Chemie
Kollektivvertrag Gummi & Plastik-Industrie
Behandlung im Falle von Krankheit oder Unfall außerhalb der Arbeit
Die Vertragsparteien haben beschlossen, nachträglich den Art. 39 des Nationalen Kollektivvertrages für die Beschäftigten des Sektors Gummi und Plastik-Industrie wie folgt abzuändern: Nach Überschreitung der Höchstgrenze zur Beibehaltung des Arbeitsplatzes und der wirtschaftlichen Behandlung wegen einer schweren Krankheit, kann der/die Beschäftigte, nach schriftlichem Ansuchen, um einen unbezahlten Wartestand von bis zu fünf Monaten ansuchen. Dieser Wartestand wird für die Berechnung der Zeit für die Beibehaltung des Arbeitsplatzes nicht herangezogen. Für weitere Informationen steht der Sekretär des ASGB-Chemie/Bergbau, Kollege Markus Dibiasi gerne zur Verfügung.