erlaubt, wenn die Straße permanent oder fast immer mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Deutschland
In Deutschland müssen die Reifen an die Wetterbedingungen angepasst werden. Winterreifen sind bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte Pflicht. Sie sind auf allen 4 Rädern zu montieren. Neu seit Juni 2017: M+S-Reifen, die bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt wurden, sind noch bis 30. September 2024 erlaubt. Dann dürfen nur noch Reifen mit Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) als Winterreifen eingesetzt werden.

Verbrauchertelegramm

Neues Konkurrenzgesetz gibt noch mehr
Sicherheit bei Bezahlungen an Notare

Das neue „Konkurrenzgesetz“ (Gesetz 124/2017) sieht für die Notare seit 29.08.2017 die Pflicht vor, ein eigens dem Kunden gewidmetes Kontokorrent zu besitzen. Auf dieses Konto sind alle von den Kunden erhaltenen Beträge für Steuern, Vorsteuern und Gebühren, sowie alle weiteren Summen, welche die Kunden auch aus anderen Gründen den Notaren anvertrauen (z.B. Angeld oder Akonto), und die Saldozahlung bzw. der gesamte Kaufpreis einzuzahlen.
Alle auf dieses „gesicherte Konto“ eingezahlten Beträge stellen ein sogenanntes separates Vermögen dar; d.h., diese Beträge sind nicht pfändbar und können sich nie mit dem persönlichen Vermögen des Notars vermischen; Dritte haben somit zu genannten Summen keinerlei Zugriff oder Anspruch. Mit den neuen Gesetzesbestimmungen will der Gesetzgeber nicht nur den Kunden mehr Sicherheit gewähren, sondern auch dem Staat: zu jeder Zeit müssen auf diesem eigens den Kunden gewidmeten Kontokorrent alle Summen hinterlegt sein, welche der Notar für die Registrierung der von ihm aufgenommen Urkunden benötigt.