Gesundheitsdienst
Bezahlter Wartestand
Gesetz vom 8. März 2000, Nr. 53 und Gesetzesvertretendes
Dekret Nr. 151/2001, Art. 42
Dekret Nr. 151/2001, Art. 42
Wichtige Hinweise
Die pflegende Person muss die Feststellung der Behinderung gemäß Gesetz 104/92, Art. 3, Absatz 3 bereits haben – wird von der zuständigen Ärztekommission ausgestellt.
Die Person mit Behinderung darf nicht ganztägig in einer Struktur untergebracht sein.
Beide Personen müssen im gleichen Haus wohnen (mit gleicher Hausnummer, es kann aber die interne Nummer eine andere sein.)
Für den Zeitraum des bezahlten Wartestandes hat man keinen Anspruch auf die Begünstigungen laut Gesetz 104/92, Art. 33.
Folgende Personen haben Anrecht auf bezahlte Arbeitsenthaltung von maximal zwei Jahren (aufteilbar)
1. Zusammenlebende Ehepartner2. Eltern, Adoptiveltern, wenn sie mit der zu pflegenden Person zusammenleben und der unter Punkt 1 genannte Angehörige fehlt, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigt ist
3. Kinder, wenn sie mit der zu pflegenden Personzusammenleben und die unter Punkt 1 und 2 genannten Angehörigen fehlen, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigt sind
4. mit der zu pflegenden Person lebende Geschwister, nur wenn die unter Punkt 1, 2 und 3 genannten Angehörigen fehlen, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigt sind
5. zusammenlebende Verwandte oder Verschwägerte innerhalb des dritten Grades, nur wenn die unter Punkt 1, 2, 3 und 4 genannten Angehörigen fehlen, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigtsind.
Für weitere Informationen stehen
wir selbstverständlich zur Verfügung!