Dienstleistungen

Der Schwangerschaftsbonus 2017

Die Geburtenrate in Italien sinkt und sinkt. In den vergangenen zwei Jahren betrug sie bei den Italienerinnen 1,27, mit den Ausländerinnen erreichte sie eine Rate von 1,34. Das ist schon wieder um einen Punkt weniger als im vorigen Jahr. Italien hat somit im Vergleich zu den übrigen EU-Mitgliedsstaaten die niedrigste Geburtenrate.
Alle schwangeren Frauen erhalten 2017 einen Schwangerschaftsbonus im Wert von 800 Euro.
Seit 2008 werden in Italien um 16 Prozent weniger Kinder geboren. Ein trauriger Rekord. Daher ist es nicht verwunderlich, dass der Staat endlich etwas unternehmen will. Alle schwangeren Frauen erhalten 2017 einen Schwangerschaftsbonus im Wert von 800 Euro. Dieser Gutschein ist als finanzielle Unterstützung für die Ausgaben gedacht, die jede Familie vor der Ankunft eines Neugeborenen machen muss. Auch für die medizinische Betreuung kann er ausgegeben werden.
Welche allgemeine Voraussetzungen müssen die Frauen erfüllen?
in Italien ansässig sein;
italienische Staatsbürgerin oder Staatsbürgerin eines EU-Mitgliedstaates sein;
im Falle einer Ausländerin braucht es die langfristige Aufenthaltsgenehmigung in der EG oder die Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines EU-Bürgers.
Ab wann kann der Gutschein beansprucht werden?
Der Gutschein steht den Frauen ab dem 1. Jänner 2017 zu:
im Falle einer Schwangerschaft, wobei zum Zeitpunkt des Ansuchens der siebte Schwangerschaftsmonat vollendet sein muss;
nach einer Geburt, auch wenn sie vor dem achten Schwangerschaftsmonat erfolgt ist;
nach einer rechtlich anerkannten nationalen oder internationalen Adoption eines Minderjährigen;
nach einer Anvertrauung eines Minderjährigen zum Zwecke einer Adoption.
Die Leistung wird für jedes zutreffende Ereignis in einer einmaligen Zahlung erstattet, wobei sie für jedes Kind zusteht. Dies bedeutet, dass bei einer Mehrlingsschwangerschaft bzw. Mehrlingsgeburt oder bei einer Adoption von Geschwistern für jedes Kind der Gutschein zusteht.
Welche Dokumentation braucht es?
Schwangere können den Antrag erst nach dem vollendeten siebten Monat stellen und brauchen dafür das ärztliche Zeugnis eines Frauenarztes mit den Angaben über den voraussichtlichen Geburtstermin;
ist die Geburt schon erfolgt, so muss die Mutter in Form einer Eigenerklärung das Geburtsdatum, sowie die allgemeinen Daten des Kindes angeben;
im Falle einer Adoption/Anvertrauung braucht es das Adoptions- oder Anvertrauungsdekret oder eine entsprechende Eigenerklärung mit genauen Angaben;
Ausländerinnen brauchen zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis auch die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder eine entsprechende Eigenerklärung mit genauen Angaben.
Wie muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss in digitaler Form an das NISF/INPS gestellt werden. Das kann jede Frau über den PIN-Code machen oder sie wendet sich an ein Patronat. Bei Redaktionsschluss war die Antragstellung noch nicht möglich.

ASGB Rentner

Bedürftige Rentner und die 14. Rente für die über Vierundsechzigjährigen

Die 14. Rente, die jedes Jahr im Juli an bedürftigen Rentner ausbezahlt wird, steigt um 30 Prozent.
Mit der Mitteilung Nr. 1336/2017 hat das NISF/INPS am 28.03.2017 die Abänderungen in Bezug auf die 14. Rente veröffentlicht, die mit dem Absatz 187 des Artikels 1 im Haushaltsgesetz 2017 beschlossen worden sind. Die 14. Rente, die jedes Jahr im Juli an bedürftigen Rentner ausbezahlt wird, steigt um 30 Prozent. Als bedürftig werden nun auch jene Rentner betrachtet, deren Jahreseinkommen aus Rente nicht das zweifache einer Mindestrente übersteigt. Die Erhöhung der 14. Rente wird 2017 im Vergleich zu den, im Jahr 2016 geltenden Einkommensobergrenzen durchgeführt. Somit wird all jenen Rentnern, die den 64. Geburtstag erreicht haben und monatlich nicht mehr als ca. 750 Euro an Rente beziehen, im Juli 2017 eine 14. Rente ausbezahlt, die 30 Prozent höher ist als jene, die 2016 ausbezahlt worden ist. Zudem kommen mehr Rentner in den Genuss dieser Förderung, denn sie steht nun auch jenen zu, deren Jahreseinkommen nicht das zweifache der Mindestrente übersteigt. Zum ersten Mal werden Rentner, deren monatliche Rente eine Summe zwischen ca. 750 Euro und ca. 1000 Euro beträgt, im Juli 2017 die 14. Rente erhalten. Allerdings fällt die 14. Rente für diese neue Gruppe von Rentnern geringer aus als jene der „alten“ Nutznießer. Ihr Jahreseinkommen erhöht sich aber mit einem Schlag um diese Summe, während jenes der alten Nutznießer „nur“ um 30 Prozent steigt. Das NISF/INPS weist drauf hin, dass die betroffenen Rentner von Amts wegen ihre zustehende 14. Rente ausbezahlt bekommen, sobald die damit zusammenhängenden Einkommen vom Steuerjahr 2016 zur Verfügung stehen.
Was ändert sich bei der vierzehnten Rente ab 2017
von 2008 bis 2016 ab 2017
Bezugnehmend zu den Beitragsjahren 14.Rente** persönliches
Jahreseinkommen aus Rente**
14.Rente** persönliches
Jahreseinkommen aus Rente**
von bis von bis
Lohnabhängige: bis zu 15 Beitragsjahre* keinen
Anspruch
9.786,87 Euro 13.049,14 Euro 336,00 Euro 9.786,87 Euro 13.049,14 Euro
336 Euro 9.786,86 Euro 437,00 Euro 9.786,86 Euro
Lohnabhängige: zwischen 15 und 25 Beitragsjahre* keinen
Anspruch
9.786,87 Euro 13.049,14 Euro 420,00 Euro 9.786,87 Euro 13.049,14 Euro
420 Euro 9.786,86 Euro 546,00 Euro 9.786,86 Euro
Lohnabhängige: über 25 Beitragsjahre* keinen
Anspruch
9.786,87 Euro 13.049,14 Euro 504,00 Euro 9.786,87 Euro 13.049,14 Euro
504 Euro 9.786,86 Euro 655,00 Euro 9.786,86 Euro
* Selbständige brauchen jeweils 3 Beitragsjahre mehr
* Die 14. Rente wird seit 2007 jedes Jahr zusätzlich zur normalen Rente im Juli ausbezahlt, unter Berücksichtigung der Beitragsjahre und der persönlichen Höchstgrenze beim Jahreseinkommen, sobald ein Rentner das Alter von 64 Jahre erreicht hat.