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ASGB deckt gravierenden Fehler bei der Anmietung von konventionierten Wohnungen auf!

Mit Stichdatum 01. Jänner 2017 ist der Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 19.03.2016 in Kraft getreten, welcher vorsieht, dass die EEVE auch als Bemessungsgrundlage für die Anmietung konventionierter Wohnungen hergenommen wird.
Bis Jahresbeginn war es so, dass Mieter nur die „allgemeinen Voraussetzungen“ für die Anmietung konventionierter Wohnungen erfüllen mussten.
Diese Änderung im Wohnbaugesetz führt zu einer Reihe negativer Auswirkungen für die Gesuchsteller und steht im Gegensatz zum ursprünglichen Zweck der Schaffung konventionierter Wohnungen, nämlich dem Zweck, Geringverdienenden die Möglichkeit von vier Wänden zu ermöglichen.
Doch wo genau liegt der Hund begraben?
Mit der Einführung der EEVE wird verlangt, dass das Einkommen des Mieters über dem Faktor Wirtschaftliche Lage (FWL) 1,22 liegen muss. In Zahlen ausgedrückt würde das bedeuten, dass der Mieter ein Mindesteinkommen von 6.002 Euro aufweisen muss. Nur – und das ist die Achillesferse dieser Gesetzesänderung – wird für Ansuchen im Jahr 2017 für die Miete konventionierter Wohnungen die EEVE-Erklärung der Jahre 2014 und 2015 hergenommen.
Damit werden potentielle Mieter, welche in den Jahren 2014-2015 den FWL 1,22 nicht erreicht haben, nun aber alle Voraussetzungen erfüllen a priori von der Anmietung konventionierter Wohnungen ausgeschlossen.
Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Eine alleinerziehende Mutter, die in den Jahren 2014 und 2015 studiert hat, das Studium 2016 abgeschlossen hat und aktuell als Sekretärin arbeitet, also über ein angemessenes Einkommen verfügt, kann keine konventionierte Wohnung anmieten, weil sie vor drei Jahren noch studiert hat. Ihr bleibt nichts anderes übrig als mit ihrem Kind wieder bei den Eltern einzuziehen oder sich eine Wohnung am freien Markt zu suchen, die sie sich kaum leisten können wird.
Bis Jahresbeginn war es so, dass Mieter nur die „allgemeinen Voraussetzungen“ für die Anmietung konventionierter Wohnungen erfüllen mussten. Das heißt, der Mieter musste die Wohnung ständig und tatsächlich als Erstwohnung bewohnen, im Land ansässig sein, er durfte keine angemessene Wohnung besitzen und die vierte Einkommensstufe nicht überschreiten.
Diese ursprüngliche Regelung zum sozialen Schutz von Geringverdienenden war einleuchtend und hat sich vielfach bewährt. Unverständlich ist in diesem Kontext, dass an tadellos funktionierenden Maßnahmen solange herumgedoktert wird, bis sie sich zu Lasten der Gesuchsteller auswirken.
Negative Auswirkungen hat die Gesetzesänderung auch auf die Eigentümer von konventionierten Wohnungen: da viele Gesuchsteller nun aus dem Raster fallen und die Wohnung der Sozialbindung unterliegt, wird es schwierig geeignete Mieter zu finden. Die Wohnung leer stehen lassen ist auch nicht erlaubt, da ansonsten Strafzahlungen vorgesehen sind.
Für Mieter verkleinert sich also der ohnehin schon prekäre Wohnungsmarkt. Warum sollte das Einkommen 2014-2015 des Mieters ausschlaggebend dafür sein, ob er in den kommenden Jahren 2017-2021 eine Wohnung mieten darf oder nicht?
Da man diese Gesetzesänderung getrost als Wahnwitz bezeichnen kann, hat Tony Tschenett eine Anfrage an den zuständigen Assessor Christian Tommasini gestellt und ihn aufgefordert hier dringend Klarheit zu schaffen.

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Kostenlose Zusammenführung von Versicherungszeiten

(cumolo dei periodi assicurativi)
Mit dem Haushaltsgesetz 2017 ist diese Zusammenführung von Versicherungszeiten abgeändert worden, so dass sie nun ab 1. Jänner 2017 kostenlos durchgeführt werden kann.
Was versteht man unter einer Zusammenführung von Versicherungszeiten?
Es handelt sich dabei um eine Zusammenführung von unterschiedlichen Versicherungspositionen, damit die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt werden. Es kann sich dabei um die Altersrente sowie um die vorzeitige Altersrente handeln oder um die indirekte Hinterbliebenenrente sowie um die Arbeitsunfähigkeitsrente.
Mit dem Haushaltsgesetz 2017 ist diese Zusammenführung von Versicherungszeiten abgeändert worden, so dass sie nun ab 1. Jänner 2017 kostenlos durchgeführt wird. Ein großer Vorteil bei dieser Neuregelung ist das damit zusammenhängende Berechnungssystem. Jedes Versicherungsinstitut, das bei dieser Zusammenführung beteiligt ist, berechnet nach ihren Regeln und im Verhältnis zu den gesamten eingezahlten Versicherungszeiten ihren zuständigen Anteil der Rentenquote. Dies bedeutet, dass auch jene Versicherungszeiten berechnet werden, die sich mit anderen überschneiden.
An welche Personen richtet sich diese Maßnahme?
Alle Lohnabhängigen, Selbständigen, Freiberufler sowie die in der Sonderverwaltung Eingeschriebenen können um die kostenlose Zusammenführung ihrer Versicherungspositionen ansuchen, falls sie im Laufe ihres Berufslebens in zwei oder auch in mehreren Pflichtversicherungsinstitute eingezahlt haben.
Allgemeine Voraussetzungen
Mit der Zusammenführung von unterschiedlichen Versicherungspositionen muss der Betroffene in einem angeführten Versicherungsinstitut einen Rechtsanspruch auf eine Rente erwerben.
Ein Antrag kann auch dann gestellt werden, falls in einem angeführten Versicherungsinstitut schon ein Rentenanspruch angereift ist.
Allerdings darf zum Zeitpunkt des Antrages keine direkte Rente bezogen werden.
Seit 1. Jänner 2017 kann der Antrag für die kostenlose Zusammenführung gestellt werden.
Altersrente
Somit kann ab 1. Jänner 2017 um die Zusammenführung von verschiedene Versicherungspositionen angesucht werden, um die erforderlichen Voraussetzungen für eine Altersrente oder für eine vorzeitige Altersrente zu vervollständigen. Der Antrag kann auch dann gestellt werden, wenn diese Voraussetzungen schon erfüllt sind, der Betroffene aber in verschiedene Versicherungspositionen aufweisen kann.
1. Beispiel
Es werden 15 Versicherungsjahre der Sonderverwaltung und fünf Versicherungsjahre als Lohnabhängiger zusammengeführt; damit erfüllt der Betroffene die Mindestvoraussetzung von 20 Jahre Beitragszeiten für eine Altersrente. Die Altersrente wird ab dem Zeitpunkt ausbezahlt, sobald das zur Zeit geltende Alter von 66 Jahre und sieben Monate erreicht wird.
2. Beispiel
Es werden 20 Versicherungsjahre als Lohnabhängiger mit zehn Versicherungsjahren der Sonderverwaltung zusammengeführt. In einem solchen Fall erhält der Antragsteller die zustehende Altersrente ab jenem Zeitpunkt, sobald er das Alter erreicht hat, das als höchstes von einem involvierten Versicherungsinstitut vorgesehen ist.
Vorzeitige Altersrente
Die Zusammenführung von unterschiedlichen Versicherungspositionen kann ab 1. Jänner 2017 nun auch durchgeführt werden, um die notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich Beitragszeiten für eine vorzeitige Altersrente zu erreichen. Unabhängig vom Alter brauchen derzeit die Frauen 41 Jahre und zehn Monate, Männer hingegen 42 Beitragsjahre und zehn Monate. Für die Berechnung der erforderlichen Beitragszeit dürfen die verschiedenen Versicherungspositionen nicht dieselben Zeiträume abdecken.
1. Beispiel
Ein Angestellter hat im öffentlichen Dienst 25 Jahre gearbeitet und 18 Jahre in der Privatwirtschaft. Mit der Zusammenführung erfüllt er die Mindestvoraussetzung von 43 Beitragsjahren und kann unabhängig vom Alter die vorzeitige Altersrente beanspruchen.
Achtung: Mit 2019 erfolgt eine weitere automatische Anpassung an die steigende Lebenserwartung; damit ist eine Erhöhung der erforderlichen Beitragszeiten wahrscheinlich.
Indirekte Hinterbliebenenrente
Eine Zusammenführung in Bezug einer indirekten Hinterbliebenenrente kann ab 1. Jänner 2017 für Todesfälle gemacht werden, die sich ab diesem Datum ereignen. Dies gilt auch in Fällen, bei welchen der Verstorbene die Voraussetzung für eine eigene Rente in einem beteiligten Versicherungsinstitut angereift hat. Die Hinterbliebenenrente wird mit dem 1. Tag des darauffolgenden Monats wirksam.
Arbeitsunfähigkeitsrente
Um die Zusammenführung kann ab 1. Jänner 2017 im Falle einer Arbeitsunfähigkeitsrente angesucht werden, selbst wenn der Antragsteller im Besitz der Voraussetzungen für eine Rente laut eines beteiligten Versicherungsinstitutes ist. Die Arbeitsunfähigkeitsrente wird laut den geltenden Kriterien jenes Versicherungsinstitutes berechnet, in welcher der Antragsteller bei der Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit eingeschrieben ist.
Verzicht auf die Durchführung einer Totalisierung
Personen, die vor dem 1. Jänner 2017 eine Totalisierung im Sinne des Lgs.D. 42/2006 beantragt haben, können zum System der Zusammenführung (cumolo) wechseln, unter der Voraussetzung, dass die Totalisierung noch nicht abgeschlossen ist und sie ihren Antrag zurück ziehen.
Was passiert im Falle einer noch laufenden kostenpflichtigen Zusammenlegung mit den schon eingezahlten Raten?
Im Falle einer kostenpflichtige Zusammenlegung, für die schon eingezahlt worden ist (ricongiunzione onerosa), kann um die Rückerstattung der überwiesenen Summen angesucht werden.
Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Zahlung noch nicht abgeschlossen ist und/oder noch keine Rente auf Grund der Zusammenlegung ausbezahlt worden ist.
Eine eventuelle Rückerstattung der eingezahlten Raten erfolgt ab dem zwölften Monat nach dem Antrag. Die Summe wird ohne Verzinsung in vier Jahresraten zurückerstattet.