Metall


Betriebserweiterung der Firma Leitner in Sterzing genehmigt

Scheinbar endlos dauerte der Hick-Hack um die Betriebserweiterung der Firma Leitner/Prinoth in Sterzing. Dass nun der Landeshauptmann mit dem Betrieb eine unbürokratische Lösung gefunden hat und der Spatenstich erfolgen kann, ist für den Wirtschaftsstandort Wipptal eine erfreuliche Nachricht.
Das Bekenntnis, das die Firma Leitner zum Standort Südtirol gegeben hat und die Sicherung von hunderten Arbeitsplätzen, die sogar ausgebaut werden, rechtfertigt diese schnelle Lösung zweifellos. Für Sterzing und Umgebung ist das Unternehmen Leitner/Prinoth eine nicht mehr wegzudenkende Wirtschaftssäule, die durch eine Millioneninvestition eine weitere Aufwertung erfährt. Die Zusage Arno Kompatschers, alle verwaltungstechnischen Hürden zu beseitigen, begrüßt die Fachgewerkschaft Metall im ASGB natürlich, denn die Absicherung des hohen technischen Niveaus und der Ausbau der Arbeitsplätze garantiert ökonomische Stabilität im Wipptal. Der Trend im Metallsektor, in Südtirol zu investieren, setzt sich mit der Entscheidung der Firma Leitner weiter fort und bezeugt, dass erfolgreiches globales Handeln auch von Südtirol aus möglich ist.

SSG


Dreijährige Besetzung der Stellen

Regelung erfolgt per Rundschreiben
Ab nächstem Schuljahr gelten die Versetzungen dann für die folgenden zwei Jahre und erst mit 2020/21 beginnt das Triennium.
Trotz des großen Widerspruches vonseiten der Schulgewerkschaften hat sich das Schulamt dazu entschieden, die Teilzeitarbeit bereits für die kommenden Schuljahre im Dreijahrszeitraum festzulegen. Während man für die bereits innerhalb Dezember einzureichenden Gesuche zu den Versetzungen noch eine zunächst einjährige Übergangsfrist geschaffen hat (ab nächstem Schuljahr gelten die Versetzungen dann für die folgenden zwei Jahre und erst mit 2020/21 beginnt das Triennium), wollte man bei den Ansuchen um Teilzeit sofort mit dem Dreijahreszeitraum starten.
Dieses Vorhaben soll laut Schulamt auch bei Verwendung und provisorischer Zuweisung zur Anwendung kommen. Bereits die Verabschiedung von Artikel 2 im Landesgesetz 1/2015, Ursprung für den Beschlussentwurf Nr. 1323 vom 29.11.2016, wurde von uns kritisiert.
Unsere Forderung, dass kollektivvertragliche Bestimmungen den Verhandlungen vorbehalten bleiben müssen und nicht per Gesetz geregelt werden dürfen, blieb ungehört.
Diese Vorgehensweise wurde von uns absolut nicht gutgeheißen, denn im Sinne einer gelebten Sozialpartnerschaft hätten wir bestimmte, bereits vorhersehbare Problemsituationen gerne am Verhandlungstisch diskutiert und vertraglich klar gelöst.