aktuell

Fahrtkostenzuschuss für das Jahr 2003

Wer hat Anspruch darauf?
In der Provinz Bozen ansässige Arbeitnehmer/innen, welche im Jahre 2003 mindestens 120 effektive Arbeitstage vom Wohnort zum Arbeitsplatz gefahren sind und dabei
1. eine Strecke von mehr als 10 Km zurückgelegt haben, wobei diese Strecke nicht ausreichend von öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt war, d.h. die Wartezeiten ergeben am Anfang und am Ende der Arbeitszeit insgesamt mindestens 60 Minuten;
oder
2. eine Strecke von mehr als fünf Km zurückgelegt haben und auf dieser Strecke kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden war;
Wie hoch ist der Beitrag?
Pro Kilometer ca. 0,03676 Euro.
Einreichetermin
Das Gesuch ist mit den persönlichen Bankkoordinaten sowie mit einer Stempelmarke von 10,33 Euro zu versehen und innerhalb 31. März 2004 beim Amt für Personennahverkehr, Crispistr. Nr.10, 39100 Bozen, einzureichen.
Die neu einzureichenden Anträge sind nicht auf der Gemeinde zu beglaubigen.
Es genügt, eine Ablichtung des Personalausweises des Antragstellers beizulegen. Wird das Gesuch direkt im Amt abgegeben, kann dort die Unterschrift erfolgen.
Bedauerlicherweise müssen die berechneten Wartezeiten vom Wohnort bis zum Arbeitsplatz und/oder ab dem eventuellen benutzbaren Haltestellen, von wo aus sich Wartezeiten ergeben, angegeben werden.
Für weitere Informationen wendet Euch an die ASGB-Büros!

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Welchen Nachnamen bekommt unser Kind?

Heiraten ist nicht mehr modern. Die Eheschließungsrate, d.h. die Zahl der Eheschließungen je 1.000 Einwohner erlebt seit der zweiten Hälfte der 70er Jahre einen Rückgang. Parallel dazu steigen die so genannten nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. Solche De-facto-Lebensgemeinschaften finden im italienischen Rechtssystem keine Verankerung; spätestens beim ersten Kind sollten deshalb wichtige rechtliche Fragen geklärt werden wie zum Beispiel der Nachname des Kindes und die damit verbundene Anerkennung.
Im Normalfall melden beide Elternteile ihr gemeinsames Kind innerhalb von drei Tagen im Krankenhaus, oder innerhalb von zehn Tagen in der Wohnsitzgemeinde an; automatisch erhält das Kind den Nachnamen des Vaters. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, so erhält das Kind den Nachnamen der Mutter; bei einer nachträglichen Anerkennung kann das Kind entweder den Nachnamen der Mutter beibehalten, oder es bekommt den des Vaters oder, als dritte Möglichkeit, das Kind erhält beide Nachnamen.
Eine Nichtanerkennung vom Vater hat weitreichende Folgen: Das Kind hat keinen Erbanspruch und kein Anrecht auf eine eventuelle Hinterbliebenenrente. Sollten sich die Eltern trennen und das gemeinsame Kind ist nur von einem Elternteil offiziell anerkannt worden, werden finanzielle Forderungen im Zusammenhang mit dem Kind zum gerichtlichen Spiesrutenlauf.