Dienstleistungen des ASGB
Parlamentswahlen
Ausgleichsruhetage für Mitglieder des Wahlausschusses
Für Arbeitnehmer mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag, die zu Mitgliedern des Wahlausschusses ernannt wurden, gilt die Zeit der Abwesenheit während der Wahlen sowie für den Zeitraum der Abstimmung als Arbeitszeit in jeder Hinsicht. Wahlhelfer, Listenvertreter oder Wachpersonal haben außerdem Anrecht auf Ausgleichsruhetage für die gearbeiteten arbeitsfreien Tage. Diese Ausgleichsruhetage sind mit den betrieblichen Anforderungen sowie mit dem Arbeitgeber abzusprechen. In diesem Zusammenhang erinnert die Ausrichtung des Verfassungsgerichtshofes, wonach der Arbeitnehmer das Anrecht hat den Ausgleichsruhetag für den Sonntag sowie für den arbeitsfreien Samstag (wenn wenn die normale Arbeitszeit von Montag bis Freitag geht) in der Zeit unmittelbar nach den Wahlen zu genießen. In anderen Worten, die Arbeitnehmer haben das Recht an beiden Tagen nach den Wahlen (Dienstag und Mittwoch) bzw. am Tag nach der Wahl (wenn der Samstag ein normaler Arbeitstag ist) den Ausgleich in Anspruch zu nehmen.