Dienstleistungen

Bedürftige Rentner und die 14. Rente
für die über 64-jährigen

Leider haben sich in der letzten Ausgabe des aktiv beim Artikel bezüglich 14. Monatsgehalt ein paar kleinere Fehler eingeschlichen. Wir entschuldigen uns dafür und haben den Text nun überarbeitet.
Mit der Mitteilung Nr.1336/2017 hat das NISF/INPS am 28.03.2017 die Abänderungen in Bezug auf die 14.Rente veröffentlicht, die mit dem Absatz 187 des Artikels 1 im Haushaltsgesetz 2017 beschlossen worden sind. Diese Bestimmung sieht im Wesentlichen einen doppelten Vorteil für die Rentner vor:
1. der Betrag der 14. Rente, der jedes Jahr ab Juli an bedürftigen Rentner ausbezahlt wird, steigt um 30 Prozent (siehe Tabelle)
2. die Einkommensgrenze ist von 1,5 mal die Mindestrente (Jahreseinkommen von 9.786,86 Euro) auf zwei mal die Mindestrente (Jahreseinkommen von 13.049,14) erhöht worden.
Somit werden alle Rentner, die monatlich nicht mehr als ca. 750 Euro brutto an Rente beziehen, im Vergleich zum Vorjahr heuer ca. 30 Prozent mehr an 14. Monatsrente beziehen. Außerdem werden in diesem Jahr auch alle Rentner, die ein Lebensalter von mindestens 64 Jahren aufweisen und eine monatliche Bruttorente von bis zu 1.003,78 Euro beziehen, in den Genuss der 14. Monatsrente kommen. Laut letzten Informationen des Fürsorgeinstitutes NISF/INPS sollte allen Rentnern das 14. Monatsgehalt von Amts wegen ausbezahlt werden. Rentner, die die Voraussetzungen laut den neuen Bestimmungen erfüllen und denen das 14. Monatsgehalt bis Oktober nicht ausbezahlt wird, können sich an das Patronat wenden. Die Auszahlung seitens des NISF/INPS erfolgt auf alle Fälle aufgrund von provisorischen Einkommensdaten und wird dann zu einem späteren Zeitpunkt überprüft. Das kann unter Umständen dann auch zu einer teilweisen Rückführung der ausbezahlten Beträge führen.
Was ändert sich bei der vierzehnten Rente ab 2017
von 2008 bis 2016 ab 2017
Bezugnehmend zu den Beitragsjahren 14.Rente** persönliches
Jahreseinkommen**
14.Rente** persönliches
Jahreseinkommen**
von bis von bis
Lohnabhängige: bis zu 15 Beitragsjahre* keinen
Anspruch
9.786,87 € 13.049,14 € 336,00 € 9.786,87 € 13.049,14 €
336 € 9.786,86 € 437,00 € 9.786,86 €
Lohnabhängige: zwischen 15 und 25 Beitragsjahre* keinen
Anspruch
9.786,87 € 13.049,14 € 420,00 € 9.786,87 € 13.049,14 €
420 € 9.786,86 € 546,00 € 9.786,86 €
Lohnabhängige: über 25 Beitragsjahre* keinen
Anspruch
9.786,87 € 13.049,14 € 504,00 € 9.786,87 € 13.049,14 €
504 € 9.786,86 € 655,00 € 9.786,86 €
* Selbständige brauchen jeweils 3 Beitragsjahre mehr
** Die 14. Rente wird seit 2007 jedes Jahr zusätzlich zur normalen Rente im Juli ausbezahlt, unter Berücksichtigung der Beitragsjahre
und der persönlichen Höchstgrenze beim Jahreseinkommen, sobald ein Rentner das Alter von 64 Jahre erreicht hat.

Dienstleistungen

Vorzeitige Sozialrente – Ape Sociale

Haushaltsgesetz 2017, Absatz 194 im Artikel 1
Was ist die vorzeitige Sozialrente?
Die vorzeitige Sozialrente ist eine Sozialleistung zu Lasten des Staates, die vom NISF/INPS an Personen mit einem Mindestalter von 63 Jahren ausbezahlt wird, die sich in einer bestimmten „Notsituation“ befinden und keine direkte Rente beziehen. Diese Leistung wird auf Antrag gewährt und zwar bis die Voraussetzungen für die Altersrente oder für die vorzeitige Rente erreicht werden. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme, die laut Gesetzesbestimmungen vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2018 gilt und als Übergangsregelung bis zur endgültigen Pensionierung von ArbeitnehmerInnen vorgesehen ist, die sich in einer besonderen Situation befinden. Diese Maßnahme unterliegt allerdings einer Ausgaben-Obergrenze.
An wen richtet sich diese Sozialleistung?
Alle Erwerbstätigen, unabhängig davon, ob sie als Lohnabhängige in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst arbeiten, als Selbständige oder als Eingeschriebene in der Sonderverwaltung können unter folgenden Voraussetzungen davon Gebrauch machen:
A. Arbeitslose, die seit mindestens drei Monaten keine Arbeitslosenunterstützung mehr erhalten, da sie alles aufgebraucht haben;
B. bei Pflege seit mindestens sechs Monaten des Ehepartners oder eines zusammenlebenden Familienangehörigen 1. Grades (Elternteil, Sohn, Tochter) mit schwerer Behinderung;
C. bei einer anerkannten Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent;
D. bei lohnabhängiger Schwerarbeit, die in den letzten sieben Jahren für mindestens sechs Jahre kontinuierlich verrichtet worden ist
Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Der/die AntragstellerIn muss zum Zeitpunkt des Gesuches folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
mindestens 63 Jahre alt sein;
mindestens 30 Beitragsjahre (be lohnabhängiger Schwerarbeit müssen mindestens 36 Versicherungsjahre erreicht werden);
innerhalb drei Jahren und sieben Monaten das Anrecht auf die Altersrente erreichen;
keine weitere direkte Rente beziehen;
Mit dem Bezug der Leistung muss die vorwiegende Form der Erwerbstätigkeit (lohnabhängig oder selbständig) aufgegeben werden, vereinbar ist diese Leistung hingegen mit einer geringfügigen Erwerbstätigkeit, wobei das Jahreseinkommen bei einer lohnabhängigen Tätigkeit die Summe von 8.000 Euro und bei einer selbständigen Tätigkeit die Summe von 4.800 Euro nicht überschritten werden darf.
Wie lange kann die ape sociale bezogen werden?
Die ape sociale kann bis zum Erreichen der Voraussetzungen für die Altersrente oder der vorzeitigen Altersrente bezogen werden; sie wird 12 Mal im Jahr ausbezahlt (es gibt kein 13. Monatsgehalt).
Wieviel beträgt die Leistung?
Diese Leistung wird auf die zum Zeitpunkt des Antrages theoretisch angereifte Rente berechnet, wobei eine Obergrenze von maximal 1.500 Euro brutto im Monat gilt. Dieser Betrag unterliegt, im Unterschied zur Rente, nicht einer jährlichen Aufwertung.
Unvereinbarkeit
Die „ape sociale“ ist nicht mit dem Bezug einer direkten Rente oder von einkommensunterstützenden Maßnahmen (z.B. ASDI, Zulage für die Auflassung der Handelstätigkeit, usw.) vereinbar.
Wie wird der Antrag gestellt?
Die Durchführungsbestimmung ist Ende Mai vom Ministerpräsidenten unterschrieben worden. Diese muss noch veröffentlicht werden, damit sie in Kraft treten kann. Dies ist bis zum Redaktionsschluss noch nicht erfolgt. Die Durchführungsbestimmung sieht vor, dass zunächst (innerhalb 15.Juli) ein Gesuch für die Bestätigung der Voraussetzungen an das NISF/INPS gestellt werden muss. Innerhalb 15. Oktober sollte das Renteninstitut dann antworten und das früheste Anlaufdatum der „ape sociale“ mitteilen. Erst in einem zweiten Moment kann für den Bezug angesucht werden. Sollten die vorhandenen Finanzmittel des Staates ausreichen, werden auch Gesuche berücksichtigt, die nach dem 15.Juli eingereicht worden sind.