Verbrauchertelegramm
Das Gesetz Nr. 30 zum Arbeitsmarkt
Seit 24. Oktober ist das Durchführungsdekret zum Arbeitsrecht in Kraft, und zwar mit folgendem Ergebnis: Schaffung prekärer Arbeitsverhältnisse, Verletzung arbeitsrechtlicher Regelungen, Aushöhlung von Tarifverträgen, Zersplitterung des Arbeitsmarktes, Schwächung und Isolation der ArbeitnehmerInnen.
Neuerungen gibt es in der Arbeitsvermittlung, bei den sogenannten Co.Co.Co. Verträgen, Leiharbeit, Job-Sharing, Arbeit auf Abruf und in der Teilzeitarbeit.
In diesem AKTIV möchten wir besonders auf die wesentlichen Neuerungen bei der Teilzeitarbeit eingehen.
Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern ist die Teilzeitbeschäftigung in Italien noch wenig verbreitet. Das liegt sicher auch daran, dass die bisherigen Bestimmungen für die Teilzeitarbeit ziemlich starr und einschränkend waren. In Zukunft soll durch flexible Handhabung (Änderung der Einteilung der Arbeitszeit) und elastische Handhabung (Änderung der Anzahl der Arbeitsstunden) die Anwendung der Teilzeitverträge erleichtert werden. Allerdings werden mit dem Gesetz Nr. 30 die individuellen Rechte der Teilzeitbeschäftigten stark getroffen.
Eine der bürokratischen Regelungen die abgeschafft wurde, ist die Mitteilung über die Aufnahme eines Teilzeitbeschäftigten sowie die Zustellung einer Abschrift des Teilzeitvertrages an das Arbeitsinspektorat innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung des Vertrages. Abgeschafft ist somit auch die Verwaltungsstrafe bei unterlassener oder verspäteter Mitteilung.
Im Wesentlichen unverändert bleiben die verschiedenen Arten der Teilzeitarbeit:
- horizontale Teilzeitarbeit mit einer täglichen Arbeitszeit, welche unter der normalen, vom Kollektivvertrag vorgesehenen, liegt;
- vertikale Teilzeitarbeit. Der Arbeitnehmer arbeitet bei dieser Form von Teilzeitarbeit den gesamten Arbeitstag und somit die volle tägliche Arbeitszeit jedoch nur für einige Tage in der Woche, im Monat oder im Jahr;
- gemischte Teilzeitarbeit. Diese Form von Teilzeitarbeit ist eine Kombination aus horizontaler und vertikaler Teilzeitarbeit.
Gleich bleibt die Form des Teilzeitvertrages. Dieser muss schriftlich abgefasst werden, um ein Teilzeitarbeitsverhältnis nachweisen zu können. Der schriftliche Vertrag muss die Dauer der Arbeitsleistung angeben und den genauen Zeitrahmen der stündlichen Arbeitsleistung.
Zusatzarbeit – Überstunden
Im horizontalen Teilzeitarbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber die Möglichkeit Zusatzarbeit im Hinsicht auf den vorher mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag zu verlangen. Diesbezüglich regeln die Kollektivverträge in ihrer umfassenden Priorität: die Höchstanzahl der Zusatzstunden, die Klauseln für welche Zusatzarbeit verlangt werden kann sowie die Auswirkungen bei Überschreitung der erlaubten Zusatzarbeit. In Ermangelung von anderslautenden Abkommen braucht es für die genannte Zusatzarbeit das Einverständnis des Arbeitnehmers. Dies vor allem deshalb, um den in diesem Verhältnis Schwächeren zu schützen. Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass eine eventuelle Verweigerung zur Leistung von Zusatzstunden von Seiten des Arbeitnehmers kein Grund für eine Entlassung aus gerechtem Grund darstellt.
Vertikale oder gemischte Teilzeitarbeitsverhältnisse: Bei diesen Arbeitsverträgen werden die allgemeinen Bestimmungen über die Überstunden angewandt, wie sie für die Vollzeitbeschäftigten gelten. Mit dieser Bestimmung wird die Regelung von 1984 bezüglich Unvereinbarkeit zwischen Überstunden und Teilzeitarbeitsverhältnis völlig überworfen.