aktuell
Erfolgreiche Intervention des ASGB bei Landesrat Theiner
Pflegegeld und bezahlter zweijähriger Wartestand laut Ges.104/92
Kurz zur Vorgeschichte: Mit Beschluss Nr. 1992 der Landesregierung vom 19.12.2011 wurde bestimmt, dass ab 1. Jänner 2012 der bezahlte maximal zweijährige Wartestand laut Ges. 104/92 nur mehr teilweise mit der Auszahlung des Pflegegeldes vereinbar ist und zwar in dem Sinne, dass für alle Pflegebedürftigen, ganz gleich welcher Stufe, nur mehr der Anspruch auf das Pflegegeld der ersten Stufe aufrecht geblieben wäre, sofern der Wartestand für mehr als zehn Tagen pro Monat beansprucht würde.
Diese offensichtlich ungerechte und nicht mit den Sozialpartnern abgesprochene Sparmaßnahme wurde vom ASGB mittels eines Briefes an Landesrat Theiner aufs Schärfste angeprangert und abgelehnt. Die Argumentation des ASGB lief im Wesentlichen darauf aus, dass diese Form der Unvereinbarkeit gerade jene, welche den höchsten Bedarf an Hilfe benötigen, wie jene der dritten oder vierten Pflegestufe, am stärksten benachteiligt. Außerdem wurde die Gefahr einer womöglich notwendigen Entlassung einer fest angestellten Pflegekraft beim Verlust von ca. 1.300 Euro Pflegegeld monatlich durch die Rückstufung von der vierten auf die erste Stufe deutlich gemacht.
Nach einem Antwortschreiben des zuständigen Abteilungsdirektors mit sehr schwachen Gegenargumenten ist es schließlich am 03.04.2012 zu einer Aussprache zwischen dem Vorsitzenden des ASGB Tony Tschenett gemeinsam mit Leitungsausschussmitglied Priska Auer und Landesrat Theiner gekommen. Offensichtlich konnten die vom ASGB mit einer fundierten Problembeschreibung vorgebrachten Argumente den Landesrat von deren Stichhaltigkeit überzeugen, denn am 18. Juni 2012 wurde obiger Beschluss im Sinne des ASGB Vorschlages abgeändert.
Die aktuelle Situation ist also folgende, dass bei Beanspruchung des bezahlten maximal zweijährigen Wartestandes laut Ges. 104/92 von mehr als zehn Tagen im Monat das ausbezahlte Pflegegeld des betroffenen Monats von der 4. Stufe auf die 3., von der 3. Stufe auf die 2. und von der 2. Stufe auf die 1. verringert wird. Der Anspruch auf das Pflegegeld für die 1. Stufe bleibt auf jeden Fall erhalten.